H E 19a.3 (Verringerung des Entlastungsbetrags bei Verstoß gegen Behaltensregelungen) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: Unternehmer U hat seinen Großneffen G (Steuerklasse III) zum Alleinerben eingesetzt. Zum Nachlass gehört ein Gewerbebetrieb (Steuerwert 1 200 000 EUR) und ein Anteil von 30 % an der A-GmbH (Steuerwert 400 000 EUR). Das begünstigte Vermögen des Gewerbebetriebs beträgt 1…
Amtlicher Wortlaut
Beispiel:
Unternehmer U hat seinen Großneffen G (Steuerklasse III) zum Alleinerben eingesetzt. Zum Nachlass gehört ein Gewerbebetrieb (Steuerwert 1 200 000 EUR) und ein Anteil von 30 % an der A-GmbH (Steuerwert 400 000 EUR). Das begünstigte Vermögen des Gewerbebetriebs beträgt 1 200 000 EUR und des GmbH-Anteils 400 000 EUR. Ein Antrag nach § 13a Absatz 10 ErbStG wurde nicht gestellt. Zum Nachlass gehört Kapitalvermö-gen mit einem Wert von 750 000 EUR.
Für G ergibt sich folgende Steuerberechnung:
Betriebsvermögen (begünstigt) | 1 200 000 EUR
GmbH-Anteil (begünstigt) | + 400 000 EUR
begünstigtes Vermögen | 1 600 000 EUR | 1 600 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %) | ./. 1 360 000 EUR
Verbleiben | 240 000 EUR
Abzugsbetrag | ./. 105 000 EUR
Steuerpflichtiges Unternehmensvermögen | 135 000 EUR
Abzugsbetrag | 150 000 EUR
Verbleibender Wert (15 %)
240 000 EUR
Abzugsbetrag | ./. 150 000 EUR
Unterschiedsbetrag | 90 000 EUR
davon 50 % | ./. 45 000 EUR
Verbleibender Abzugsbetrag | 105 000 EUR
Kapitalvermögen | + 750 000 EUR
Gesamter Vermögensanfall | 885 000 EUR
Erbfallkostenpauschale | ./. 10 300 EUR
Persönlicher Freibetrag | ./. 20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb | 854 700 EUR
Anteil des tarifbegünstigten Vermögens: 135 000 EUR : 885 000 EUR = 15,26 %
Steuer nach Stkl. III (30 %) | 256 410 EUR
Auf begünstigtes Vermögen entfällt 256 410 EUR x 15,26 %. | 39 129 EUR
Steuer nach Stkl. I (19 %) = 162 393 EUR Auf begünstigtes Vermögen entfällt 162 393 EUR x 15,26 % | ./. 24 781 EUR
Unterschiedsbetrag | 14 348 EUR | ./. 14 348 EUR
Festzusetzende Steuer | 242 062 EUR
Im vierten Jahr verkauft G den GmbH-Anteil.
Nachversteuerung
Betriebsvermögen begünstigt | 1 200 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %) | ./. 1 020 000 EUR
verbleiben | 180 000 EUR | 180 000 EUR
GmbH-Anteil (nicht begünstigt) | 400 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %) | 340 000 EUR
zeitanteilig zu gewähren zu 3/5 | ./. 204 000 EUR
verbleiben | 196 000 EUR | + 196 000 EUR
376 000 EUR
Abzugsbetrag | ./. 135 000 EUR
steuerpflichtiges Unternehmensvermögen | 241 000 EUR
Abzugsbetrag | 150 000 EUR
Verbleibender Wert (15 %)
180 000 EUR
Abzugsbetrag | ./. 150 000 EUR
Unterschiedsbetrag | 30 000 EUR
davon 50 % | ./. 15 000 EUR
Verbleibender Abzugsbetrag | 135 000 EUR
Kapitalvermögen | + 750 000 EUR
Gesamter Vermögensanfall | 991 000 EUR
Erbfallkostenpauschale | ./. 10 300 EUR
Persönlicher Freibetrag | ./. 20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb | 960 700 EUR
Anteil des tarifbegünstigten Vermögens (der GmbH-Anteil ist insgesamt nicht mehr als tarifbegünstigtes Vermögen anzusehen) (180 000 EUR – 135 000 EUR) : 991 000 EUR = 4,55 %
Steuer nach Stkl. III (30 %) | 288 210 EUR
Auf begünstigtes Vermögen entfällt 288 210 EUR x 4,55 %. | 13 114 EUR
Steuer nach Stkl. I (19 %) = 182 533 EUR Auf begünstigtes Vermögen entfällt 182 533 EUR x 4,55 % | ./. 8 305 EUR
Unterschiedsbetrag | 4 809 EUR | ./. 4 809 EUR
Festzusetzende Steuer | 283 401 EUR
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 19a ErbStG – Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften
(1) Sind in dem steuerpflichtigen Erwerb einer natürlichen Person der Steuerklasse II oder III Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 2 enthalten, ist von der tariflichen Erbschaftsteuer ein Entlastungsbetrag nach Absatz 4 abzuziehen. (2) Der Entlastungsbetrag gilt für den nicht unter § 13a Absatz 1 oder § 13c fallenden Teil des Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2. Ein Erwerber kann den Entlastungsbetrag nicht in Anspruch nehmen, soweit er Vermögen im Sinne des Satzes 1 auf Grund einer letztwilligen Verfügung…
§ 19a ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 19a ErbStG
BFH-Rechtsprechung zu § 19a ErbStG
- BFH, Urteil vom 20.11.2024, VI R 21/22Die schenkweise Übertragung von Geschäftsanteilen auf leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu Arbeitslohn.
- BFH, Urteil vom 22.01.2020, II R 41/181. Zum nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG i.d.F. des ErbStRG gehört jedes einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, das sich weniger als zwei Jahre vor dem Stichtag…
- BFH, Urteil vom 03.12.2015, IV R 43/13NV: Stehen dem Nießbraucher eines Kommanditanteils nur die entnahmefähigen Gewinnanteile zu, sind die mit dem Kommanditanteil zusammenhängenden Verluste ausschließlich dem Kommanditisten zuzurechnen, soweit dieser als…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche