H E 19 (Tabelle der maßgebenden Grenzwerte für die Anwendung des Härteausgleichs) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautWertgrenze gemäß § 19 Absatz 1 ErbStG EUR | Härteausgleich gemäß § 19 Absatz 3 ErbStG bei Überschreiten der letztvorhergehenden Wertgrenze bis einschließlich ... EUR in Steuerklasse I | II | III 75 000 300 000 600 000 6 000 000 13 000 000 26 000 000 über 26 000 000 | - 82 600…
Amtlicher Wortlaut
Wertgrenze gemäß § 19 Absatz 1 ErbStG EUR | Härteausgleich gemäß § 19 Absatz 3 ErbStG bei Überschreiten der letztvorhergehenden Wertgrenze bis einschließlich ... EUR in Steuerklasse
I | II | III
75 000 300 000 600 000 6 000 000 13 000 000 26 000 000 über 26 000 000 | - 82 600 334 200 677 400 6 888 800 15 260 800 29 899 900 | - 87 400 359 900 749 900 6 749 900 14 857 100 28 437 400 | - - - - 10 799 900 - -
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 19 ErbStG – Steuersätze
(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben: Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich … Euro | Prozentsatz in der Steuerklasse I | II | III 75 000 | 7 | 15 | 30 300 000 | 11 | 20 | 30 600 000 | 15 | 25 | 30 6 000 000 | 19 | 30 | 30 13 000 000 | 23 | 35 | 50 26 000 000 | 27 | 40 | 50 über 26 000 000 | 30 | 43 | 50 . (2) Ist im Falle des § 2 Absatz 1 Nummer 1 ein Teil des Vermögens der inländischen Besteuerung auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entzogen, ist die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Erwerb…
§ 19 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 19 ErbStG
BFH-Rechtsprechung zu § 19 ErbStG
6 von 16 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 28.02.2024, II R 25/21Beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung ist für die Bestimmung der anwendbaren Steuerklasse und des Freibetrags als "entferntest Berechtigter" zum Schenker derjenige anzusehen, der nach der Stiftungssatzung…
- BFH, Urteil vom 06.05.2021, II R 1/19Die Regelungen des ErbStG i.d.F. des WBG 2009 betreffend den Erwerb von Privatvermögen und den Steuersatz sind über den 30.06.2016 hinaus weiter anwendbar.
- BFH, Urteil vom 20.03.2019, II R 61/15Ein Widerstreit zwischen einem inländischen und einem ausländischen Steuerbescheid liegt nicht vor, wenn derselbe Sachverhalt im Ausland bei der Bemessungsgrundlage für die Steuer und im Inland im Rahmen des…
- BFH, Beschluss vom 21.11.2013, II B 46/131. Die Vollziehung eines auf § 19 Abs. 1 ErbStG ab 2009 beruhenden Erbschaftsteuerbescheids ist wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens 1 BvL 21/12 auf Antrag des Steuerpflichtigen auszusetzen oder…
- BFH, Urteil vom 24.04.2013, II R 65/11Erwerber der Steuerklasse II wie etwa Geschwister können unabhängig von den konkreten Lebensverhältnissen nicht von Verfassungs wegen beanspruchen, erbschaftsteuerrechtlich wie Ehegatten oder Lebenspartner behandelt zu…
- BFH, Vorlagebeschluss vom 27.09.2012, II R 9/111. Der BFH hält § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig, weil die in §§ 13a und 13b…
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Der steuerpflichtige Erwerb eines Kindes beträgt 280.000 €. Welcher Steuersatz ist anzuwenden?
In Steuerklasse I gilt für Erwerbe bis 300.000 € ein Satz von 11 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Der Satz wird auf den gesamten Erwerb angewendet: 280.000 € × 11 % = 30.800 €. Ein Härteausgleich greift nicht, weil die Mehrsteuer gegenüber 75.000 € durch die Hälfte des darüber liegenden Betrags gedeckt ist (§ 19 Abs. 3 ErbStG).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Wissensfrage · eigene Seite
Steuersätze in Steuerklasse I (§ 19 Abs. 1 ErbStG)?
bis 75.000 € 7 % – bis 300.000 € 11 % – bis 600.000 € 15 % – bis 6 Mio. € 19 % – bis 13 Mio. € 23 % – bis 26 Mio. € 27 % – darüber 30 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG).
- 3Wissensfrage · eigene Seite
Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG?
Mehrsteuer gegenüber der Steuer an der letzten Wertgrenze wird nur erhoben, soweit sie aus der Hälfte (Satz bis 30 %) bzw. drei Vierteln (Satz über 30 %) des übersteigenden Betrags gedeckt ist (§ 19 Abs. 3 ErbStG).
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche