Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 19a.3 (Verringerung des Entlastungsbetrags bei Verstoß gegen Behaltensregelungen) ErbStH

Verringerung des Entlastungsbetrags bei Verstoß gegen BehaltensregelungenHinweis der Finanzverwaltung zu § 19a ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: Unternehmer U hat seinen Großneffen G (Steuerklasse III) zum Alleinerben eingesetzt. Zum Nachlass gehört ein Gewerbebetrieb (Steuerwert 1 200 000 EUR) und ein Anteil von 30 % an der A-GmbH (Steuerwert 400 000 EUR). Das begünstigte Vermögen des Gewerbebetriebs beträgt 1…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel:

Unternehmer U hat seinen Großneffen G (Steuerklasse III) zum Alleinerben eingesetzt. Zum Nachlass gehört ein Gewerbebetrieb (Steuerwert 1 200 000 EUR) und ein Anteil von 30 % an der A-GmbH (Steuerwert 400 000 EUR). Das begünstigte Vermögen des Gewerbebetriebs beträgt 1 200 000 EUR und des GmbH-Anteils 400 000 EUR. Ein Antrag nach § 13a Absatz 10 ErbStG wurde nicht gestellt. Zum Nachlass gehört Kapitalvermö-gen mit einem Wert von 750 000 EUR.

Für G ergibt sich folgende Steuerberechnung:

Betriebsvermögen (begünstigt) | 1 200 000 EUR

GmbH-Anteil (begünstigt) | + 400 000 EUR

begünstigtes Vermögen | 1 600 000 EUR | 1 600 000 EUR

Verschonungsabschlag (85 %) | ./. 1 360 000 EUR

Verbleiben | 240 000 EUR

Abzugsbetrag | ./. 105 000 EUR

Steuerpflichtiges Unternehmensvermögen | 135 000 EUR

Abzugsbetrag | 150 000 EUR

Verbleibender Wert (15 %)

240 000 EUR

Abzugsbetrag | ./. 150 000 EUR

Unterschiedsbetrag | 90 000 EUR

davon 50 % | ./. 45 000 EUR

Verbleibender Abzugsbetrag | 105 000 EUR

Kapitalvermögen | + 750 000 EUR

Gesamter Vermögensanfall | 885 000 EUR

Erbfallkostenpauschale | ./. 10 300 EUR

Persönlicher Freibetrag | ./. 20 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb | 854 700 EUR

Anteil des tarifbegünstigten Vermögens: 135 000 EUR : 885 000 EUR = 15,26 %

Steuer nach Stkl. III (30 %) | 256 410 EUR

Auf begünstigtes Vermögen entfällt 256 410 EUR x 15,26 %. | 39 129 EUR

Steuer nach Stkl. I (19 %) = 162 393 EUR Auf begünstigtes Vermögen entfällt 162 393 EUR x 15,26 % | ./. 24 781 EUR

Unterschiedsbetrag | 14 348 EUR | ./. 14 348 EUR

Festzusetzende Steuer | 242 062 EUR

Im vierten Jahr verkauft G den GmbH-Anteil.

Nachversteuerung

Betriebsvermögen begünstigt | 1 200 000 EUR

Verschonungsabschlag (85 %) | ./. 1 020 000 EUR

verbleiben | 180 000 EUR | 180 000 EUR

GmbH-Anteil (nicht begünstigt) | 400 000 EUR

Verschonungsabschlag (85 %) | 340 000 EUR

zeitanteilig zu gewähren zu 3/5 | ./. 204 000 EUR

verbleiben | 196 000 EUR | + 196 000 EUR

376 000 EUR

Abzugsbetrag | ./. 135 000 EUR

steuerpflichtiges Unternehmensvermögen | 241 000 EUR

Abzugsbetrag | 150 000 EUR

Verbleibender Wert (15 %)

180 000 EUR

Abzugsbetrag | ./. 150 000 EUR

Unterschiedsbetrag | 30 000 EUR

davon 50 % | ./. 15 000 EUR

Verbleibender Abzugsbetrag | 135 000 EUR

Kapitalvermögen | + 750 000 EUR

Gesamter Vermögensanfall | 991 000 EUR

Erbfallkostenpauschale | ./. 10 300 EUR

Persönlicher Freibetrag | ./. 20 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb | 960 700 EUR

Anteil des tarifbegünstigten Vermögens (der GmbH-Anteil ist insgesamt nicht mehr als tarifbegünstigtes Vermögen anzusehen) (180 000 EUR – 135 000 EUR) : 991 000 EUR = 4,55 %

Steuer nach Stkl. III (30 %) | 288 210 EUR

Auf begünstigtes Vermögen entfällt 288 210 EUR x 4,55 %. | 13 114 EUR

Steuer nach Stkl. I (19 %) = 182 533 EUR Auf begünstigtes Vermögen entfällt 182 533 EUR x 4,55 % | ./. 8 305 EUR

Unterschiedsbetrag | 4 809 EUR | ./. 4 809 EUR

Festzusetzende Steuer | 283 401 EUR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 19a ErbStG – Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften

(1) Sind in dem steuerpflichtigen Erwerb einer natürlichen Person der Steuerklasse II oder III Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 2 enthalten, ist von der tariflichen Erbschaftsteuer ein Entlastungsbetrag nach Absatz 4 abzuziehen. (2) Der Entlastungsbetrag gilt für den nicht unter § 13a Absatz 1 oder § 13c fallenden Teil des Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2. Ein Erwerber kann den Entlastungsbetrag nicht in Anspruch nehmen, soweit er Vermögen im Sinne des Satzes 1 auf Grund einer letztwilligen Verfügung…

§ 19a ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 19a ErbStG

BFH-Rechtsprechung zu § 19a ErbStG

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