R E 21 ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) ¹Bei einer ausländischen Erbschaftsteuer, die als Nachlasssteuer erhoben wird, ist als die auf den Erwerber entfallende ausländische Steuer im Sinne des § 21 Absatz 1 ErbStG diejenige Steuer anzusehen, die anteilig auf die von ihm als Nachlassbegünstigten (Erbbegünstigten)…
Amtlicher Wortlaut
(1) ¹Bei einer ausländischen Erbschaftsteuer, die als Nachlasssteuer erhoben wird, ist als die auf den Erwerber entfallende ausländische Steuer im Sinne des § 21 Absatz 1 ErbStG diejenige Steuer anzusehen, die anteilig auf die von ihm als Nachlassbegünstigten (Erbbegünstigten) erworbene Rechtsposition entfällt. ²Dabei reicht es aus, dass diese Nachlasssteuer den Nachlass als solchen und damit alle Nachlassteile gleichmäßig belastet. ³Eine unmittelbare wirtschaftliche Belastung des Erwerbers ist für eine Anrechnung nicht erforderlich. ⁴Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Pflichtteil von dem um die ausländische Nachlasssteuer verminderten Nachlasswert berechnet worden ist oder ein Vermächtnis nach dem Testament des Erblassers nicht um die anteilige ausländische Nachlasssteuer gekürzt werden darf. ⁵Die anteilige ausländische Nachlasssteuer ist dann allerdings nach § 10 Absatz 2 ErbStG dem Erwerb des Pflichtteilsberechtigten oder des Vermächtnisnehmers hinzuzurechnen.
(2) ¹In Fällen, in denen zunächst die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer und sodann erst die vergleichbare ausländische Steuer entsteht, ist § 21 ErbStG ebenfalls anzuwenden. ²Voraussetzung ist, dass zwischen der Entstehung der deutschen Steuer und der ausländischen Steuer ein Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren liegt.
(3) Die auf die deutsche Steuer anzurechnende gezahlte ausländische Steuer ist ebenso wie der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs nach dem auf den Zeitpunkt der Entstehung der deutschen Steuer ermittelten Devisenkurs (maßgeblich ist sofern ermittelt jeweils der Briefkurs) umzurechnen.
(4) Die nach Eintritt der Bestandskraft eines deutschen Schenkungsteuerbescheids erfolgte Zahlung einer nach § 21 Absatz 1 ErbStG anrechenbaren ausländischen Steuer stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO dar.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 21 ErbStG – Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
(1) Bei Erwerbern, die in einem ausländischen Staat mit ihrem Auslandsvermögen zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer - ausländische Steuer - herangezogen werden, ist in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 1, sofern nicht die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden sind, auf Antrag die festgesetzte, auf den Erwerber entfallende, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer insoweit auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen, als das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Besteht…
§ 21 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 21 ErbStG
- H E 21 (Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer) ErbStH – Anrechnung ausländischer ErbschaftsteuerErbStH
- H E 21 (Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer bei der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG) ErbStH – Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer bei der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStGErbStH
- H E 21 (Anrechnung ausländischer Nachlasssteuer bei Pflichtteilen oder Vermächtnissen) ErbStH – Anrechnung ausländischer Nachlasssteuer bei Pflichtteilen oder VermächtnissenErbStH
- H E 21 (Ausländische Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen eines inländischen Erblassers) ErbStH – Ausländische Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen eines inländischen ErblassersErbStH
- H E 21 (Capital gains tax) ErbStH – Capital gains taxErbStH
- H E 21 (Italienische Erbschaftsteuer) ErbStH – Italienische ErbschaftsteuerErbStH
- H E 21 (Liechtensteinische Widmungssteuer) ErbStH – Liechtensteinische WidmungssteuerErbStH
- H E 21 (Maßgebender Umrechnungskurs) ErbStH – Maßgebender UmrechnungskursErbStH
- H E 21 (Österreichische Kapitalertragsteuer) ErbStH – Österreichische KapitalertragsteuerErbStH
- H E 21 (US-amerikanische Nachlasssteuer) ErbStH – US-amerikanische NachlasssteuerErbStH
- H E 21 (Zahlung ausländischer Schenkungsteuer als rückwirkendes Ereignis) ErbStH – Zahlung ausländischer Schenkungsteuer als rückwirkendes EreignisErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 21 ErbStG
- BFH, Urteil vom 12.10.2022, II R 5/201. Die erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Die Regelung bewirkt auch keinen Verstoß gegen die unionsrechtliche…
- BFH, Urteil vom 15.06.2016, II R 51/141. Die vom Erwerber in den USA auf eine Versicherungsleistung gezahlte Quellensteuer ("Federal Income Tax Withheld") ist weder nach § 21 ErbStG noch nach den Vorschriften des DBA USA-Erb auf die deutsche Erbschaftsteuer…
- BFH, Urteil vom 19.06.2013, II R 10/121. Die Erbschaftsteuer, die ein ausländischer Staat auf den Erwerb von Kapitalvermögen erhebt, das ein inländischer Erblasser in dem Staat angelegt hatte, ist bei Fehlen eines DBA weder auf die deutsche Erbschaftsteuer…
- BFH, Urteil vom 07.09.2011, II R 58/09Bei der Festsetzung der inländischen Schenkungsteuer für einen Erwerb, der auch in den Niederlanden der Schenkungsteuer unterliegt, führt die Berücksichtigung von ebenfalls in den Niederlanden besteuerten Vorerwerben…
- BFH, Urteil vom 22.09.2010, II R 54/09Die nach Eintritt der Bestandskraft des deutschen Schenkungsteuerbescheids erfolgte Zahlung einer nach § 21 Abs. 1 ErbStG anrechenbaren ausländischen Steuer stellt ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1…
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Erblasser E hatte seinen Wohnsitz in Hamburg. Sein Alleinerbe, ein US-Staatsbürger, lebt seit 20 Jahren ausschließlich in den USA. Zum Nachlass gehört auch ein Ferienhaus in Florida. Wie weit reicht die deutsche Steuerpflicht?
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG genügt es, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes Inländer war (Wohnsitz in Hamburg). Dann ist der gesamte Vermögensanfall steuerpflichtig, auch das Auslandsvermögen. Eine in den USA erhobene Steuer ist ggf. nach § 21 ErbStG bzw. einem DBA zu berücksichtigen.
Erst antworten, dann Begründung sehen
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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