Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 25 (Fortbestehen der Stundung bei ausgetauschtem Zuwendungsgegenstand) ErbStH

Fortbestehen der Stundung bei ausgetauschtem ZuwendungsgegenstandHinweis der Finanzverwaltung zu § 25 ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautWird ein nießbrauchsbelasteter Zuwendungsgegenstand veräußert, führt die Entgeltlichkeit zur Fälligkeit der gestundeten Steuer, auch soweit ein Nießbrauch oder sonstiges Nutzungsrecht an einem Surrogat bestellt wird. Etwas anderes gilt dann, wenn sich der Schenker bereits bei…

Amtlicher Wortlaut

Wird ein nießbrauchsbelasteter Zuwendungsgegenstand veräußert, führt die Entgeltlichkeit zur Fälligkeit der gestundeten Steuer, auch soweit ein Nießbrauch oder sonstiges Nutzungsrecht an einem Surrogat bestellt wird. Etwas anderes gilt dann, wenn sich der Schenker bereits bei der Schenkungsabrede die Fortsetzung des Nießbrauchs am Erlös ausbedungen hat (> BFH vom 11.11.2009 II R 31/07, BStBl 2010 II S. 504).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 25 ErbStG –

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 25 ErbStG

BFH-Rechtsprechung zu § 25 ErbStG

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