H E 23 (Jahressteuer und Zusammenrechnung mit Vorerwerben) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautWird ein Rentenerwerb mit einem Vorerwerb nach § 14 ErbStG zusammengerechnet, wirkt sich der Vorerwerb auch auf die Höhe des Steuersatzes für die Berechnung der Jahressteuer nach § 23 Absatz 1 Satz 2 ErbStG aus. Der anzuwendende Steuersatz kann nicht unmittelbar für den…
Amtlicher Wortlaut
Wird ein Rentenerwerb mit einem Vorerwerb nach § 14 ErbStG zusammengerechnet, wirkt sich der Vorerwerb auch auf die Höhe des Steuersatzes für die Berechnung der Jahressteuer nach § 23 Absatz 1 Satz 2 ErbStG aus. Der anzuwendende Steuersatz kann nicht unmittelbar für den Gesamterwerb aus der Tabelle in § 19 ErbStG entnommen werden, sondern ergibt sich aus dem Verhältnis der auf den Rentenerwerb entfallenden Steuer zum Kapitalwert des Rentenerwerbs. Nur diese Vorgehensweise wird den Besonderheiten der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG gerecht. Eine Steuerfestsetzung erfolgt nur auf den Rentenerwerb als Nacherwerb. Das gilt auch für den Fall, dass der Erwerber die Jahresversteuerung wählt. Dabei ist es nicht möglich, die Steuer auf den Rentenerwerb aufzuteilen in einen Teil, der tatsächlich als Jahressteuer zu erheben ist und einen Teil, der rechnerisch als eine Art Nachschlag für den Vorerwerb zu erheben und sofort zu entrichten ist. Aus diesem Grund ist es auch nicht zulässig, dem Erwerber eine entsprechende zusätzli-che Wahlmöglichkeit zur Entrichtung der Steuer auf den Nacherwerb einzu-räumen.
Beispiel:
Ein Erblasser hatte seiner Lebensgefährtin 50 000 EUR im Jahr 2013 geschenkt. Die dafür festgesetzte Steuer betrug (Stkl. III, 30 % von 30 000 EUR =) 9 000 EUR. Mit seinem Tod im Jahr 2018 erhält sie (Alter 60 Jahre) vermächtnisweise eine Leibrente mit einem Jahreswert von 6 000 EUR.
Erwerb 2018
Kapitalwert der Rente (§ 14 BewG)
6 000 EUR x 13,832 | 82 992 EUR
Barvermögen 2013 | + 50 000 EUR
Gesamterwerb | 132 992 EUR
Persönlicher Freibetrag | ./. 20 000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb | 112 992 EUR
abgerundet | 112 900 EUR
Steuersatz 30 %
Steuer auf Gesamterwerb | 33 870 EUR
Anzurechnende Steuer auf Vorerwerb
Fiktive Abzugssteuer 2018 auf
Vorerwerb 2013
Wert des Erwerbs 2013 | 50 000 EUR
Persönlicher Freibetrag 2018
(20 000 EUR), höchstens beim
Erwerb 2013 verbrauchter Freibetrag | ./. 20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb | 30 000 EUR
Steuersatz 2018 30 %
Fiktive Abzugssteuer 2018 | 9 000 EUR
Die fiktive Steuer entspricht der tatsächlichen Steuer ./. 9 000 EUR | ./. 9 000 EUR
Verbleiben | 24 870 EUR
Mindeststeuer nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG
Erwerb 2018 | 82 992 EUR
Persönlicher Freibetrag | ./. 20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb | 62 992 EUR
abgerundet | 62 900 EUR
Steuersatz 30 %
Mindeststeuer | 18 870 EUR
Steuer 2018 | 24 870 EUR
Die Steuer von 24 870 EUR entspricht - bezogen auf den Kapitalwert des Rentenerwerbs von 82 992 EUR - einem Steuersatz von 29,96 %. Als Jahres-steuer sind festzusetzen:
6 000 EUR x 29,96 % = | 1 797 EUR
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
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