H E 25 (Verzicht auf Nutzungsrechte in den Fällen des § 25 ErbStG a.F. bei Steuerentstehungszeitpunkten für die Vermögenszuwendung unter Nießbrauchsvorbehalt vor dem 1.1.2009) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautDer vorzeitige unentgeltliche Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchs- oder anderes Nutzungsrecht erfüllt als Rechtsverzicht den Tatbestand des § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG, soweit dabei eine Bereicherung des Erwerbers eintritt, die bisher noch nicht der Steuer unterlag. Eine…
Amtlicher Wortlaut
Der vorzeitige unentgeltliche Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchs- oder anderes Nutzungsrecht erfüllt als Rechtsverzicht den Tatbestand des § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG, soweit dabei eine Bereicherung des Erwerbers eintritt, die bisher noch nicht der Steuer unterlag. Eine steuerliche Doppelerfassung des Nutzungsrechts als Folge der Nichtberücksichtigung als Abzugsposten nach § 25 Absatz 1 Satz 1 ErbStG a. F. einerseits und seiner Erfassung beim späteren Verzicht des Berechtigten andererseits ist bei der Besteuerung des Verzichts durch den Abzug des bei der Besteuerung des nutzungsrechtsbelasteten Gegenstandes tatsächlich unberücksichtigt gebliebenen Steuerwerts des Nutzungsrechts vom Steuerwert des Nutzungsrechts im Zeitpunkt des Rechtsverzicht zu beseitigen (> BFH vom 17.3.2004 II R 3/01, BStBl II S. 429). Ist der erstgenannte Wert höher als der letztgenannte Wert, ist von einer Bereicherung aus dem Verzicht von 0 Euro auszugehen, weil der Erwerber hinsichtlich des übersteigenden Werts des Nutzungsrechts nicht doppelt belastet wird.
Beispiel:
Vater V schenkte seinem Sohn im Jahr 2006 ein Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 500 000 EUR (Verkehrswert 700 000 EUR), unter Nießbrauchsvorbehalt. Der Nießbrauch blieb bei der Feststellung des Grundbesitzwerts unberücksichtigt. Der Jahreswert des Nießbrauchs beträgt 40 000 EUR. Zum Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung ist V 65 Jahre alt. Im Jahr 2018 verzichtet er unentgeltlich auf den Nießbrauch. Zum Zeitpunkt der Ausführung dieser Zuwendung ist V 77 Jahre alt. Der Grundbesitzwert beträgt 710 000 EUR und entspricht dem Verkehrswert. Der Jahreswert des Nießbrauchs beträgt unverändert 40 000 EUR.
Erwerb 2006
Bruttowert des Erwerbs | 500 000 EUR
Persönlicher Freibetrag | ./. 205 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb | 295 000 EUR
Steuersatz 15 %
Steuer 2006 | 44 250 EUR
Bruttowert des Erwerbs | 500 000 EUR
Jahreswert Nießbrauch
500 000 EUR : 18,6 (§ 16 BewG) = 26 882 EUR (tatsächlicher Wert höher)
Kapitalwert Nießbrauch (§ 14 BewG)
26 882 EUR x 9,019 | ./. 242 449 EUR
Nettowert des Erwerbs | 257 551 EUR
Persönlicher Freibetrag | ./. 205 000 EUR
Steuerpflichtiger Nettoerwerb | 52 551 EUR
Abgerundet | 52 500 EUR
Sofort fällige Steuer 2006
nach Härteausgleich (§ 19 Absatz 3 ErbStG) | ./. 3 890 EUR
Zu stundende Steuer | 40 360 EUR
Erwerb 2018
Erwerb aus Nießbrauchsverzicht
Jahreswert Nießbrauch 2018
710 000 EUR : 18,6 (§ 16 BewG) = 38 172 EUR (tatsächlicher Wert höher)
Kapitalwert Nießbrauch 2018 (§ 14 BewG)
38 172 EUR x 7,478 | 285 450 EUR
Kapitalwert Nießbrauch 2006 (siehe oben) | ./. 242 449 EUR
Bereicherung 2018 | 43 001 EUR
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 25 ErbStG –
(weggefallen)
§ 25 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 25 ErbStG
- R E 25 ErbStR – Besteuerung bei Nutzungs und RentenlastErbStH
- H E 25 (Berechnung des Ablösungsbetrags) ErbStH – Berechnung des AblösungsbetragsErbStH
- H E 25 (Berichtigung der Steuerfestsetzung) ErbStH – Berichtigung der SteuerfestsetzungErbStH
- H E 25 (Fortbestehen der Stundung bei ausgetauschtem Zuwendungsgegenstand) ErbStH – Fortbestehen der Stundung bei ausgetauschtem ZuwendungsgegenstandErbStH
- H E 25 (Verzicht auf Nießbrauchsrecht) ErbStH – Verzicht auf NießbrauchsrechtErbStH
- H E 25 (Verzicht auf Nutzungs- oder Rentenrecht) ErbStH – Verzicht auf Nutzungs- oder RentenrechtErbStH
- H E 25 (Wegfall eines Teils der Belastung bei Gesamtgläubigerschaft in Fällen der Steuerentstehung vor dem 1.1.2009) ErbStH – Wegfall eines Teils der Belastung bei Gesamtgläubigerschaft in Fällen der Steuerentstehung vor dem 1.1.2009ErbStH
- H E 25 (Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG) ErbStH – Zusammenrechnung nach § 14 ErbStGErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 25 ErbStG
6 von 9 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 06.05.2020, II R 11/191. Ein vom Schenker vorbehaltener lebenslanger Nießbrauch mindert den Erwerb des Bedachten auch dann, wenn an dem Zuwendungsgegenstand bereits ein lebenslanger Nießbrauch eines Dritten besteht. Der Nießbrauch des…
- BFH, Urteil vom 28.05.2019, II R 4/16Wird ein Grundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs geschenkt, mindert der Wert des Nießbrauchsrechts die Bereicherung des Bedachten. Der Jahreswert des Nießbrauchrechts ist unter Abzug der Schuldzinsen für die zum…
- BFH, Urteil vom 12.07.2016, II R 57/14Grundstücksschenkungen unter einer Auflage unterliegen hinsichtlich des Werts der Auflage der Grunderwerbsteuer, wenn die Auflage bei der Schenkungsteuer abziehbar ist . Unerheblich ist, ob die Auflage tatsächlich bei…
- BFH, Urteil vom 20.05.2014, II R 7/131. Der vorzeitige unentgeltliche Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht erfüllt als Rechtsverzicht den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. § 25 Abs. 1 ErbStG a.F. steht dem nicht entgegen. 2. Eine…
- BFH, Urteil vom 06.05.2020, II R 12/191. NV: Ein vom Schenker vorbehaltener lebenslanger Nießbrauch mindert den Erwerb des Bedachten auch dann, wenn an dem Zuwendungsgegenstand bereits ein lebenslanger Nießbrauch eines Dritten besteht. Der Nießbrauch des…
- BFH, Beschluss vom 09.02.2017, II B 38/151. NV: Wird bei einer Grundstücksschenkung ein Nießbrauch zugunsten des Schenkers (Auflage) eingeräumt und ist der Nießbrauch bei der Schenkungsteuer abziehbar, unterliegt die Grundstücksschenkung hinsichtlich des Werts…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche