Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 19a.2 (Berechnung des Entlastungsbetrags) ErbStH

Berechnung des EntlastungsbetragsHinweis der Finanzverwaltung zu § 19a ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: Unternehmer U hat seinen Großneffen G (Steuerklasse III) zum Alleinerben eingesetzt. Zum Nachlass gehört ein Gewerbebetrieb (Steuerwert 800 000 EUR) und ein Anteil von 30 % an der A-GmbH (Steuerwert 400 000 EUR). Das begünstigte Vermögen des Gewerbebetriebs beträgt 800…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel:

Unternehmer U hat seinen Großneffen G (Steuerklasse III) zum Alleinerben eingesetzt. Zum Nachlass gehört ein Gewerbebetrieb (Steuerwert 800 000 EUR) und ein Anteil von 30 % an der A-GmbH (Steuerwert 400 000 EUR). Das begünstigte Vermögen des Gewerbebetriebs beträgt 800 000 EUR und des GmbH-Anteils 350 000 EUR. Ein Antrag nach § 13a Absatz 10 ErbStG wurde nicht gestellt. Zum Nachlass gehört Kapitalvermö-gen mit einem Wert von 750 000 EUR. Der im Zusammenhang mit der An-schaffung der GmbH-Anteile aufgenommene Kredit valutiert noch in Höhe von 200 000 EUR.

Für G ergibt sich folgende Steuerberechnung:

Betriebsvermögen | 800 000 EUR

GmbH-Anteil | 400 000 EUR

Kapitalvermögen | 750.000 EUR

1 950 000 EUR

Für G ergibt sich folgende Steuerberechnung:

Betriebsvermögen (begünstigt) | 800 000 EUR

GmbH-Anteil (begünstigt) | 350 000 EUR

begünstigtes Vermögen | 1 150 000 EUR | 1 150 000 EUR

Verschonungsabschlag (85 %) | ./. 977 500 EUR | ./. 977 500 EUR

Verbleiben | 172 500 EUR

Abzugsbetrag | ./. 138.750 EUR | ./. 138 750 EUR

33 750 EUR

Abzugsbetrag | 150 000 EUR

Verbleibender Wert (15 %) | 172 500 EUR

Abzugsbetrag | ./. 150 000 EUR

Unterschiedsbetrag | 22 500 EUR

Davon 50 % | ./. 11 250 EUR

Verbleibender Abzugsbetrag | 138 750 EUR

Gesamter Vermögensanfall | 833 750 EUR

Schuld aus der GmbH-Beteiligung | 200 000 EUR

Auf begünstigtes Vermögen entfallen 200 000 EUR x 350 000 EUR

400 000 EUR

175 000 EUR

Kürzung nach § 10 Absatz 6 ErbStG Abziehbare Schuld 175 000 EUR x 33 750 EUR : 1 150 000 EUR =

./. 5 136 EUR

Auf nicht begünstigtes Vermögen entfallen 200 000 EUR x 50 000 EUR | 25 000 EUR

400 000 EUR | 30 136 EUR | ./. 30 136 EUR

Vermögensanfall nach Abzug der Schulden (§ 19a Absatz 3 ErbStG) | 803 614 EUR

Erbfallkostenpauschale | ./. 10 300 EUR

Persönlicher Freibetrag | ./. 20 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb | 773 314 EUR

Gerundet | 773 300 EUR

Anteil des tarifbegünstigten Vermögens: (33 750 EUR – 5 136 EUR) : 803 614 EUR = 3,57 %

Steuer nach Stkl. III (30 %) | 231 990 EUR

Auf begünstigtes Vermögen entfällt 231 990 EUR x 3,57 %. | 8 283 EUR

Steuer nach Stkl. I (19 %) = 146 927 EUR Auf begünstigtes Vermögen entfällt 146 927 EUR x 3,57 % | ./. 5 245 EUR

Unterschiedsbetrag | 3 038 EUR | ./. 3 038 EUR

Festzusetzende Steuer | 228 952 EUR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 19a ErbStG – Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften

(1) Sind in dem steuerpflichtigen Erwerb einer natürlichen Person der Steuerklasse II oder III Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 2 enthalten, ist von der tariflichen Erbschaftsteuer ein Entlastungsbetrag nach Absatz 4 abzuziehen. (2) Der Entlastungsbetrag gilt für den nicht unter § 13a Absatz 1 oder § 13c fallenden Teil des Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2. Ein Erwerber kann den Entlastungsbetrag nicht in Anspruch nehmen, soweit er Vermögen im Sinne des Satzes 1 auf Grund einer letztwilligen Verfügung…

§ 19a ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 19a ErbStG

BFH-Rechtsprechung zu § 19a ErbStG

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