H E 23 (Jahressteuer und Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautDer maßgebliche Steuersatz ist in analoger Anwendung des § 19 Absatz 2 ErbStG nach dem Gesamterwerb einschließlich des Auslandsvermögens zu ermitteln. Hierbei ist es unerheblich, ob die Erhebung der Steuer ganz oder teilweise nach § 23 ErbStG erfolgt. Wenn der Gesamterwerb zu…
Amtlicher Wortlaut
Der maßgebliche Steuersatz ist in analoger Anwendung des § 19 Absatz 2 ErbStG nach dem Gesamterwerb einschließlich des Auslandsvermögens zu ermitteln. Hierbei ist es unerheblich, ob die Erhebung der Steuer ganz oder teilweise nach § 23 ErbStG erfolgt. Wenn der Gesamterwerb zu einer Sofosteuer und zu einer Jahressteuer führt, hat die Anrechnung bei der Steuer zu erfolgen, die auf das Vermögen i. S. d. § 21 ErbStG entfällt. Soweit eine Jahresversteuerung erfolgt, ist die ausländische Steuer ggf. auf die einzelnen Beträge der Jahressteuer anzurechnen.
Beispiel 1:
Der in 2018 verstorbene Erblasser vermacht seinem Bruder (Alter 65 Jahre) eine steuerpflichtige Leibrente mit einem Jahreswert von 24 000 EUR und ein ausländisches Geschäftsgrundstück mit einem Wert von 270 000 EUR. Hinsichtlich der Rente beantragt der Vermächtnisnehmer die Jahresversteuerung. Im Ausland wurde für das Grundstück 50 000 EUR Erbschaftsteuer festgesetzt und gezahlt.
Kapitalwert der Rente (§ 14 BewG)
24 000 EUR x 11,444 | 274 656 EUR
Grundstück im Ausland | + 270 000 EUR
Wert des Erwerbs (steuerpflichtiges Gesamtvermögen) | 544 656 EUR
Freibetrag § 16 ErbStG | ./. 20 000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb | 524 656 EUR
abgerundet | 524 600 EUR
Steuersatz 25 %
Steuer auf Gesamterwerb
25 % von 524 600 EUR | 131 150 EUR
Sofortsteuer:
Grundstück im Ausland | 270 000 EUR
Freibetrag § 16 ErbStG | ./. 20 000 EUR
250 000 EUR
sofort fällige Steuer 25 % von 250 000 EUR | 62 500 EUR
Ausländische Steuer | 50 000 EUR
Abzugsfähiger Anteil nach § 21 Absatz 1
Satz 2 ErbStG
Steuer vor Anrechnung ausländischer Steuer x steuerpflichtiges Auslandsvermögen
steuerpflichtiges Gesamtvermögen
131 150 EUR x
270 000 EUR : 544 656 EUR = 65 014 EUR
Jahressteuer 25 % von 24 000 EUR | 6 000 EUR
Beispiel 2:
Der in 2018 verstorbene Erblasser vermacht seinem Bruder (Alter: 65 Jahre) ein Nießbrauchsrecht an einem ausländischen Grundstück mit einem Jahres-wert von 24 000 EUR und Barvermögen mit einem Wert von 270 000 EUR. Hinsichtlich des Nießbrauchsrechts beantragt der Vermächtnisnehmer die Jahresversteuerung. Im Ausland wurde für das Nießbrauchsrecht 50 000 EUR Erbschaftsteuer festgesetzt und gezahlt.
Kapitalwert Nießbrauch (§ 14 BewG)
24 000 EUR x 11,444 | 274 656 EUR
Grundstück im Ausland | + 270 000 EUR
Wert des Erwerbs (steuerpflichtiges Gesamtvermögen) | 544 656 EUR
Freibetrag § 16 ErbStG | ./. 20 000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb | 524 656 EUR
abgerundet | 524 600 EUR
Steuersatz 25 %
Steuer auf Gesamterwerb
25 % von 524 600 EUR | 131 150 EUR
Sofortsteuer:
Barvermögen | 270 000 EUR
Freibetrag § 16 ErbStG | ./. 20 000 EUR
250 000 EUR
sofort fällige Steuer: 25 % von 250 000 EUR | 62 500 EUR
Jahressteuer: 25 % von 24 000 EUR
Ausländische Steuer | 50 000 EUR
Abzugsfähiger Anteil nach § 21 Absatz 1
Satz 2 ErbStG
Steuer vor Anrechnung ausländischer Steuer x steuerpflichtiges Auslandsvermögen
steuerpflichtiges Gesamtvermögen
131 150 EUR x
274 656 EUR : 544 656 EUR = 66 135 EUR
Für die ersten acht Jahre ist wegen der Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer (8 x 6 000 EUR= 48 000 EUR) eine Jahressteuer nicht zu erheben. Für das neunte Jahr ist die Jahressteuer mit Rücksicht auf die „restliche“ anrechenbare ausländische Erbschaftsteuer von 2 000 EUR nur mit (6 000 EUR - 2 000 EUR =) 4 000 EUR zu erheben. Ab dem zehnten Jahr ist die volle Jahressteuer (6 000 EUR) zu erheben.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
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