Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 25 (Wegfall eines Teils der Belastung bei Gesamtgläubigerschaft in Fällen der Steuerentstehung vor dem 1.1.2009) ErbStH

Wegfall eines Teils der Belastung bei Gesamtgläubigerschaft in Fällen der Steuerentstehung vor dem 1.1.2009Hinweis der Finanzverwaltung zu § 25 ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: Vater V schenkte einem Kind im Jahr 2000 ein Mietwohngrundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs für sich selbst bzw. Einräumung eines Nießbrauchs zugunsten seiner Ehefrau E als Gesamtgläubiger bis zum Tod des Längstlebenden. Der gesamte Jahreswert der Nutzung beträgt…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel:

Vater V schenkte einem Kind im Jahr 2000 ein Mietwohngrundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs für sich selbst bzw. Einräumung eines Nießbrauchs zugunsten seiner Ehefrau E als Gesamtgläubiger bis zum Tod des Längstlebenden. Der gesamte Jahreswert der Nutzung beträgt 36 000 EUR. Auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung ergeben sich folgende Kapitalwerte der Belastung bzw. der Teilbeträge:

Berech- tigter | Le- bens- alter | Vervielfältiger lt. Anlage 9 zum BewG a.F. | Jahreswert EUR | Kapitalwert EUR | Summe EUR | Anteil

V | 62 | 9,889 | 18 000 | 178 002 | 178 002 | 39,39 %

E | 58 | 12,553 12,553 - 9,889 = 2,664 | 18 000 18 000 | 225 954 47 952 | 273 906 | 60,61 %

Summe | 451 908 | 100,00 %

Bei einem angenommenen Steuersatz von 19 % errechnet sich ein Stundungsbetrag auf den abgerundeten Erwerb von 451 900 EUR x 19 % = 85 861 €, der anteilig mit 39,39 % bzw. 60,61 % auf die einzelnen Ansprüche der Gesamtgläubiger entfällt.

Als V 2018 stirbt, wird der gestundete Betrag in Höhe von (85 861 EUR x 39,39 % =) 33 820 EUR fällig. Der Restbetrag in Höhe von (85 861 EUR - 33 820 EUR =) 52 041 EUR bleibt weiter gestundet.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 25 ErbStG –

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 25 ErbStG

BFH-Rechtsprechung zu § 25 ErbStG

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