Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 23 (Jahressteuer und Übernahme der Schenkungsteuer durch Schenker) ErbStH

Jahressteuer und Übernahme der Schenkungsteuer durch SchenkerHinweis aus dem Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautSowohl dem Beschenkten als auch dem Schenker, der die Zahlung der Steuer auf den Erwerb einer Rente oder anderen wiederkehrenden Nutzung und Leistung übernommen hat, steht das Wahlrecht i. S. d. § 23 Absatz 1 ErbStG zu. Die vom Schenker übernommene Steuer im Sinne des § 10…

Amtlicher Wortlaut

Sowohl dem Beschenkten als auch dem Schenker, der die Zahlung der Steuer auf den Erwerb einer Rente oder anderen wiederkehrenden Nutzung und Leistung übernommen hat, steht das Wahlrecht i. S. d. § 23 Absatz 1 ErbStG zu.

Die vom Schenker übernommene Steuer im Sinne des § 10 Absatz 2 ErbStG erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 ErbStG, auch soweit sie auf den Kapitalwert der Rente oder einer anderen wiederkehrenden Nutzung und Leistung entfällt. Denn die übernommene Steuer gilt als eigeständiger Erwerb, bei dem es sich nicht um einen Anspruch auf eine Rente oder andere wiederkehrende Nutzung und Leistung handelt. Insoweit kommt es folglich stets und in vollem Umfang zur Sofortversteuerung.

Beispiel:

Schwester S schenkt ihrem Bruder B (Alter 80 Jahre) im Jahr 2018 ein Grundstück (Grundbesitzwert 75 000 EUR) und eine lebenslange Rente mit einem Jahreswert von 36 000 EUR (Kapitalwert 229 824 EUR). S hat sich verpflichtet, die Schenkungsteuer zu übernehmen.

Erwerb 2018

Kapitalwert der Rente | 229 824 EUR

Grundstück | + 75 000 EUR

Wert der Zuwendung | 304 824 EUR

Daraus errechnete Steuer

Zuwendung | 304 824 EUR

Persönlicher Freibetrag | ./. 20 000 EUR

Verbleiben | 284 824 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb abgerundet | 284 800 EUR

Steuer 20 % | 56 960 EUR | + 56 960 EUR

Erwerb einschl. Steuer | 361 784 EUR

Persönlicher Freibetrag | ./. 20 000 EUR

Verbleiben | 341 784 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb abgerundet | 341 700 EUR

Steuer (Härteausgleich) | 80 850 EUR

Maßgeblicher Steuersatz | 23,66 %

Sofortsteuer

Grundstück | 75 000 EUR

Übernommene Steuer | + 56 960 EUR

Summe | 131 960 EUR

Persönlicher Freibetrag | ./. 20 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb | 111 900 EUR

Steuer 23,66 % | 26 475 EUR

Jahressteuer

Jahreswert der Rente | 36 000 EUR

Steuer 23,66 % | 8 517 EUR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

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