Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 25 (Berechnung des Ablösungsbetrags) ErbStH

Berechnung des AblösungsbetragsHinweis der Finanzverwaltung zu § 25 ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautGleich lautende Ländererlasse vom 9.6.2008 (BStBl I S. 646), vom 18.11.2016 (BStBl I S. 1246) und vom 7.12.2017 (BStBl I S. 1625) Vater V schenkt einem Kind im Jahr 2007 ein Mietwohngrundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs für sich selbst bzw. Einräumung eines Nießbrauchs…

Amtlicher Wortlaut

> Gleich lautende Ländererlasse vom 9.6.2008 (BStBl I S. 646), vom 18.11.2016 (BStBl I S. 1246) und vom 7.12.2017 (BStBl I S. 1625)

Vater V schenkt einem Kind im Jahr 2007 ein Mietwohngrundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs für sich selbst bzw. Einräumung eines Nießbrauchs zugunsten seiner Ehefrau E als Gesamtgläubiger bis zum Tod des Längstlebenden. Der gesamte Jahreswert der Nutzung beträgt 36 000 EUR. Auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung ergeben sich folgende Kapitalwerte der Belastung bzw. der Teilbeträge:

Beispiel 2:

Der Erblasser E wird von seinem Sohn S allein beerbt. E hinterlässt Kapitalvermögen im Wert von 500 000 EUR und ein Geschäftsgrundstück in Spanien mit einem gemeinen Wert von 300 000 EUR. Die Tochter T macht einen Pflichtteil von 200 000 EUR geltend. S wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 60 000 EUR herangezogen.

Berech- tigter | Le- bens- alter | Vervielfältiger lt. Anlage 9 zum BewG a.F. | Jahreswert EUR | Kapitalwert EUR | Summe EUR | Anteil

V | 62 | 9,889 | 18 000 | 178 002 | 178 002 | 39,39 %

E | 58 | 12,553 12,553 - 9,889 = 2,664 | 18 000 18 000 | 225 954 47 952 | 273 906 | 60,61 %

Summe | 451 908 | 100,00 %

Bei einem angenommenen Steuersatz von 19 % errechnet sich ein Stundungsbetrag auf den abgerundeten Erwerb von 451 900 EUR x 19 % = 85 861 EUR, der anteilig mit 39,39 % bzw. 60,61 % auf die einzelnen Ansprüche der Gesamtgläubiger entfällt. V und E beantragen nachträglich die Ablösung der gestundeten Steuer im Jahr 2018.

Ablösungsbetrag für V (73 Jahre): 33 820 EUR x 0,523 = 17 687 EUR

Ablösungsbetrag für E (69 Jahre): 52 041 EUR x 0,389 = 20 243 EUR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 25 ErbStG –

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 25 ErbStG

BFH-Rechtsprechung zu § 25 ErbStG

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