Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 27 (Keine Anwendung § 27 ErbStG bei einem ausschließlich nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb) ErbStH

Keine Anwendung § 27 ErbStG bei einem ausschließlich nach ausländischem Recht besteuerten VorerwerbHinweis der Finanzverwaltung zu § 27 ErbStG – Fassung 2020.

Amtlicher Wortlaut

> BFH vom 27.9.2016 II R 37/13, BStBl 2017 II S. 411

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 27 ErbStG – Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens

(1) Fällt Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen an, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist und für das nach diesem Gesetz eine Steuer zu erheben war, ermäßigt sich der auf dieses Vermögen entfallende Steuerbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 wie folgt: um . . . Prozent | wenn zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuer liegen 50 | nicht mehr als 1 Jahr 45 | mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahre 40 | mehr als 2 Jahre, aber nicht mehr als 3 Jahre 35 | mehr als 3 Jahre, aber nicht mehr als 4…

§ 27 ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 27 ErbStG

BFH-Rechtsprechung zu § 27 ErbStG

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