BFH, Urteil vom 08.03.2017 – II R 31/15
Aus dem Leitsatz
1. Hat der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der Schenkungsteuer vertraglich übernommen, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Finanzbehörde nach einer zu niedrigen Festsetzung der Steuer gegen den Beschenkten für die Differenz zu der rechtmäßig festzusetzenden Steuer den Schenker in Anspruch nimmt .
Leitsatz
- Hat der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der Schenkungsteuer vertraglich übernommen, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Finanzbehörde nach einer zu niedrigen Festsetzung der Steuer gegen den Beschenkten für die Differenz zu der rechtmäßig festzusetzenden Steuer den Schenker in Anspruch nimmt .
- Eine Berichtigung des Tenors des finanzgerichtlichen Urteils wegen einer offenbaren Unrichtigkeit ist im Revisionsverfahren möglich .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26. Februar 2015 3 K 823/13 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26. Februar 2015 3 K 823/13 Erb wird nach Rücknahme eingestellt. Von den Kosten des Revisionsverfahrens bis zum 8. Juni 2015 tragen die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4, ab diesem Zeitpunkt trägt die Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Tenor des Urteils des Finanzgerichts Münster vom 26. Februar 2015 3 K 823/13 Erb wird dahingehend berichtigt, dass als Datum des Schenkungsteuerbescheids der 27. Juli 2012 bezeichnet wird.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 26. Februar 2015, Az: 3 K 823/13 Erb, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 44 Abs. 1 AOGesamtschuldner
- § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStGSteuerschuldner
- § 425 Abs. 2 BGBWirkung anderer Tatsachen
- § 47 AOErlöschen
- § 5 AOErmessen
- § 38 AOEntstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 124 Abs. 1 AOWirksamkeit des Verwaltungsakts
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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