Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 23 (Jahressteuer und Zusammenrechnung mit Vorerwerben) ErbStH

Jahressteuer und Zusammenrechnung mit VorerwerbenHinweis aus dem Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautWird ein Rentenerwerb mit einem Vorerwerb nach § 14 ErbStG zusammengerechnet, wirkt sich der Vorerwerb auch auf die Höhe des Steuersatzes für die Berechnung der Jahressteuer nach § 23 Absatz 1 Satz 2 ErbStG aus. Der anzuwendende Steuersatz kann nicht unmittelbar für den…

Amtlicher Wortlaut

Wird ein Rentenerwerb mit einem Vorerwerb nach § 14 ErbStG zusammengerechnet, wirkt sich der Vorerwerb auch auf die Höhe des Steuersatzes für die Berechnung der Jahressteuer nach § 23 Absatz 1 Satz 2 ErbStG aus. Der anzuwendende Steuersatz kann nicht unmittelbar für den Gesamterwerb aus der Tabelle in § 19 ErbStG entnommen werden, sondern ergibt sich aus dem Verhältnis der auf den Rentenerwerb entfallenden Steuer zum Kapitalwert des Rentenerwerbs. Nur diese Vorgehensweise wird den Besonderheiten der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG gerecht. Eine Steuerfestsetzung erfolgt nur auf den Rentenerwerb als Nacherwerb. Das gilt auch für den Fall, dass der Erwerber die Jahresversteuerung wählt. Dabei ist es nicht möglich, die Steuer auf den Rentenerwerb aufzuteilen in einen Teil, der tatsächlich als Jahressteuer zu erheben ist und einen Teil, der rechnerisch als eine Art Nachschlag für den Vorerwerb zu erheben und sofort zu entrichten ist. Aus diesem Grund ist es auch nicht zulässig, dem Erwerber eine entsprechende zusätzli-che Wahlmöglichkeit zur Entrichtung der Steuer auf den Nacherwerb einzu-räumen.

Beispiel:

Ein Erblasser hatte seiner Lebensgefährtin 50 000 EUR im Jahr 2013 geschenkt. Die dafür festgesetzte Steuer betrug (Stkl. III, 30 % von 30 000 EUR =) 9 000 EUR. Mit seinem Tod im Jahr 2018 erhält sie (Alter 60 Jahre) vermächtnisweise eine Leibrente mit einem Jahreswert von 6 000 EUR.

Erwerb 2018

Kapitalwert der Rente (§ 14 BewG)

6 000 EUR x 13,832 | 82 992 EUR

Barvermögen 2013 | + 50 000 EUR

Gesamterwerb | 132 992 EUR

Persönlicher Freibetrag | ./. 20 000 EUR

steuerpflichtiger Erwerb | 112 992 EUR

abgerundet | 112 900 EUR

Steuersatz 30 %

Steuer auf Gesamterwerb | 33 870 EUR

Anzurechnende Steuer auf Vorerwerb

Fiktive Abzugssteuer 2018 auf

Vorerwerb 2013

Wert des Erwerbs 2013 | 50 000 EUR

Persönlicher Freibetrag 2018

(20 000 EUR), höchstens beim

Erwerb 2013 verbrauchter Freibetrag | ./. 20 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb | 30 000 EUR

Steuersatz 2018 30 %

Fiktive Abzugssteuer 2018 | 9 000 EUR

Die fiktive Steuer entspricht der tatsächlichen Steuer ./. 9 000 EUR | ./. 9 000 EUR

Verbleiben | 24 870 EUR

Mindeststeuer nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG

Erwerb 2018 | 82 992 EUR

Persönlicher Freibetrag | ./. 20 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb | 62 992 EUR

abgerundet | 62 900 EUR

Steuersatz 30 %

Mindeststeuer | 18 870 EUR

Steuer 2018 | 24 870 EUR

Die Steuer von 24 870 EUR entspricht - bezogen auf den Kapitalwert des Rentenerwerbs von 82 992 EUR - einem Steuersatz von 29,96 %. Als Jahres-steuer sind festzusetzen:

6 000 EUR x 29,96 % = | 1 797 EUR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

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