Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

R E 22 ErbStR

KleinbetragsgrenzeRichtlinie der Finanzverwaltung zu § 22 ErbStG – Fassung 2020.

Amtlicher Wortlaut

Gesetzliche Grundlage

§ 22 ErbStG – Kleinbetragsgrenze

Von der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist abzusehen, wenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 Euro nicht übersteigt.

§ 22 ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 22 ErbStG

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