H E 21 (Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer bei der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautBFH vom 7.9.2011 II R 58/09, BStBl 2012 II S. 40 Beispiel 1: E hat seiner Lebensgefährtin L 500 000 EUR im Jahr 2010 geschenkt. Im Jahr 2018 stirbt E. Erben sind seine Kinder. In seinem Testament hat E der L ein Geschäftsgrundstück in Spanien vermacht; der gemeine Wert beträgt…
Amtlicher Wortlaut
> BFH vom 7.9.2011 II R 58/09, BStBl 2012 II S. 40
Beispiel 1:
E hat seiner Lebensgefährtin L 500 000 EUR im Jahr 2010 geschenkt. Im Jahr 2018 stirbt E. Erben sind seine Kinder. In seinem Testament hat E der L ein Geschäftsgrundstück in Spanien vermacht; der gemeine Wert beträgt 150 000 EUR. L wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 23 000 EUR herangezogen, die sie umgehend bezahlt. L beantragt die Anrechnung der ausländischen Steuer.
Erwerb 2010
Barvermögen | 500 000 EUR
Persönlicher Freibetrag 2010 | ./. 20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb | 480 000 EUR
Steuersatz 30 % Steuer 2010 | 144 000 EUR
Erwerb 2018
Grundstück Spanien | 150 000 EUR
Barvermögen 2010 | + 500 000 EUR
Gesamterwerb | 650 000 EUR
Persönlicher Freibetrag 2018 | ./. 20 000 EUR
Steuerpflichtiger Gesamterwerb | 630 000 EUR
Steuersatz 30 % Steuer auf Gesamterwerb | 189 000 EUR
Fiktive Abzugssteuer 2018 auf Vorerwerb 2010 Barvermögen 2010 | 500 000 EUR
Persönlicher Freibetrag 2018 (20 000 EUR), höchstens beim Erwerb 2010 verbrauchter Freibetrag | ./. 20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb | 480 000 EUR
Steuersatz 30 % Fiktive Abzugssteuer 2018 | 144 000 EUR
Die fiktive Steuer entspricht der tatsächlichen Steuer | ./. 144 000 EUR
Steuer für den Erwerb 2018 | 45 000 EUR
Abzugsfähige ausländische Steuer | ./. 23 000 EUR
Da der Erwerb ausschließlich in Auslandsvermögen besteht, entfällt eine Aufteilung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG. Steuer für den Erwerb 2018 | 22 000 EUR
Mindeststeuer nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG
Erwerb 2018 | 150 000 EUR
Persönlicher Freibetrag | ./. 20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb | 130 000 EUR
Steuersatz 30 % Steuer | 39 000 EUR
Abzugsfähige ausländische Steuer | ./. 23 000 EUR
Mindeststeuer | 16 000 EUR
Festzusetzende Steuer 2018 | 22 000 EUR
Beispiel 2:
Die in den Niederlanden lebende A hat ihrem Neffen B mit Wohnsitz in Deutschland im Jahr 2012 100 000 EUR geschenkt. B zahlte dafür in den Niederlanden eine Schenkungsteuer von 20 000 EUR. Im Jahr 2018 schenkt A dem B weitere 200 000 EUR. B zahlte in den Niederlanden eine Schenkungsteuer von 35 000 EUR.
Erwerb 2012
Barvermögen | 100 000 EUR
Persönlicher Freibetrag 2012 | ./. 20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb | 80 000 EUR
Steuersatz 20 % Steuer (Härteausgleich) 2012 | 13 750 EUR
Ausländische Steuer | 20 000 EUR
Abzugsfähige ausländische Steuer | ./. 13 750 EUR
Da der Erwerb ausschließlich in Auslandsvermögen besteht, entfällt eine Aufteilung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG. Steuer für den Erwerb 2012 | 0 EUR
Die in den Niederlanden gezahlte Mehrsteuer von 6 250 EUR wird nicht erstattet.
Erwerb 2018
Barvermögen | 200 000 EUR
Barvermögen 2012 | + 100 000 EUR
Gesamterwerb | 300 000 EUR
Persönlicher Freibetrag 2018 | ./. 20 000 EUR
Steuerpflichtiger Gesamterwerb | 280 000 EUR
Steuersatz 20 % Steuer auf Gesamterwerb | 56 000 EUR
Fiktive Abzugssteuer 2018 auf Vorerwerb 2012 Barvermögen 2012 | 100 000 EUR
Persönlicher Freibetrag 2018 (20 000 EUR), höchstens beim Erwerb 2012 verbrauchter Freibetrag | ./. 20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb | 80 000 EUR
Steuersatz 20 % Fiktive Abzugssteuer (Härteausgleich) 2018 | 13 750 EUR
(ohne Anrechung nach § 21 ErbStG) Tatsächliche Steuer 2012 | 13 750 EUR
(ohne Anrechung nach § 21 ErbStG) Die fiktive Steuer entspricht der tatsächlichen Steuer | ./. 13 750 EUR
Steuer für den Erwerb 2018 | 42 250 EUR
Abzugsfähige ausländische Steuer | ./. 35 000 EUR
Da der Erwerb ausschließlich in Auslandsvermögen besteht, entfällt eine Aufteilung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG. Es ist jedoch nur die für die Schenkung 2018 erhobene niederländische Steuer anzurechnen.
Steuer für den Erwerb 2018 | 7 250 EUR
Mindeststeuer nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG
Erwerb 2018 | 200 000 EUR
Persönlicher Freibetrag | ./. 20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb | 180 000 EUR
Steuersatz 20 % Steuer | 36 000 EUR
Abzugsfähige ausländische Steuer | ./. 35 000 EUR
Mindeststeuer | 1 000 EUR
Festzusetzende Steuer 2018 | 7 250 EUR
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 21 ErbStG – Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
(1) Bei Erwerbern, die in einem ausländischen Staat mit ihrem Auslandsvermögen zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer - ausländische Steuer - herangezogen werden, ist in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 1, sofern nicht die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden sind, auf Antrag die festgesetzte, auf den Erwerber entfallende, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer insoweit auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen, als das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Besteht…
§ 21 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 21 ErbStG
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- H E 21 (Maßgebender Umrechnungskurs) ErbStH – Maßgebender UmrechnungskursErbStH
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- H E 21 (Zahlung ausländischer Schenkungsteuer als rückwirkendes Ereignis) ErbStH – Zahlung ausländischer Schenkungsteuer als rückwirkendes EreignisErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 21 ErbStG
- BFH, Urteil vom 12.10.2022, II R 5/201. Die erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Die Regelung bewirkt auch keinen Verstoß gegen die unionsrechtliche…
- BFH, Urteil vom 15.06.2016, II R 51/141. Die vom Erwerber in den USA auf eine Versicherungsleistung gezahlte Quellensteuer ("Federal Income Tax Withheld") ist weder nach § 21 ErbStG noch nach den Vorschriften des DBA USA-Erb auf die deutsche Erbschaftsteuer…
- BFH, Urteil vom 19.06.2013, II R 10/121. Die Erbschaftsteuer, die ein ausländischer Staat auf den Erwerb von Kapitalvermögen erhebt, das ein inländischer Erblasser in dem Staat angelegt hatte, ist bei Fehlen eines DBA weder auf die deutsche Erbschaftsteuer…
- BFH, Urteil vom 07.09.2011, II R 58/09Bei der Festsetzung der inländischen Schenkungsteuer für einen Erwerb, der auch in den Niederlanden der Schenkungsteuer unterliegt, führt die Berücksichtigung von ebenfalls in den Niederlanden besteuerten Vorerwerben…
- BFH, Urteil vom 22.09.2010, II R 54/09Die nach Eintritt der Bestandskraft des deutschen Schenkungsteuerbescheids erfolgte Zahlung einer nach § 21 Abs. 1 ErbStG anrechenbaren ausländischen Steuer stellt ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1…
Können Sie H E 21 (Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer bei der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG) ErbStH anwenden?
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Erblasser E hatte seinen Wohnsitz in Hamburg. Sein Alleinerbe, ein US-Staatsbürger, lebt seit 20 Jahren ausschließlich in den USA. Zum Nachlass gehört auch ein Ferienhaus in Florida. Wie weit reicht die deutsche Steuerpflicht?
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG genügt es, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes Inländer war (Wohnsitz in Hamburg). Dann ist der gesamte Vermögensanfall steuerpflichtig, auch das Auslandsvermögen. Eine in den USA erhobene Steuer ist ggf. nach § 21 ErbStG bzw. einem DBA zu berücksichtigen.
Erst antworten, dann Begründung sehen
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche