Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 28a.1 (Berechnung der auf begünstigtes Vermögen entfallenden Steuer) ErbStH

Berechnung der auf begünstigtes Vermögen entfallenden SteuerHinweis der Finanzverwaltung zu § 28a ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: Unternehmerin U hat ihre Tochter T zur Alleinerbin eingesetzt. Zum Nachlass gehören sämtliche Anteile an einer GmbH mit einem Steuerwert 100 000 000 EUR. Das begünstigte Vermögen hat einen gemeinen Wert von 95 000 000 EUR. Die Gesellschaft erfüllt die Voraussetzungen…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel:

Unternehmerin U hat ihre Tochter T zur Alleinerbin eingesetzt. Zum Nachlass gehören sämtliche Anteile an einer GmbH mit einem Steuerwert 100 000 000 EUR. Das begünstigte Vermögen hat einen gemeinen Wert von 95 000 000 EUR. Die Gesellschaft erfüllt die Voraussetzungen für einen Vorwegabschlag nach § 13a Absatz 9 ErbStG in Höhe von 5 %. Zum Nachlass gehört Kapitalvermögen im Wert von 25 000 000 EUR. Ein im Zusammenhang mit der Anschaffung der GmbH-Anteile aufgenommener Kredit valutiert noch in Höhe von 3 000 000 EUR.

Die Tochter ist Eigentümerin eines Grundstücks mit einem gemeinen Wert von 2 000 000 EUR, welches sie zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Für T ergibt sich folgende Steuerberechnung:

GmbH-Anteile Nicht begünstigtes Vermögen | 5 000 000 EUR

Begünstigtes Vermögen | 95 000 000 EUR

Vorwegabschlag 5 % | ./. 4 750 000 EUR

Verbleiben | 90 250 000 EUR

Steuerpflichtiges begünstigtes Unternehmensvermögen | + 90 250 000 EUR

Kapitalvermögen | + 25 000 000 EUR

Gesamter Vermögensanfall | 120 250 000 EUR

Schuldenkürzung nach § 10 Absatz 6 ErbStG:

Auf das nicht begünstigte Vermögen entfallende Schulden:

3 000 000 EUR x 5 000 000 EUR | = 150 000 EUR

100 000 000 EUR

Auf das begünstigte Vermögen entfallende Schulden:

3 000 000 EUR – 150 000 EUR = 2 850 000 EUR

2 850 000 EUR x 90 250 000 EUR | = 2 707 500 EUR

95 000 000 EUR

Abziehbare Schulden (150 000 EUR + 2 707 500 EUR =) | ./. 2 857 500 EUR

Vermögensanfall nach Schuldenabzug | 117 392 500 EUR

Erbfallkostenpauschale | ./. 10 300 EUR

Persönlicher Freibetrag | ./. 400 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb | 116 982 200 EUR

Anteil des begünstigten Vermögens: Begünstigtes Vermögen | 90 250 000 EUR

Darauf entfallende Abziehbare Schulden | ./. 2 707 500 EUR

Saldo | 87 542 500 EUR

87 542 500 EUR : 117 392 500 EUR = 74,58 % Steuer nach Stkl. I (30%) | 35 094 660 EUR

Auf begünstigtes Vermögen entfällt 35 094 660 EUR x 74,58 % | 26 173 598 EUR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 28a ErbStG – Verschonungsbedarfsprüfung

(1) Überschreitet der Erwerb von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 die Grenze des § 13a Absatz 1 Satz 1 von 26 Millionen Euro, ist die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer auf Antrag des Erwerbers zu erlassen, soweit er nachweist, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen im Sinne des Absatzes 2 zu begleichen. Ein Erwerber kann den Erlass nicht in Anspruch nehmen, soweit er begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des…

§ 28a ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 28a ErbStG

BFH-Rechtsprechung zu § 28a ErbStG

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