H E 19a.2 (Berechnung des Entlastungsbetrags) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: Unternehmer U hat seinen Großneffen G (Steuerklasse III) zum Alleinerben eingesetzt. Zum Nachlass gehört ein Gewerbebetrieb (Steuerwert 800 000 EUR) und ein Anteil von 30 % an der A-GmbH (Steuerwert 400 000 EUR). Das begünstigte Vermögen des Gewerbebetriebs beträgt 800…
Amtlicher Wortlaut
Beispiel:
Unternehmer U hat seinen Großneffen G (Steuerklasse III) zum Alleinerben eingesetzt. Zum Nachlass gehört ein Gewerbebetrieb (Steuerwert 800 000 EUR) und ein Anteil von 30 % an der A-GmbH (Steuerwert 400 000 EUR). Das begünstigte Vermögen des Gewerbebetriebs beträgt 800 000 EUR und des GmbH-Anteils 350 000 EUR. Ein Antrag nach § 13a Absatz 10 ErbStG wurde nicht gestellt. Zum Nachlass gehört Kapitalvermö-gen mit einem Wert von 750 000 EUR. Der im Zusammenhang mit der An-schaffung der GmbH-Anteile aufgenommene Kredit valutiert noch in Höhe von 200 000 EUR.
Für G ergibt sich folgende Steuerberechnung:
Betriebsvermögen | 800 000 EUR
GmbH-Anteil | 400 000 EUR
Kapitalvermögen | 750.000 EUR
1 950 000 EUR
Für G ergibt sich folgende Steuerberechnung:
Betriebsvermögen (begünstigt) | 800 000 EUR
GmbH-Anteil (begünstigt) | 350 000 EUR
begünstigtes Vermögen | 1 150 000 EUR | 1 150 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %) | ./. 977 500 EUR | ./. 977 500 EUR
Verbleiben | 172 500 EUR
Abzugsbetrag | ./. 138.750 EUR | ./. 138 750 EUR
33 750 EUR
Abzugsbetrag | 150 000 EUR
Verbleibender Wert (15 %) | 172 500 EUR
Abzugsbetrag | ./. 150 000 EUR
Unterschiedsbetrag | 22 500 EUR
Davon 50 % | ./. 11 250 EUR
Verbleibender Abzugsbetrag | 138 750 EUR
Gesamter Vermögensanfall | 833 750 EUR
Schuld aus der GmbH-Beteiligung | 200 000 EUR
Auf begünstigtes Vermögen entfallen 200 000 EUR x 350 000 EUR
400 000 EUR
175 000 EUR
Kürzung nach § 10 Absatz 6 ErbStG Abziehbare Schuld 175 000 EUR x 33 750 EUR : 1 150 000 EUR =
./. 5 136 EUR
Auf nicht begünstigtes Vermögen entfallen 200 000 EUR x 50 000 EUR | 25 000 EUR
400 000 EUR | 30 136 EUR | ./. 30 136 EUR
Vermögensanfall nach Abzug der Schulden (§ 19a Absatz 3 ErbStG) | 803 614 EUR
Erbfallkostenpauschale | ./. 10 300 EUR
Persönlicher Freibetrag | ./. 20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb | 773 314 EUR
Gerundet | 773 300 EUR
Anteil des tarifbegünstigten Vermögens: (33 750 EUR – 5 136 EUR) : 803 614 EUR = 3,57 %
Steuer nach Stkl. III (30 %) | 231 990 EUR
Auf begünstigtes Vermögen entfällt 231 990 EUR x 3,57 %. | 8 283 EUR
Steuer nach Stkl. I (19 %) = 146 927 EUR Auf begünstigtes Vermögen entfällt 146 927 EUR x 3,57 % | ./. 5 245 EUR
Unterschiedsbetrag | 3 038 EUR | ./. 3 038 EUR
Festzusetzende Steuer | 228 952 EUR
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 19a ErbStG – Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften
(1) Sind in dem steuerpflichtigen Erwerb einer natürlichen Person der Steuerklasse II oder III Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 2 enthalten, ist von der tariflichen Erbschaftsteuer ein Entlastungsbetrag nach Absatz 4 abzuziehen. (2) Der Entlastungsbetrag gilt für den nicht unter § 13a Absatz 1 oder § 13c fallenden Teil des Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2. Ein Erwerber kann den Entlastungsbetrag nicht in Anspruch nehmen, soweit er Vermögen im Sinne des Satzes 1 auf Grund einer letztwilligen Verfügung…
§ 19a ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 19a ErbStG
- R E 19a.1 ErbStR – Tarifbegünstigte Erwerber und tarifbegünstigtes VermögenErbStH
- R E 19a.2 ErbStR – Berechnung des EntlastungsbetragsErbStH
- R E 19a.3 ErbStR – BehaltensregelungErbStH
- H E 19a.3 (Verringerung des Entlastungsbetrags bei Verstoß gegen Behaltensregelungen) ErbStH – Verringerung des Entlastungsbetrags bei Verstoß gegen BehaltensregelungenErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 19a ErbStG
- BFH, Urteil vom 20.11.2024, VI R 21/22Die schenkweise Übertragung von Geschäftsanteilen auf leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu Arbeitslohn.
- BFH, Urteil vom 22.01.2020, II R 41/181. Zum nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG i.d.F. des ErbStRG gehört jedes einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, das sich weniger als zwei Jahre vor dem Stichtag…
- BFH, Urteil vom 03.12.2015, IV R 43/13NV: Stehen dem Nießbraucher eines Kommanditanteils nur die entnahmefähigen Gewinnanteile zu, sind die mit dem Kommanditanteil zusammenhängenden Verluste ausschließlich dem Kommanditisten zuzurechnen, soweit dieser als…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche