H E 25 (Berechnung des Ablösungsbetrags) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautGleich lautende Ländererlasse vom 9.6.2008 (BStBl I S. 646), vom 18.11.2016 (BStBl I S. 1246) und vom 7.12.2017 (BStBl I S. 1625) Vater V schenkt einem Kind im Jahr 2007 ein Mietwohngrundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs für sich selbst bzw. Einräumung eines Nießbrauchs…
Amtlicher Wortlaut
> Gleich lautende Ländererlasse vom 9.6.2008 (BStBl I S. 646), vom 18.11.2016 (BStBl I S. 1246) und vom 7.12.2017 (BStBl I S. 1625)
Vater V schenkt einem Kind im Jahr 2007 ein Mietwohngrundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs für sich selbst bzw. Einräumung eines Nießbrauchs zugunsten seiner Ehefrau E als Gesamtgläubiger bis zum Tod des Längstlebenden. Der gesamte Jahreswert der Nutzung beträgt 36 000 EUR. Auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung ergeben sich folgende Kapitalwerte der Belastung bzw. der Teilbeträge:
Beispiel 2:
Der Erblasser E wird von seinem Sohn S allein beerbt. E hinterlässt Kapitalvermögen im Wert von 500 000 EUR und ein Geschäftsgrundstück in Spanien mit einem gemeinen Wert von 300 000 EUR. Die Tochter T macht einen Pflichtteil von 200 000 EUR geltend. S wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 60 000 EUR herangezogen.
Berech- tigter | Le- bens- alter | Vervielfältiger lt. Anlage 9 zum BewG a.F. | Jahreswert EUR | Kapitalwert EUR | Summe EUR | Anteil
V | 62 | 9,889 | 18 000 | 178 002 | 178 002 | 39,39 %
E | 58 | 12,553 12,553 - 9,889 = 2,664 | 18 000 18 000 | 225 954 47 952 | 273 906 | 60,61 %
Summe | 451 908 | 100,00 %
Bei einem angenommenen Steuersatz von 19 % errechnet sich ein Stundungsbetrag auf den abgerundeten Erwerb von 451 900 EUR x 19 % = 85 861 EUR, der anteilig mit 39,39 % bzw. 60,61 % auf die einzelnen Ansprüche der Gesamtgläubiger entfällt. V und E beantragen nachträglich die Ablösung der gestundeten Steuer im Jahr 2018.
Ablösungsbetrag für V (73 Jahre): 33 820 EUR x 0,523 = 17 687 EUR
Ablösungsbetrag für E (69 Jahre): 52 041 EUR x 0,389 = 20 243 EUR
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 25 ErbStG –
(weggefallen)
§ 25 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 25 ErbStG
- R E 25 ErbStR – Besteuerung bei Nutzungs und RentenlastErbStH
- H E 25 (Berichtigung der Steuerfestsetzung) ErbStH – Berichtigung der SteuerfestsetzungErbStH
- H E 25 (Fortbestehen der Stundung bei ausgetauschtem Zuwendungsgegenstand) ErbStH – Fortbestehen der Stundung bei ausgetauschtem ZuwendungsgegenstandErbStH
- H E 25 (Verzicht auf Nießbrauchsrecht) ErbStH – Verzicht auf NießbrauchsrechtErbStH
- H E 25 (Verzicht auf Nutzungs- oder Rentenrecht) ErbStH – Verzicht auf Nutzungs- oder RentenrechtErbStH
- H E 25 (Verzicht auf Nutzungsrechte in den Fällen des § 25 ErbStG a.F. bei Steuerentstehungszeitpunkten für die Vermögenszuwendung unter Nießbrauchsvorbehalt vor dem 1.1.2009) ErbStH – Verzicht auf Nutzungsrechte in den Fällen des § 25 ErbStG a.F. bei Steuerentstehungszeitpunkten für die Vermögenszuwendung unter Nießbrauchsvorbehalt vor dem 1.1.2009ErbStH
- H E 25 (Wegfall eines Teils der Belastung bei Gesamtgläubigerschaft in Fällen der Steuerentstehung vor dem 1.1.2009) ErbStH – Wegfall eines Teils der Belastung bei Gesamtgläubigerschaft in Fällen der Steuerentstehung vor dem 1.1.2009ErbStH
- H E 25 (Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG) ErbStH – Zusammenrechnung nach § 14 ErbStGErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 25 ErbStG
6 von 9 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 06.05.2020, II R 11/191. Ein vom Schenker vorbehaltener lebenslanger Nießbrauch mindert den Erwerb des Bedachten auch dann, wenn an dem Zuwendungsgegenstand bereits ein lebenslanger Nießbrauch eines Dritten besteht. Der Nießbrauch des…
- BFH, Urteil vom 28.05.2019, II R 4/16Wird ein Grundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs geschenkt, mindert der Wert des Nießbrauchsrechts die Bereicherung des Bedachten. Der Jahreswert des Nießbrauchrechts ist unter Abzug der Schuldzinsen für die zum…
- BFH, Urteil vom 12.07.2016, II R 57/14Grundstücksschenkungen unter einer Auflage unterliegen hinsichtlich des Werts der Auflage der Grunderwerbsteuer, wenn die Auflage bei der Schenkungsteuer abziehbar ist . Unerheblich ist, ob die Auflage tatsächlich bei…
- BFH, Urteil vom 20.05.2014, II R 7/131. Der vorzeitige unentgeltliche Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht erfüllt als Rechtsverzicht den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. § 25 Abs. 1 ErbStG a.F. steht dem nicht entgegen. 2. Eine…
- BFH, Urteil vom 06.05.2020, II R 12/191. NV: Ein vom Schenker vorbehaltener lebenslanger Nießbrauch mindert den Erwerb des Bedachten auch dann, wenn an dem Zuwendungsgegenstand bereits ein lebenslanger Nießbrauch eines Dritten besteht. Der Nießbrauch des…
- BFH, Beschluss vom 09.02.2017, II B 38/151. NV: Wird bei einer Grundstücksschenkung ein Nießbrauch zugunsten des Schenkers (Auflage) eingeräumt und ist der Nießbrauch bei der Schenkungsteuer abziehbar, unterliegt die Grundstücksschenkung hinsichtlich des Werts…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche