Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 20 (Festsetzung der Erbschaftsteuer für den Vorerbfall nach dem Tod des Vorerben) ErbStH

Festsetzung der Erbschaftsteuer für den Vorerbfall nach dem Tod des VorerbenHinweis der Finanzverwaltung zu § 20 ErbStG – Fassung 2020.

Amtlicher Wortlaut

Gesetzliche Grundlage

§ 20 ErbStG – Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker, bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Stiftung oder der Verein. In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ist die Vermögensmasse Erwerber und Steuerschuldner, in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ist Steuerschuldner auch derjenige, der die Vermögensmasse gebildet oder ausgestattet hat. (2) Im Falle des § 4 sind die Abkömmlinge im Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile, der überlebende Ehegatte oder der…

§ 20 ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 20 ErbStG

BFH-Rechtsprechung zu § 20 ErbStG

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