H E 23 ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautAbzug persönlicher Freibeträge Aus Vereinfachungsgründen ist der Abzug der Freibeträge nach §§ 16, 17 ErbStG vorrangig bei dem Vermögen vorzunehmen, das der Sofortversteuerung unterliegt; entsprechend ist bei der fiktiven steuerfreien Ausgleichsforderung nach § 5 Absatz 1 ErbStG…
Amtlicher Wortlaut
Abzug persönlicher Freibeträge
Aus Vereinfachungsgründen ist der Abzug der Freibeträge nach §§ 16, 17 ErbStG vorrangig bei dem Vermögen vorzunehmen, das der Sofortversteuerung unterliegt; entsprechend ist bei der fiktiven steuerfreien Ausgleichsforderung nach § 5 Absatz 1 ErbStG zu verfahren.
Ist Vermögen, das der Sofortversteuerung unterliegt, nicht vorhanden, sind diese Freibeträge bei der Jahresversteuerung nach der sog. Aufzehrungsmethode in der Weise zu berücksichtigen, dass von der Erhebung der Jahressteuer solange abgesehen wird, bis die Freibeträge durch Verrechnung mit den Jahreswerten aufgezehrt sind (> RFH vom 10.2.1938, RStBl S. 396). Übersteigt die Summe der Freibeträge den Wert des der Sofortversteuerung unterliegenden Vermögens, ist hinsichtlich des Differenzbetrags entsprechend zu verfahren.
Beispiel:
Nach dem Tod des Ehemannes in 2018 erhält seine Witwe (63 Jahre) eine steuerpflichtige Leibrente mit einem Jahreswert von 60 000 EUR und Barver-mögen mit einem Wert von 456 000 EUR. Es bestand Gütertrennung. Hinsichtlich der Rente beantragt sie die Jahresversteuerung.
Kapitalwert der Rente (§ 14 BewG)
60 000 EUR x 13,111 | 786 660 EUR
Barvermögen | + 456 000 EUR
Wert des Erwerbs | 1 242 660 EUR
Freibetrag § 16 ErbStG | ./. 500 000 EUR
Freibetrag § 17 ErbStG | ./. 256 000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb | 486 660 EUR
abgerundet | 486 660 EUR
Steuersatz 15 %
Sofortsteuer:
Barvermögen | 456 000 EUR
Freibeträge §§ 16, 17 ErbStG | ./. 756 000 EUR
-300 000 EUR
sofort fällige Steuer | 0 EUR
Jahressteuer:
15 % von 60 000 EUR | 9 000 EUR
Für die ersten fünf Jahre (5 x 60 000 EUR) ist die Jahressteuer mit Rücksicht auf den „Restfreibetrag“ von 300 000 EUR nicht zu erheben.
Auf Antrag ist die sog. Kürzungsmethode anzuwenden, bei der der Jahreswert in dem Maß zu kürzen ist, in dem der Kapitalwert durch den Freibetrag gemindert wird.
Ausfall von Rentenzahlungen
> BFH vom 22.10.2014 II R 4/14, BStBl 2015 II S. 237
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
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