Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 21 (Capital gains tax) ErbStH

Capital gains taxHinweis der Finanzverwaltung zu § 21 ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautDie kanadische „capital gains tax“ ist nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer anrechenbar, sondern nur als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig ( BFH vom 26.4.1995 II R 13/92, BStBl II S. 540). Dies gilt auch für entsprechende Steuern in anderen Staaten.

Amtlicher Wortlaut

Die kanadische „capital gains tax“ ist nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer anrechenbar, sondern nur als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig (> BFH vom 26.4.1995 II R 13/92, BStBl II S. 540). Dies gilt auch für entsprechende Steuern in anderen Staaten.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 21 ErbStG – Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer

(1) Bei Erwerbern, die in einem ausländischen Staat mit ihrem Auslandsvermögen zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer - ausländische Steuer - herangezogen werden, ist in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 1, sofern nicht die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden sind, auf Antrag die festgesetzte, auf den Erwerber entfallende, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer insoweit auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen, als das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Besteht…

§ 21 ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 21 ErbStG

BFH-Rechtsprechung zu § 21 ErbStG

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Erblasser E hatte seinen Wohnsitz in Hamburg. Sein Alleinerbe, ein US-Staatsbürger, lebt seit 20 Jahren ausschließlich in den USA. Zum Nachlass gehört auch ein Ferienhaus in Florida. Wie weit reicht die deutsche Steuerpflicht?

    Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG genügt es, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes Inländer war (Wohnsitz in Hamburg). Dann ist der gesamte Vermögensanfall steuerpflichtig, auch das Auslandsvermögen. Eine in den USA erhobene Steuer ist ggf. nach § 21 ErbStG bzw. einem DBA zu berücksichtigen.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
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