BFH, Urteil vom 27.10.2020 – VIII R 19/18
Aus dem Leitsatz
1. Die auf den Insolvenzschuldner entfallende Gesamteinkommensteuerschuld ist auf die insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche aufzuteilen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steueransprüche sind, soweit diese als Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 InsO) zu qualifizieren sind, gegenüber dem Insolvenzverwalter festzusetzen. Sonstige, nach…
Leitsatz
- Die auf den Insolvenzschuldner entfallende Gesamteinkommensteuerschuld ist auf die insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche aufzuteilen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steueransprüche sind, soweit diese als Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 InsO) zu qualifizieren sind, gegenüber dem Insolvenzverwalter festzusetzen. Sonstige, nach Insolvenzeröffnung begründete Steueransprüche sind insolvenzfrei und gegen den Insolvenzschuldner festzusetzen (ständige Rechtsprechung).
- Die Ausübung des Veranlagungswahlrechts durch den Insolvenzverwalter stellt eine Handlung i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar, die zur Folge hat, dass auch die auf der Zusammenveranlagung beruhende Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit anzusehen ist. Wählt der Insolvenzverwalter die Zusammenveranlagung, ist daher auch die auf Einkünfte der nicht insolventen Ehefrau entfallende Einkommensteuer im gleichen Verhältnis wie die durch die Einkünfte des Insolvenzschuldners ausgelöste Einkommensteuer zwischen der Insolvenzmasse und dem insolvenzfreien Vermögen zu verteilen.
- Ein Altersentlastungsbetrag gemäß § 24a EStG ist im Rahmen der Ermittlung der den Vermögensbereichen zuzuordnenden Einkünfte --und damit auch zugunsten des Insolvenzverwalters-- zu berücksichtigen.
- Lässt das FA einen Sachverhalt nicht unberücksichtigt, sondern würdigt diesen entgegen der Rechtslage falsch, greift § 174 Abs. 3 AO nicht ein.
- Der Insolvenzverwalter ist in Bezug auf das Steuerfestsetzungsverfahren betreffend den Insolvenzschuldner Dritter i.S. des § 174 Abs. 5 AO.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28.02.2018 - 9 K 3343/13 E sowie der Bescheid für 2008 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 24.05.2017 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Klageverfahrens bis zum 24.05.2017 fallen dem Kläger zur Last; die Kosten des Klageverfahrens nach dem 24.05.2017 trägt der Kläger zu 8 % und der Beklagte zu 92 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger zu 9 % und der Beklagte zu 91 %. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 28. Februar 2018, Az: 9 K 3343/13 E, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsOSonstige Masseverbindlichkeiten
- § 24a EStGAltersentlastungsbetrag
- § 26b EStGZusammenveranlagung von Ehegatten
- § 174 Abs. 3 AOWiderstreitende Steuerfestsetzungen
- § 174 Abs. 5 AOWiderstreitende Steuerfestsetzungen
- § 44 Abs. 1 AOGesamtschuldner
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