Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020
R E 22 ErbStR
KleinbetragsgrenzeRichtlinie der Finanzverwaltung zu § 22 ErbStG – Fassung 2020.
RichtlinieAmtliche Quelle
Amtlicher Wortlaut
- unbesetzt -
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 22 ErbStG – Kleinbetragsgrenze
Von der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist abzusehen, wenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 Euro nicht übersteigt.
§ 22 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 22 ErbStG
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