BFH, Urteil vom 15.06.2016 – II R 51/14
Aus dem Leitsatz
1. Die vom Erwerber in den USA auf eine Versicherungsleistung gezahlte Quellensteuer ("Federal Income Tax Withheld") ist weder nach § 21 ErbStG noch nach den Vorschriften des DBA USA-Erb auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen.
Leitsatz
- Die vom Erwerber in den USA auf eine Versicherungsleistung gezahlte Quellensteuer ("Federal Income Tax Withheld") ist weder nach § 21 ErbStG noch nach den Vorschriften des DBA USA-Erb auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen.
- Von der Versicherungssumme ist die einbehaltene Quellensteuer als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, wenn die Quellensteuer deshalb erhoben wird, weil in der Versicherungssumme unversteuerte Einnahmen des Erblassers enthalten sind.
- Vom Erblasser herrührende Schulden können auch bei Erwerbern, die nicht Erben sind, als Nachlassverbindlichkeiten vom Erwerb abziehbar sein.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. November 2013 2 K 1477/12 aufgehoben. Die Erbschaftsteuer wird unter Abänderung des Erbschaftsteuerbescheids vom 14. Juni 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. März 2012 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Berücksichtigung der in den USA gezahlten Quellensteuer in Höhe von 29.934,29 € als Nachlassverbindlichkeit ergibt. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Kläger zu 60 % und der Beklagte zu 40 % zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 13. November 2013, Az: 2 K 1477/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStGErwerb von Todes wegen
- § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStGSchenkungen unter Lebenden
- § 10 Abs. 1 S. 2 ErbStGSteuerpflichtiger Erwerb
- § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStGSteuerpflichtiger Erwerb
- § 21 ErbStGAnrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
- § 1922 BGBGesamtrechtsnachfolge
- § 1967 Abs. 2 BGBErbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Erblasser E hatte seinen Wohnsitz in Hamburg. Sein Alleinerbe, ein US-Staatsbürger, lebt seit 20 Jahren ausschließlich in den USA. Zum Nachlass gehört auch ein Ferienhaus in Florida. Wie weit reicht die deutsche Steuerpflicht?
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG genügt es, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes Inländer war (Wohnsitz in Hamburg). Dann ist der gesamte Vermögensanfall steuerpflichtig, auch das Auslandsvermögen. Eine in den USA erhobene Steuer ist ggf. nach § 21 ErbStG bzw. einem DBA zu berücksichtigen.
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