Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 25 (Verzicht auf Nießbrauchsrecht) ErbStH

Verzicht auf NießbrauchsrechtHinweis der Finanzverwaltung zu § 25 ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautH E 10.1 „Bereicherung in den Fällen des Nießbrauchsverzichts, in denen der Nießbrauch bei früheren Erwerben teilweise einem Abzugsverbot unterlag“

Amtlicher Wortlaut

> H E 10.1 „Bereicherung in den Fällen des Nießbrauchsverzichts, in denen der Nießbrauch bei früheren Erwerben teilweise einem Abzugsverbot unterlag“

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 25 ErbStG –

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 25 ErbStG

BFH-Rechtsprechung zu § 25 ErbStG

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