Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 21 (Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer bei der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG) ErbStH

Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer bei der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStGHinweis der Finanzverwaltung zu § 21 ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBFH vom 7.9.2011 II R 58/09, BStBl 2012 II S. 40 Beispiel 1: E hat seiner Lebensgefährtin L 500 000 EUR im Jahr 2010 geschenkt. Im Jahr 2018 stirbt E. Erben sind seine Kinder. In seinem Testament hat E der L ein Geschäftsgrundstück in Spanien vermacht; der gemeine Wert beträgt…

Amtlicher Wortlaut

> BFH vom 7.9.2011 II R 58/09, BStBl 2012 II S. 40

Beispiel 1:

E hat seiner Lebensgefährtin L 500 000 EUR im Jahr 2010 geschenkt. Im Jahr 2018 stirbt E. Erben sind seine Kinder. In seinem Testament hat E der L ein Geschäftsgrundstück in Spanien vermacht; der gemeine Wert beträgt 150 000 EUR. L wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 23 000 EUR herangezogen, die sie umgehend bezahlt. L beantragt die Anrechnung der ausländischen Steuer.

Erwerb 2010

Barvermögen | 500 000 EUR

Persönlicher Freibetrag 2010 | ./. 20 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb | 480 000 EUR

Steuersatz 30 % Steuer 2010 | 144 000 EUR

Erwerb 2018

Grundstück Spanien | 150 000 EUR

Barvermögen 2010 | + 500 000 EUR

Gesamterwerb | 650 000 EUR

Persönlicher Freibetrag 2018 | ./. 20 000 EUR

Steuerpflichtiger Gesamterwerb | 630 000 EUR

Steuersatz 30 % Steuer auf Gesamterwerb | 189 000 EUR

Fiktive Abzugssteuer 2018 auf Vorerwerb 2010 Barvermögen 2010 | 500 000 EUR

Persönlicher Freibetrag 2018 (20 000 EUR), höchstens beim Erwerb 2010 verbrauchter Freibetrag | ./. 20 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb | 480 000 EUR

Steuersatz 30 % Fiktive Abzugssteuer 2018 | 144 000 EUR

Die fiktive Steuer entspricht der tatsächlichen Steuer | ./. 144 000 EUR

Steuer für den Erwerb 2018 | 45 000 EUR

Abzugsfähige ausländische Steuer | ./. 23 000 EUR

Da der Erwerb ausschließlich in Auslandsvermögen besteht, entfällt eine Aufteilung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG. Steuer für den Erwerb 2018 | 22 000 EUR

Mindeststeuer nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG

Erwerb 2018 | 150 000 EUR

Persönlicher Freibetrag | ./. 20 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb | 130 000 EUR

Steuersatz 30 % Steuer | 39 000 EUR

Abzugsfähige ausländische Steuer | ./. 23 000 EUR

Mindeststeuer | 16 000 EUR

Festzusetzende Steuer 2018 | 22 000 EUR

Beispiel 2:

Die in den Niederlanden lebende A hat ihrem Neffen B mit Wohnsitz in Deutschland im Jahr 2012 100 000 EUR geschenkt. B zahlte dafür in den Niederlanden eine Schenkungsteuer von 20 000 EUR. Im Jahr 2018 schenkt A dem B weitere 200 000 EUR. B zahlte in den Niederlanden eine Schenkungsteuer von 35 000 EUR.

Erwerb 2012

Barvermögen | 100 000 EUR

Persönlicher Freibetrag 2012 | ./. 20 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb | 80 000 EUR

Steuersatz 20 % Steuer (Härteausgleich) 2012 | 13 750 EUR

Ausländische Steuer | 20 000 EUR

Abzugsfähige ausländische Steuer | ./. 13 750 EUR

Da der Erwerb ausschließlich in Auslandsvermögen besteht, entfällt eine Aufteilung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG. Steuer für den Erwerb 2012 | 0 EUR

Die in den Niederlanden gezahlte Mehrsteuer von 6 250 EUR wird nicht erstattet.

Erwerb 2018

Barvermögen | 200 000 EUR

Barvermögen 2012 | + 100 000 EUR

Gesamterwerb | 300 000 EUR

Persönlicher Freibetrag 2018 | ./. 20 000 EUR

Steuerpflichtiger Gesamterwerb | 280 000 EUR

Steuersatz 20 % Steuer auf Gesamterwerb | 56 000 EUR

Fiktive Abzugssteuer 2018 auf Vorerwerb 2012 Barvermögen 2012 | 100 000 EUR

Persönlicher Freibetrag 2018 (20 000 EUR), höchstens beim Erwerb 2012 verbrauchter Freibetrag | ./. 20 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb | 80 000 EUR

Steuersatz 20 % Fiktive Abzugssteuer (Härteausgleich) 2018 | 13 750 EUR

(ohne Anrechung nach § 21 ErbStG) Tatsächliche Steuer 2012 | 13 750 EUR

(ohne Anrechung nach § 21 ErbStG) Die fiktive Steuer entspricht der tatsächlichen Steuer | ./. 13 750 EUR

Steuer für den Erwerb 2018 | 42 250 EUR

Abzugsfähige ausländische Steuer | ./. 35 000 EUR

Da der Erwerb ausschließlich in Auslandsvermögen besteht, entfällt eine Aufteilung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG. Es ist jedoch nur die für die Schenkung 2018 erhobene niederländische Steuer anzurechnen.

Steuer für den Erwerb 2018 | 7 250 EUR

Mindeststeuer nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG

Erwerb 2018 | 200 000 EUR

Persönlicher Freibetrag | ./. 20 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb | 180 000 EUR

Steuersatz 20 % Steuer | 36 000 EUR

Abzugsfähige ausländische Steuer | ./. 35 000 EUR

Mindeststeuer | 1 000 EUR

Festzusetzende Steuer 2018 | 7 250 EUR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 21 ErbStG – Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer

(1) Bei Erwerbern, die in einem ausländischen Staat mit ihrem Auslandsvermögen zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer - ausländische Steuer - herangezogen werden, ist in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 1, sofern nicht die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden sind, auf Antrag die festgesetzte, auf den Erwerber entfallende, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer insoweit auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen, als das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Besteht…

§ 21 ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 21 ErbStG

BFH-Rechtsprechung zu § 21 ErbStG

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Erblasser E hatte seinen Wohnsitz in Hamburg. Sein Alleinerbe, ein US-Staatsbürger, lebt seit 20 Jahren ausschließlich in den USA. Zum Nachlass gehört auch ein Ferienhaus in Florida. Wie weit reicht die deutsche Steuerpflicht?

    Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG genügt es, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes Inländer war (Wohnsitz in Hamburg). Dann ist der gesamte Vermögensanfall steuerpflichtig, auch das Auslandsvermögen. Eine in den USA erhobene Steuer ist ggf. nach § 21 ErbStG bzw. einem DBA zu berücksichtigen.

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