Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 28a.2 (Verfügbares Vermögen) ErbStH

Verfügbares VermögenHinweis der Finanzverwaltung zu § 28a ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: Fortsetzung des Beispiels in H E 28a.1 Miterworbenes Vermögen Nicht begünstigtes Vermögen | 5 000 000 EUR Kapitalvermögen | + 25 000 000 EUR Schulden auf nicht begünstigtes Vermögen | ./. 150 000 EUR Erbfallkostenpauschbetrag | ./. 10 300 EUR 29 839 700 EUR Davon 50 %…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel:

Fortsetzung des Beispiels in H E 28a.1

Miterworbenes Vermögen Nicht begünstigtes Vermögen | 5 000 000 EUR

Kapitalvermögen | + 25 000 000 EUR

Schulden auf nicht begünstigtes Vermögen | ./. 150 000 EUR

Erbfallkostenpauschbetrag | ./. 10 300 EUR

29 839 700 EUR

Davon 50 % | 14 919 850 EUR

Eigenes Vermögen Grundstück | 2 000 000 EUR

davon 50 % | + 1 000 000 EUR

15 919 850 EUR

Steuer auf das begünstigte Vermögen | 26 173 598 EUR

Verfügbares Vermögen | ./. 15 919 850 EUR

zu erlassende Steuer | 10 253 748 EUR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 28a ErbStG – Verschonungsbedarfsprüfung

(1) Überschreitet der Erwerb von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 die Grenze des § 13a Absatz 1 Satz 1 von 26 Millionen Euro, ist die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer auf Antrag des Erwerbers zu erlassen, soweit er nachweist, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen im Sinne des Absatzes 2 zu begleichen. Ein Erwerber kann den Erlass nicht in Anspruch nehmen, soweit er begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des…

§ 28a ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 28a ErbStG

BFH-Rechtsprechung zu § 28a ErbStG

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