Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 21 (Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer) ErbStH

Anrechnung ausländischer ErbschaftsteuerHinweis der Finanzverwaltung zu § 21 ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel 1: Der Erblasser E wird von seinem Sohn S allein beerbt. E hinterlässt Kapitalvermögen im Wert von 500 000 EUR, ein von ihm selbst genutztes Familienheim (die Wohnfläche beträgt unter 200 m2) mit einem Grundbesitzwert von 300 000 EUR, in das S unverzüglich einzieht, und…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel 1:

Der Erblasser E wird von seinem Sohn S allein beerbt. E hinterlässt Kapitalvermögen im Wert von 500 000 EUR, ein von ihm selbst genutztes Familienheim (die Wohnfläche beträgt unter 200 m2) mit einem Grundbesitzwert von 300 000 EUR, in das S unverzüglich einzieht, und ein Geschäftsgrundstück in Spanien mit einem gemeinen Wert von 150 000 EUR. Auf dem Grundstück in Spanien lasten Grundschulden mit einer Valuta von 50 000 EUR. S wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 20 000 EUR herangezogen.

Inländisches Familienheim | 300 000 EUR

Befreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 4c ErbStG | ./. 300 000 EUR

0 EUR | 0 EUR

Grundstück in Spanien | + 150 000 EUR

Kapitalvermögen | + 500 000 EUR

Gesamter Vermögensanfall | 650 000 EUR

Nachlassverbindlichkeit (Grundschuld in Spanien) | ./. 50 000 EUR

Steuerpflichtiges Gesamtvermögen | 600 000 EUR

Erbfallkostenpauschale | ./. 10 300 EUR

Persönlicher Freibetrag | ./. 400 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb | 189 700 EUR

Steuersatz 11 %, Steuer | 20 867 EUR

Ausländische Steuer | 20 000 EUR

Abzugsfähiger Anteil nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG

Steuer vor Anrech- nung ausländi- scher Steuer | x | steuerpflichtiges Auslandsvermö- gen

steuerpflichtiges Gesamtvermögen

Grundstück in Spanien | 150 000 EUR

direkt zuzuordnende Grundschulden | ./. 50 000 EUR

Steuerpflichtiges Auslandsvermögen | 100 000 EUR

20 867 EUR x 100 000 EUR : 600 000 EUR = | 3 478 EUR | ./. 3 478 EUR

Festzusetzende Erbschaftsteuer | 17 389 EUR

Beispiel 2:

Der Erblasser E wird von seinem Sohn S allein beerbt. E hinterlässt Kapitalvermögen im Wert von 500 000 EUR und ein Geschäftsgrundstück in Spanien mit einem gemeinen Wert von 300 000 EUR. Die Tochter T macht einen Pflichtteil von 200 000 EUR geltend. S wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 60 000 EUR herangezogen.

Grundstück in Spanien | 300 000 EUR

Kapitalvermögen | + 500 000 EUR

Steuerpflichtiges Gesamtvermögen | 800 000 EUR

Pflichtteil | ./. 200 000 EUR

Erbfallkostenpauschale | ./. 10 300 EUR

Persönlicher Freibetrag | ./. 400 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb | 189 700 EUR

Steuersatz 11 %, Steuer | 20 867 EUR

Ausländische Steuer | 20 000 EUR

Abzugsfähiger Anteil nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG

Steuer vor Anrech- nung ausländi- scher Steuer | x | steuerpflichtiges Auslandsvermö- gen

steuerpflichtiges Gesamtvermögen

Auf eine Zurechnung der anteiligen Pflichtteilslast auf das Auslandsvermögen und das weitere Vermögen kann verzichtet werden, da sich rechnerisch daraus keine Auswirkung auf den abzugsfähigen Teil der ausländischen Steuer ergibt.

20 867 EUR x 300 000 EUR : 800 000 EUR = | 7 826 EUR | ./. 7 826 EUR

Festzusetzende Erbschaftsteuer | 13 041 EUR

Beispiel 3:

Der Erblasser E hat seinen Wohnsitz in Spanien und setzt seinem in Deutschland wohnenden Sohn S ein Vermächtnis aus. Dieses beinhaltet das Familienheim (die Wohnfläche beträgt unter 200 m²) in Spanien, in das S unverzüglich einzieht und ein weiteres selbst genutztes Einfamilienhaus im Inland. Das Grundstück in Spanien hat einen gemeinen Wert von 300 000 EUR und das Grundstück im Inland einen Grundbesitzwert von 600 000 EUR. S hat Kosten zur Erlangung des Erwerbs von 10 300 EUR. S wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 60 000 EUR herangezogen.

Inländisches Grundstück | 600 000 EUR

Familienheim in Spanien | 300 000 EUR

Befreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 4c ErbStG | ./. 300 000 EUR

Steuerpflichtiges Auslandsvermögen | 0 EUR | + 0 EUR

Steuerpflichtiges Gesamtvermögen | 600 000 EUR

Kosten zur Erlangung des Erwerbs | ./. 10 300 EUR

Persönlicher Freibetrag | ./. 400 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb | 189 700 EUR

Steuersatz 11 %, Steuer | 20 867 EUR

Ausländische Steuer | 60 000 EUR

Abzugsfähiger Anteil nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG

Steuer vor Anrech- nung ausländi- scher Steuer | x | steuerpflichtiges Auslandsvermö- gen

steuerpflichtiges Gesamtvermögen

20 867 EUR x 0 EUR : 600 000 EUR = | 0 EUR | ./. 0 EUR

Festzusetzende Erbschaftsteuer | 20 867 EUR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 21 ErbStG – Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer

(1) Bei Erwerbern, die in einem ausländischen Staat mit ihrem Auslandsvermögen zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer - ausländische Steuer - herangezogen werden, ist in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 1, sofern nicht die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden sind, auf Antrag die festgesetzte, auf den Erwerber entfallende, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer insoweit auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen, als das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Besteht…

§ 21 ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 21 ErbStG

BFH-Rechtsprechung zu § 21 ErbStG

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  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    Erblasser E hatte seinen Wohnsitz in Hamburg. Sein Alleinerbe, ein US-Staatsbürger, lebt seit 20 Jahren ausschließlich in den USA. Zum Nachlass gehört auch ein Ferienhaus in Florida. Wie weit reicht die deutsche Steuerpflicht?

    Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG genügt es, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes Inländer war (Wohnsitz in Hamburg). Dann ist der gesamte Vermögensanfall steuerpflichtig, auch das Auslandsvermögen. Eine in den USA erhobene Steuer ist ggf. nach § 21 ErbStG bzw. einem DBA zu berücksichtigen.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
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