2. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 08.03.2017 – II R 31/15

Festsetzung der Schenkungsteuer gegen den Schenker - Umfang der Wirkung eines Schenkungsteuerbescheids - Berichtigung des Tenors des FG-Urteils
ECLI: DE:BFH:2017:U.080317.IIR31.15.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Hat der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der Schenkungsteuer vertraglich übernommen, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Finanzbehörde nach einer zu niedrigen Festsetzung der Steuer gegen den Beschenkten für die Differenz zu der rechtmäßig festzusetzenden Steuer den Schenker in Anspruch nimmt .

Leitsatz

  1. Hat der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der Schenkungsteuer vertraglich übernommen, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Finanzbehörde nach einer zu niedrigen Festsetzung der Steuer gegen den Beschenkten für die Differenz zu der rechtmäßig festzusetzenden Steuer den Schenker in Anspruch nimmt .
  2. Eine Berichtigung des Tenors des finanzgerichtlichen Urteils wegen einer offenbaren Unrichtigkeit ist im Revisionsverfahren möglich .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26. Februar 2015 3 K 823/13 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26. Februar 2015 3 K 823/13 Erb wird nach Rücknahme eingestellt. Von den Kosten des Revisionsverfahrens bis zum 8. Juni 2015 tragen die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4, ab diesem Zeitpunkt trägt die Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Tenor des Urteils des Finanzgerichts Münster vom 26. Februar 2015 3 K 823/13 Erb wird dahingehend berichtigt, dass als Datum des Schenkungsteuerbescheids der 27. Juli 2012 bezeichnet wird.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 26. Februar 2015, Az: 3 K 823/13 Erb, Urteil

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