H E 27 (Berechnung des Ermäßigungsbetrags) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautBeispiel 1: Großvater G (verstorben am 2.2.2015) vermachte seinem Enkel E ein Wertpapierdepot mit einem Steuerwert von 1 000 000 EUR. Das Depot war mit einer Restschuld aus der Anschaffung von 100 000 EUR belastet. Diese Schuld musste E mit übernehmen. Als E selbst am 1.8.2018…
Amtlicher Wortlaut
Beispiel 1:
Großvater G (verstorben am 2.2.2015) vermachte seinem Enkel E ein Wertpapierdepot mit einem Steuerwert von 1 000 000 EUR. Das Depot war mit einer Restschuld aus der Anschaffung von 100 000 EUR belastet. Diese Schuld musste E mit übernehmen. Als E selbst am 1.8.2018 durch einen Unfall ums Leben kommt, erbt seine Ehefrau F das Wertpapierdepot, Wert zu diesem Zeitpunkt 1 000 000 EUR, und ein Geschäftsgrundstück (ohne Vermietung zu Wohnzwecken) mit einem Grundbesitzwert von 1 200 000 EUR. Auf dem Wertpapierdepot ruht noch eine Restschuld von 100 000 EUR, auf dem Grundstück noch eine Restschuld von 500 000 EUR. Eine steuerfrei zu stellende Ausgleichsforderung nach § 5 ErbStG ist nicht gegeben.
Besteuerung des Vermächtnisnehmers E 2015
Wertpapiere | 1 000 000 EUR
Nachlassverbindlichkeiten | ./. 100 000 EUR
Bereicherung | 900 000 EUR
Persönlicher Freibetrag | ./. 200 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb | 700 000 EUR
Steuersatz 19 % Erbschaftsteuer | 133 000 EUR
Besteuerung des Erwerbs der F 2018
Wertpapiere | 1 000 000 EUR
Weiteres Vermögen | + 1 200 000 EUR
Gesamterwerb | 2 200 000 EUR
Nachlassverbindlichkeiten | ./. 600 000 EUR
Erbfallkostenpauschale | ./. 10 300 EUR
Wert des Erwerbs | 1 589 700 EUR
Persönlicher Freibetrag | ./. 500 000 EUR
Versorgungsfreibetrag | ./. 256 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb | 833 700 EUR
Steuersatz 19 % Erbschaftsteuer | 158 403 EUR
Ermäßigungsbetrag nach § 27 Absatz 2 ErbStGAuf den mehrfach besteuerten Teil des Vermögens (= begünstigtes Vermögen) entfallender Steuerbetrag:
Abzug der unmittelbar zuzuordnenden Schulden
Begünstigtes Vermögen 2018 1 000 000 EUR - 100 000 EUR = | 900 000 EUR | 900 000 EUR
Maximal Nettowert beim Erwerb 2015 | ./. 900 000 EUR
Dem nicht begünstigten Vermögen 2018 zuzurechnen | 0 EUR
Nicht begünstigtes Vermögen 2018 1 200 000 EUR - 500 000 EUR = | 700 000 EUR
Werterhöhung begünstigtes Vermögen (wie oben) | + 0 EUR
700 000 EUR | + 700 000 EUR
Summe | 1 600 000 EUR
Anteil des begünstigten Nettovermögens 2018 900 000 EUR : 1 600 000 EUR = 56,25 %
Anteil der auf begünstigtes Vermögen entfallenden Erbschaftsteuer 2018 158 403 EUR x 56,25 % = 89 102 EUR
Maßgeblicher Ermäßigungssatz für 4 Jahre = 35 % Ermäßigungsbetrag 89 102 EUR x 35 % = | 31 186 EUR
Höchstbetrag nach § 27 Absatz 3 ErbStG Erbschaftsteuer 2015 = 133 000 EUR Höchstbetrag 133 000 EUR x 35 % = 46 550 EUR Der Höchstbetrag wird hier nicht überschritten.
Wenn das Vermögen 2015 beim nachfolgenden Erwerb 2018 nicht vollständig übergeht (z.B. wegen Verbrauchs), muss auch die Steuer 2015 nach dem Nettowert des begünstigten Vermögens 2015 zum gesamten Nettowert 2015 aufgeteilt werden. Die Berechnung mit den unmittelbar bzw. nicht unmittelbar zuzurechnenden Schulden muss analog der obigen Darstellung erfolgen, allerdings nur auf der Basis der Werte 2015.
Erbschaftsteuer 2018 Erbschaftsteuer vor Ermäßigung | 158 403 EUR
Ermäßigungsbetrag § 27 ErbStG | ./. 31 186 EUR
Festzusetzende Erbschaftsteuer | 127 217 EUR
Beispiel 2:
Großvater G (verstorben am 2.2.2015) vermachte seinem Enkel E ein Wertpapierdepot mit einem Steuerwert von 1 000 000 EUR. Das Depot war mit einer Restschuld aus der Anschaffung von 100 000 EUR belastet. Diese Schuld musste E mit übernehmen. Als E selbst am 1.8.2018 durch einen Unfall ums Leben kommt, erbt seine Ehefrau F das Wertpapierdepot, Wert zu diesem Zeitpunkt 1 500 000 EUR, und ein Geschäftsgrundstück (ohne Vermietung zu Wohnzwecken) mit einem Grundbesitzwert von 1 200 000 EUR. Auf dem Wertpapierdepot ruht noch eine Restschuld von 50 000 EUR, auf dem Grundstück noch eine Restschuld von 500 000 EUR. Eine steuerfrei zu stellende Ausgleichsforderung nach § 5 ErbStG ist nicht gegeben.
Besteuerung des Vermächtnisnehmers E 2015
Wertpapiere | 1 000 000 EUR
Nachlassverbindlichkeiten | ./. 100 000 EUR
Bereicherung | 900 000 EUR
Persönlicher Freibetrag | ./. 200 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb | 700 000 EUR
Steuersatz 19 % Erbschaftsteuer | 133 000 EUR
Besteuerung des Erwerbs der F 2018
Wertpapiere | 1 500 000 EUR
Weiteres Vermögen | + 1 200 000 EUR
Gesamterwerb | 2 700 000 EUR
Nachlassverbindlichkeiten | ./. 550 000 EUR
Erbfallkostenpauschale | ./. 10 300 EUR
Wert des Erwerbs 2 | 139 700 EUR
Persönlicher Freibetrag | ./. 500 000 EUR
Versorgungsfreibetrag | ./. 256 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 1 | 383 700 EUR
Steuersatz 19 % Erbschaftsteuer | 262 903 EUR
Ermäßigungsbetrag nach § 27 ErbStGAuf den mehrfach besteuerten Teil des Vermögens (= begünstigtes Vermögen) entfallender Steuerbetrag:
Abzug der unmittelbar zuzuordnenden Schulden
Begünstigtes Vermögen 2018 1 500 000 EUR - 50 000 EUR = | 1 450 000 EUR
Maximal Nettowert beim Erwerb 2015 | ./. 900 000 EUR | 900 000 EUR
Dem nicht begünstigten Vermögen 2018 zuzurechnen | 550 000 EUR
(Die Wertsteigerung nimmt nicht Teil an der Ermäßigung, > R E 27) Nicht begünstigtes Vermögen 2018 1 200 000 EUR - 500 000 EUR = | 700 000 EUR
Werterhöhung begünstigtes Vermögen (wie oben) | + 550 000 EUR
1 250 000 EUR | + 1 250 000 EUR
Summe | 2 150 000 EUR
Anteil des begünstigten Nettovermögens 900 000 EUR : 2 150 000 EUR = 41,87
Anteil der auf begünstigtes Vermögen entfallenden Erbschaftsteuer 2018 262 903 EUR x 41,87 % = 110 078 EUR
Maßgeblicher Ermäßigungssatz für 4 Jahre = 35 % Ermäßigungsbetrag 110 078 EUR x 35 % = | 38 528 EUR
Höchstbetrag nach § 27 Absatz 3 ErbStG Erbschaftsteuer 2015 = 133 000 EUR Höchstbetrag 133 000 EUR x 35 % = 46 550 EUR Der Höchstbetrag wird hier nicht überschritten.
Erbschaftsteuer 2018 Erbschaftsteuer vor Ermäßigung | 262 903 EUR
Ermäßigungsbetrag § 27 ErbStG | ./. 38 528 EUR
Festzusetzende Erbschaftsteuer | 224 375 EUR
Beispiel 3:
Großvater G (verstorben am 2.2.2015) vermachte seinem Enkel E ein Wertpapierdepot mit einem Steuerwert von 1 000 000 EUR. Das Depot war mit einer Restschuld aus der Anschaffung von 100 000 EUR belastet. Diese Schuld musste E mit übernehmen. Als E selbst am 1.8.2018 durch einen Unfall ums Leben kommt, erbt seine Ehefrau F das Wertpapierdepot, Wert zu diesem Zeitpunkt 800 000 EUR, und ein Geschäftsgrundstück (ohne Vermietung zu Wohnzwecken) mit einem Grundbesitzwert von 1 200 000 EUR. Auf dem Wertpapierdepot ruht noch eine Restschuld von 50 000 EUR, auf dem Grundstück noch eine Restschuld von 500 000 EUR. Eine steuerfrei zu stellende Ausgleichsforderung nach § 5 ErbStG ist nicht gegeben.
Besteuerung des Vermächtnisnehmers E 2015
Wertpapiere | 1 000 000 EUR
Nachlassverbindlichkeiten | ./. 100 000 EUR
Bereicherung | 900 000 EUR
Persönlicher Freibetrag | ./. 200 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb | 700 000 EUR
Steuersatz 19 % Erbschaftsteuer | 133 000 EUR
Besteuerung des Erwerbs der F 2018
Wertpapiere | 800 000 EUR
Weiteres Vermögen | + 1 200 000 EUR
Gesamterwerb | 2 000 000 EUR
Nachlassverbindlichkeiten | ./. 550 000 EUR
Erbfallkostenpauschale | ./. 10 300 EUR
Wert des Erwerbs | 1 439 700 EUR
Persönlicher Freibetrag | ./. 500 000 EUR
Versorgungsfreibetrag | ./. 256 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb | 683 700 EUR
Steuersatz 19 % Erbschaftsteuer | 129 903 EUR
Ermäßigungsbetrag nach § 27 ErbStGAuf den mehrfach besteuerten Teil des Vermögens (= begünstigtes Vermögen) entfallender Steuerbetrag nach § 27 Absatz 2 ErbStG:
Abzug der unmittelbar zuzuordnenden Schulden
Begünstigtes Vermögen 2018 800 000 EUR - 50 000 EUR = | 750 000 EUR | 750 000 EUR
Maximal Nettowert beim Erwerb 2015 | ./. 900 000 EUR
Dem nicht begünstigten Vermögen 2018 zuzurechnen | 0 EUR
Die Wertminderung führt zu einer Minderung der Ermäßigung (> R E 27)
Nicht begünstigtes Vermögen 2018 1 200 000 EUR - 500 000 EUR | 700 000 EUR
Werterhöhung begünstigtes Vermögen (wie oben) | + 0 EUR
700 000 EUR | + 700 000 EUR
Summe | 1 450 000 EUR
Anteil des begünstigten Nettovermögens 750 000 EUR : 1 450 000 EUR = 51,73 %
Anteil der auf begünstigtes Vermögen entfallenden Erbschaftsteuer 2018 129 903 EUR x 51,73 % = 67 199 EUR
Maßgeblicher Ermäßigungssatz für 4 Jahre = 35 % Ermäßigungsbetrag 67 199 EUR x 35 % | 23 520 EUR
Höchstbetrag nach § 27 Absatz 3 ErbStG Erbschaftsteuer 2015 = 133 000 EUR 133 000 EUR x 35 % = 46 550 EUR Der Höchstbetrag wird hier nicht überschritten.
Erbschaftsteuer 2018 Erbschaftsteuer vor Ermäßigung | 129 903 EUR
Ermäßigungsbetrag § 27 ErbStG | ./. 23 520 EUR
Festzusetzende Erbschaftsteuer | 106 383 EUR
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 27 ErbStG – Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens
(1) Fällt Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen an, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist und für das nach diesem Gesetz eine Steuer zu erheben war, ermäßigt sich der auf dieses Vermögen entfallende Steuerbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 wie folgt: um . . . Prozent | wenn zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuer liegen 50 | nicht mehr als 1 Jahr 45 | mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahre 40 | mehr als 2 Jahre, aber nicht mehr als 3 Jahre 35 | mehr als 3 Jahre, aber nicht mehr als 4…
§ 27 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 27 ErbStG
- R E 27 ErbStR – Mehrfacher Erwerb desselben VermögensErbStH
- H E 27 (Begrenzung des Ermäßigungsbetrags bei mehreren Erwerbern) ErbStH – Begrenzung des Ermäßigungsbetrags bei mehreren ErwerbernErbStH
- H E 27 (Keine Anwendung § 27 ErbStG bei einem ausschließlich nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb) ErbStH – Keine Anwendung § 27 ErbStG bei einem ausschließlich nach ausländischem Recht besteuerten VorerwerbErbStH
- H E 27 (Zusammentreffen von § 14 Absatz 2, § 21 und § 27 ErbStG in einem Steuerfall) ErbStH – Zusammentreffen von § 14 Absatz 2, § 21 und § 27 ErbStG in einem SteuerfallErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 27 ErbStG
- BFH, Urteil vom 27.09.2016, II R 37/13Bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb ist für einen nachfolgenden Erwerb desselben Vermögens von Todes wegen durch Personen der Steuerklasse I keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG zu gewähren.
- BFH, EuGH-Vorlage vom 20.01.2015, II R 37/13Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt : Steht die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 65 AEUV der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die bei einem Erwerb von…
- BFH, Beschluss vom 25.09.2018, II B 13/181. NV: § 23 ErbStG ist auf den Erwerb erbbaurechtsbelasteter Grundstücke nicht anwendbar (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung). 2. NV: Mit Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit eines Bescheids über die gesonderte…
- BFH, Beschluss vom 22.08.2017, II B 93/161. NV: § 27 Abs. 1 ErbStG ist nur anwendbar, wenn bei Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen anfällt, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben wurde .…
- BFH, Beschluss vom 14.07.2011, II B 27/11NV: Die Steuerermäßigung des § 27 Abs. 1 ErbStG wird nur gewährt, wenn der Letzterwerb von Todes wegen nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser der Steuerklasse I unterfällt. Nicht begünstigt sind…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche