R E 27 ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) ¹Ist die Erbschaftsteuer nach § 27 ErbStG zu ermäßigen, wird das begünstigte Vermögen bei der Berechnung des darauf entfallenden Steuerbetrags höchstens mit dem Wert angesetzt, mit dem es beim Vorerwerber tatsächlich schon einmal der Besteuerung unterlag. ²Eine zwischen den…
Amtlicher Wortlaut
(1) ¹Ist die Erbschaftsteuer nach § 27 ErbStG zu ermäßigen, wird das begünstigte Vermögen bei der Berechnung des darauf entfallenden Steuerbetrags höchstens mit dem Wert angesetzt, mit dem es beim Vorerwerber tatsächlich schon einmal der Besteuerung unterlag. ²Eine zwischen den beiden Erwerben eingetretene Wertsteigerung kann nicht in die Ermäßigung einbezogen werden, weil dasselbe Vermögen im Umfang dieser Wertsteigerung gerade nicht mehrfach besteuert wird. ³Ist zwischen den beiden Erwerben eine Wertminderung eingetreten, darf nur der geminderte Wert im Zeitpunkt des Nacherwerbs in die Ermäßigung einbezogen werden.
(2) ¹Stehen Schulden und Lasten im wirtschaftlichen Zusammenhang mit mehrfach erworbenem Vermögen in Sinne des § 27 Absatz 1 ErbStG (begünstigtes Vermögen) und anderem Vermögen, ist die Steuer für den Gesamterwerb gemäß § 27 Absatz 2 ErbStG in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Nettowert des begünstigten Vermögens nach Abzug der mit diesem Vermögen zusammenhängenden Schulden und Lasten zu dem Wert des steuerpflichtigen Gesamterwerbs nach Abzug aller Schulden und Lasten (> R E 10.1) und vor Abzug des dem Erwerber zustehenden Freibetrags steht. ²Dabei können die in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten direkt zugeordnet werden. ³Die nicht unmittelbar zuzuordnenden Schulden und Lasten bleiben nur bei der Ermittlung des Aufteilungsverhältnisses unberücksichtigt.
(3) In den Fällen des § 6 Absatz 3 ErbStG ist der Erwerb des Vorerben, der in der Steuerklasse I besteuert wurde, nicht als belasteter Erwerb im Sinne des § 27 ErbStG zu berücksichtigen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 27 ErbStG – Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens
(1) Fällt Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen an, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist und für das nach diesem Gesetz eine Steuer zu erheben war, ermäßigt sich der auf dieses Vermögen entfallende Steuerbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 wie folgt: um . . . Prozent | wenn zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuer liegen 50 | nicht mehr als 1 Jahr 45 | mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahre 40 | mehr als 2 Jahre, aber nicht mehr als 3 Jahre 35 | mehr als 3 Jahre, aber nicht mehr als 4…
§ 27 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 27 ErbStG
- H E 27 (Begrenzung des Ermäßigungsbetrags bei mehreren Erwerbern) ErbStH – Begrenzung des Ermäßigungsbetrags bei mehreren ErwerbernErbStH
- H E 27 (Berechnung des Ermäßigungsbetrags) ErbStH – Berechnung des ErmäßigungsbetragsErbStH
- H E 27 (Keine Anwendung § 27 ErbStG bei einem ausschließlich nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb) ErbStH – Keine Anwendung § 27 ErbStG bei einem ausschließlich nach ausländischem Recht besteuerten VorerwerbErbStH
- H E 27 (Zusammentreffen von § 14 Absatz 2, § 21 und § 27 ErbStG in einem Steuerfall) ErbStH – Zusammentreffen von § 14 Absatz 2, § 21 und § 27 ErbStG in einem SteuerfallErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 27 ErbStG
- BFH, Urteil vom 27.09.2016, II R 37/13Bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb ist für einen nachfolgenden Erwerb desselben Vermögens von Todes wegen durch Personen der Steuerklasse I keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG zu gewähren.
- BFH, EuGH-Vorlage vom 20.01.2015, II R 37/13Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt : Steht die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 65 AEUV der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die bei einem Erwerb von…
- BFH, Beschluss vom 25.09.2018, II B 13/181. NV: § 23 ErbStG ist auf den Erwerb erbbaurechtsbelasteter Grundstücke nicht anwendbar (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung). 2. NV: Mit Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit eines Bescheids über die gesonderte…
- BFH, Beschluss vom 22.08.2017, II B 93/161. NV: § 27 Abs. 1 ErbStG ist nur anwendbar, wenn bei Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen anfällt, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben wurde .…
- BFH, Beschluss vom 14.07.2011, II B 27/11NV: Die Steuerermäßigung des § 27 Abs. 1 ErbStG wird nur gewährt, wenn der Letzterwerb von Todes wegen nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser der Steuerklasse I unterfällt. Nicht begünstigt sind…
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