Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 19 (Tabelle der maßgebenden Grenzwerte für die Anwendung des Härteausgleichs) ErbStH

Tabelle der maßgebenden Grenzwerte für die Anwendung des HärteausgleichsHinweis der Finanzverwaltung zu § 19 ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautWertgrenze gemäß § 19 Absatz 1 ErbStG EUR | Härteausgleich gemäß § 19 Absatz 3 ErbStG bei Überschreiten der letztvorhergehenden Wertgrenze bis einschließlich ... EUR in Steuerklasse I | II | III 75 000 300 000 600 000 6 000 000 13 000 000 26 000 000 über 26 000 000 | - 82 600…

Amtlicher Wortlaut

Wertgrenze gemäß § 19 Absatz 1 ErbStG EUR | Härteausgleich gemäß § 19 Absatz 3 ErbStG bei Überschreiten der letztvorhergehenden Wertgrenze bis einschließlich ... EUR in Steuerklasse

I | II | III

75 000 300 000 600 000 6 000 000 13 000 000 26 000 000 über 26 000 000 | - 82 600 334 200 677 400 6 888 800 15 260 800 29 899 900 | - 87 400 359 900 749 900 6 749 900 14 857 100 28 437 400 | - - - - 10 799 900 - -

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 19 ErbStG – Steuersätze

(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben: Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich … Euro | Prozentsatz in der Steuerklasse I | II | III 75 000 | 7 | 15 | 30 300 000 | 11 | 20 | 30 600 000 | 15 | 25 | 30 6 000 000 | 19 | 30 | 30 13 000 000 | 23 | 35 | 50 26 000 000 | 27 | 40 | 50 über 26 000 000 | 30 | 43 | 50 . (2) Ist im Falle des § 2 Absatz 1 Nummer 1 ein Teil des Vermögens der inländischen Besteuerung auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entzogen, ist die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Erwerb…

§ 19 ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 19 ErbStG

BFH-Rechtsprechung zu § 19 ErbStG

6 von 16 zugeordneten Entscheidungen.

Challenge

Können Sie H E 19 (Tabelle der maßgebenden Grenzwerte für die Anwendung des Härteausgleichs) ErbStH anwenden?

Antworten Sie zuerst selbst. Decken Sie anschließend die Lösung auf und prüfen Sie Ihre Antwort.

  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    Der steuerpflichtige Erwerb eines Kindes beträgt 280.000 €. Welcher Steuersatz ist anzuwenden?

    In Steuerklasse I gilt für Erwerbe bis 300.000 € ein Satz von 11 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Der Satz wird auf den gesamten Erwerb angewendet: 280.000 € × 11 % = 30.800 €. Ein Härteausgleich greift nicht, weil die Mehrsteuer gegenüber 75.000 € durch die Hälfte des darüber liegenden Betrags gedeckt ist (§ 19 Abs. 3 ErbStG).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Wissensfrage · eigene Seite

    Steuersätze in Steuerklasse I (§ 19 Abs. 1 ErbStG)?

    bis 75.000 € 7 % – bis 300.000 € 11 % – bis 600.000 € 15 % – bis 6 Mio. € 19 % – bis 13 Mio. € 23 % – bis 26 Mio. € 27 % – darüber 30 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG).

  3. 3
    Wissensfrage · eigene Seite

    Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG?

    Mehrsteuer gegenüber der Steuer an der letzten Wertgrenze wird nur erhoben, soweit sie aus der Hälfte (Satz bis 30 %) bzw. drei Vierteln (Satz über 30 %) des übersteigenden Betrags gedeckt ist (§ 19 Abs. 3 ErbStG).

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