H E 21 (Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautBeispiel 1: Der Erblasser E wird von seinem Sohn S allein beerbt. E hinterlässt Kapitalvermögen im Wert von 500 000 EUR, ein von ihm selbst genutztes Familienheim (die Wohnfläche beträgt unter 200 m2) mit einem Grundbesitzwert von 300 000 EUR, in das S unverzüglich einzieht, und…
Amtlicher Wortlaut
Beispiel 1:
Der Erblasser E wird von seinem Sohn S allein beerbt. E hinterlässt Kapitalvermögen im Wert von 500 000 EUR, ein von ihm selbst genutztes Familienheim (die Wohnfläche beträgt unter 200 m2) mit einem Grundbesitzwert von 300 000 EUR, in das S unverzüglich einzieht, und ein Geschäftsgrundstück in Spanien mit einem gemeinen Wert von 150 000 EUR. Auf dem Grundstück in Spanien lasten Grundschulden mit einer Valuta von 50 000 EUR. S wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 20 000 EUR herangezogen.
Inländisches Familienheim | 300 000 EUR
Befreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 4c ErbStG | ./. 300 000 EUR
0 EUR | 0 EUR
Grundstück in Spanien | + 150 000 EUR
Kapitalvermögen | + 500 000 EUR
Gesamter Vermögensanfall | 650 000 EUR
Nachlassverbindlichkeit (Grundschuld in Spanien) | ./. 50 000 EUR
Steuerpflichtiges Gesamtvermögen | 600 000 EUR
Erbfallkostenpauschale | ./. 10 300 EUR
Persönlicher Freibetrag | ./. 400 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb | 189 700 EUR
Steuersatz 11 %, Steuer | 20 867 EUR
Ausländische Steuer | 20 000 EUR
Abzugsfähiger Anteil nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG
Steuer vor Anrech- nung ausländi- scher Steuer | x | steuerpflichtiges Auslandsvermö- gen
steuerpflichtiges Gesamtvermögen
Grundstück in Spanien | 150 000 EUR
direkt zuzuordnende Grundschulden | ./. 50 000 EUR
Steuerpflichtiges Auslandsvermögen | 100 000 EUR
20 867 EUR x 100 000 EUR : 600 000 EUR = | 3 478 EUR | ./. 3 478 EUR
Festzusetzende Erbschaftsteuer | 17 389 EUR
Beispiel 2:
Der Erblasser E wird von seinem Sohn S allein beerbt. E hinterlässt Kapitalvermögen im Wert von 500 000 EUR und ein Geschäftsgrundstück in Spanien mit einem gemeinen Wert von 300 000 EUR. Die Tochter T macht einen Pflichtteil von 200 000 EUR geltend. S wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 60 000 EUR herangezogen.
Grundstück in Spanien | 300 000 EUR
Kapitalvermögen | + 500 000 EUR
Steuerpflichtiges Gesamtvermögen | 800 000 EUR
Pflichtteil | ./. 200 000 EUR
Erbfallkostenpauschale | ./. 10 300 EUR
Persönlicher Freibetrag | ./. 400 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb | 189 700 EUR
Steuersatz 11 %, Steuer | 20 867 EUR
Ausländische Steuer | 20 000 EUR
Abzugsfähiger Anteil nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG
Steuer vor Anrech- nung ausländi- scher Steuer | x | steuerpflichtiges Auslandsvermö- gen
steuerpflichtiges Gesamtvermögen
Auf eine Zurechnung der anteiligen Pflichtteilslast auf das Auslandsvermögen und das weitere Vermögen kann verzichtet werden, da sich rechnerisch daraus keine Auswirkung auf den abzugsfähigen Teil der ausländischen Steuer ergibt.
20 867 EUR x 300 000 EUR : 800 000 EUR = | 7 826 EUR | ./. 7 826 EUR
Festzusetzende Erbschaftsteuer | 13 041 EUR
Beispiel 3:
Der Erblasser E hat seinen Wohnsitz in Spanien und setzt seinem in Deutschland wohnenden Sohn S ein Vermächtnis aus. Dieses beinhaltet das Familienheim (die Wohnfläche beträgt unter 200 m²) in Spanien, in das S unverzüglich einzieht und ein weiteres selbst genutztes Einfamilienhaus im Inland. Das Grundstück in Spanien hat einen gemeinen Wert von 300 000 EUR und das Grundstück im Inland einen Grundbesitzwert von 600 000 EUR. S hat Kosten zur Erlangung des Erwerbs von 10 300 EUR. S wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 60 000 EUR herangezogen.
Inländisches Grundstück | 600 000 EUR
Familienheim in Spanien | 300 000 EUR
Befreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 4c ErbStG | ./. 300 000 EUR
Steuerpflichtiges Auslandsvermögen | 0 EUR | + 0 EUR
Steuerpflichtiges Gesamtvermögen | 600 000 EUR
Kosten zur Erlangung des Erwerbs | ./. 10 300 EUR
Persönlicher Freibetrag | ./. 400 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb | 189 700 EUR
Steuersatz 11 %, Steuer | 20 867 EUR
Ausländische Steuer | 60 000 EUR
Abzugsfähiger Anteil nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG
Steuer vor Anrech- nung ausländi- scher Steuer | x | steuerpflichtiges Auslandsvermö- gen
steuerpflichtiges Gesamtvermögen
20 867 EUR x 0 EUR : 600 000 EUR = | 0 EUR | ./. 0 EUR
Festzusetzende Erbschaftsteuer | 20 867 EUR
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 21 ErbStG – Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
(1) Bei Erwerbern, die in einem ausländischen Staat mit ihrem Auslandsvermögen zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer - ausländische Steuer - herangezogen werden, ist in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 1, sofern nicht die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden sind, auf Antrag die festgesetzte, auf den Erwerber entfallende, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer insoweit auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen, als das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Besteht…
§ 21 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 21 ErbStG
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- H E 21 (Anrechnung ausländischer Nachlasssteuer bei Pflichtteilen oder Vermächtnissen) ErbStH – Anrechnung ausländischer Nachlasssteuer bei Pflichtteilen oder VermächtnissenErbStH
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- H E 21 (Maßgebender Umrechnungskurs) ErbStH – Maßgebender UmrechnungskursErbStH
- H E 21 (Österreichische Kapitalertragsteuer) ErbStH – Österreichische KapitalertragsteuerErbStH
- H E 21 (US-amerikanische Nachlasssteuer) ErbStH – US-amerikanische NachlasssteuerErbStH
- H E 21 (Zahlung ausländischer Schenkungsteuer als rückwirkendes Ereignis) ErbStH – Zahlung ausländischer Schenkungsteuer als rückwirkendes EreignisErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 21 ErbStG
- BFH, Urteil vom 12.10.2022, II R 5/201. Die erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Die Regelung bewirkt auch keinen Verstoß gegen die unionsrechtliche…
- BFH, Urteil vom 15.06.2016, II R 51/141. Die vom Erwerber in den USA auf eine Versicherungsleistung gezahlte Quellensteuer ("Federal Income Tax Withheld") ist weder nach § 21 ErbStG noch nach den Vorschriften des DBA USA-Erb auf die deutsche Erbschaftsteuer…
- BFH, Urteil vom 19.06.2013, II R 10/121. Die Erbschaftsteuer, die ein ausländischer Staat auf den Erwerb von Kapitalvermögen erhebt, das ein inländischer Erblasser in dem Staat angelegt hatte, ist bei Fehlen eines DBA weder auf die deutsche Erbschaftsteuer…
- BFH, Urteil vom 07.09.2011, II R 58/09Bei der Festsetzung der inländischen Schenkungsteuer für einen Erwerb, der auch in den Niederlanden der Schenkungsteuer unterliegt, führt die Berücksichtigung von ebenfalls in den Niederlanden besteuerten Vorerwerben…
- BFH, Urteil vom 22.09.2010, II R 54/09Die nach Eintritt der Bestandskraft des deutschen Schenkungsteuerbescheids erfolgte Zahlung einer nach § 21 Abs. 1 ErbStG anrechenbaren ausländischen Steuer stellt ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1…
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Erblasser E hatte seinen Wohnsitz in Hamburg. Sein Alleinerbe, ein US-Staatsbürger, lebt seit 20 Jahren ausschließlich in den USA. Zum Nachlass gehört auch ein Ferienhaus in Florida. Wie weit reicht die deutsche Steuerpflicht?
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG genügt es, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes Inländer war (Wohnsitz in Hamburg). Dann ist der gesamte Vermögensanfall steuerpflichtig, auch das Auslandsvermögen. Eine in den USA erhobene Steuer ist ggf. nach § 21 ErbStG bzw. einem DBA zu berücksichtigen.
Erst antworten, dann Begründung sehen
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche