2. SenatNV

BFH, Beschluss vom 11.11.2022 – II E 3/22

Streitwert bei gesonderter Feststellung der Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens bis zum 30.06.2016
ECLI: DE:BFH:2022:B.111122.IIE3.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Der Streitwert bei gesonderter Feststellung der Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens bis zum 30.06.2016 ist mit einem Prozentsatz auf Regelverschonungsbeträge (nämlich 85 % des zugrundeliegenden Betriebsvermögenswerts) zu bestimmen.

Leitsatz

NV: Der Streitwert bei gesonderter Feststellung der Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens bis zum 30.06.2016 ist mit einem Prozentsatz auf Regelverschonungsbeträge (nämlich 85 % des zugrundeliegenden Betriebsvermögenswerts) zu bestimmen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Erinnerung wird die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 21.03.2022 - KostL 310/22 (II R 20/20) aufgehoben. Es werden Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof in Höhe von 3.438 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 52 Abs. 1 GKG
  • § 52 Abs. 3 GKG
  • § 66 Abs. 6 S. 2 GKG
  • § 13a ErbStGSteuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
  • § 13b ErbStGBegünstigtes Vermögen
  • § 16 ErbStGFreibeträge
  • § 19 ErbStGSteuersätze

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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