H E 22 (Anwendung der Kleinbetragsgrenze nach § 22 ErbStG in Erbfällen) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautNach § 22 ErbStG ist von der Festsetzung der Erbschaftsteuer abzusehen, wenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 EUR nicht übersteigt. Als Steuerfall im Sinne des § 22 ErbStG ist nicht der „Erbfall“ und damit bei mehreren Beteiligten…
Amtlicher Wortlaut
Nach § 22 ErbStG ist von der Festsetzung der Erbschaftsteuer abzusehen, wenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 EUR nicht übersteigt. Als Steuerfall im Sinne des § 22 ErbStG ist nicht der „Erbfall“ und damit bei mehreren Beteiligten nicht die Gesamtzahl der Erwerbe anzusehen, sondern - wie bei Zuwendungen unter Lebenden - der einzelne Vermögensanfall.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 22 ErbStG – Kleinbetragsgrenze
Von der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist abzusehen, wenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 Euro nicht übersteigt.
§ 22 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 22 ErbStG
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