H E 28a.1 (Berechnung der auf begünstigtes Vermögen entfallenden Steuer) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: Unternehmerin U hat ihre Tochter T zur Alleinerbin eingesetzt. Zum Nachlass gehören sämtliche Anteile an einer GmbH mit einem Steuerwert 100 000 000 EUR. Das begünstigte Vermögen hat einen gemeinen Wert von 95 000 000 EUR. Die Gesellschaft erfüllt die Voraussetzungen…
Amtlicher Wortlaut
Beispiel:
Unternehmerin U hat ihre Tochter T zur Alleinerbin eingesetzt. Zum Nachlass gehören sämtliche Anteile an einer GmbH mit einem Steuerwert 100 000 000 EUR. Das begünstigte Vermögen hat einen gemeinen Wert von 95 000 000 EUR. Die Gesellschaft erfüllt die Voraussetzungen für einen Vorwegabschlag nach § 13a Absatz 9 ErbStG in Höhe von 5 %. Zum Nachlass gehört Kapitalvermögen im Wert von 25 000 000 EUR. Ein im Zusammenhang mit der Anschaffung der GmbH-Anteile aufgenommener Kredit valutiert noch in Höhe von 3 000 000 EUR.
Die Tochter ist Eigentümerin eines Grundstücks mit einem gemeinen Wert von 2 000 000 EUR, welches sie zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
Für T ergibt sich folgende Steuerberechnung:
GmbH-Anteile Nicht begünstigtes Vermögen | 5 000 000 EUR
Begünstigtes Vermögen | 95 000 000 EUR
Vorwegabschlag 5 % | ./. 4 750 000 EUR
Verbleiben | 90 250 000 EUR
Steuerpflichtiges begünstigtes Unternehmensvermögen | + 90 250 000 EUR
Kapitalvermögen | + 25 000 000 EUR
Gesamter Vermögensanfall | 120 250 000 EUR
Schuldenkürzung nach § 10 Absatz 6 ErbStG:
Auf das nicht begünstigte Vermögen entfallende Schulden:
3 000 000 EUR x 5 000 000 EUR | = 150 000 EUR
100 000 000 EUR
Auf das begünstigte Vermögen entfallende Schulden:
3 000 000 EUR – 150 000 EUR = 2 850 000 EUR
2 850 000 EUR x 90 250 000 EUR | = 2 707 500 EUR
95 000 000 EUR
Abziehbare Schulden (150 000 EUR + 2 707 500 EUR =) | ./. 2 857 500 EUR
Vermögensanfall nach Schuldenabzug | 117 392 500 EUR
Erbfallkostenpauschale | ./. 10 300 EUR
Persönlicher Freibetrag | ./. 400 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb | 116 982 200 EUR
Anteil des begünstigten Vermögens: Begünstigtes Vermögen | 90 250 000 EUR
Darauf entfallende Abziehbare Schulden | ./. 2 707 500 EUR
Saldo | 87 542 500 EUR
87 542 500 EUR : 117 392 500 EUR = 74,58 % Steuer nach Stkl. I (30%) | 35 094 660 EUR
Auf begünstigtes Vermögen entfällt 35 094 660 EUR x 74,58 % | 26 173 598 EUR
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 28a ErbStG – Verschonungsbedarfsprüfung
(1) Überschreitet der Erwerb von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 die Grenze des § 13a Absatz 1 Satz 1 von 26 Millionen Euro, ist die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer auf Antrag des Erwerbers zu erlassen, soweit er nachweist, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen im Sinne des Absatzes 2 zu begleichen. Ein Erwerber kann den Erlass nicht in Anspruch nehmen, soweit er begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des…
§ 28a ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 28a ErbStG
BFH-Rechtsprechung zu § 28a ErbStG
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche