Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 22 (Anwendung der Kleinbetragsgrenze nach § 22 ErbStG in Erbfällen) ErbStH

Anwendung der Kleinbetragsgrenze nach § 22 ErbStG in ErbfällenHinweis der Finanzverwaltung zu § 22 ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautNach § 22 ErbStG ist von der Festsetzung der Erbschaftsteuer abzusehen, wenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 EUR nicht übersteigt. Als Steuerfall im Sinne des § 22 ErbStG ist nicht der „Erbfall“ und damit bei mehreren Beteiligten…

Amtlicher Wortlaut

Nach § 22 ErbStG ist von der Festsetzung der Erbschaftsteuer abzusehen, wenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 EUR nicht übersteigt. Als Steuerfall im Sinne des § 22 ErbStG ist nicht der „Erbfall“ und damit bei mehreren Beteiligten nicht die Gesamtzahl der Erwerbe anzusehen, sondern - wie bei Zuwendungen unter Lebenden - der einzelne Vermögensanfall.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 22 ErbStG – Kleinbetragsgrenze

Von der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist abzusehen, wenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 Euro nicht übersteigt.

§ 22 ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 22 ErbStG

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