H E 14.1 (3) (Keine Erstattung der Mehrsteuer) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautBFH vom 17.10.2001 II R 17/00, BStBl 2002 II S. 52 Beispiel: Vater V hatte 2005 seiner Tochter im Oktober 2008 400 000 EUR geschenkt. Im Mai 2018 schenkt er ihr weitere 50 000 EUR. Erwerb 2008 Barvermögen | 400 000 EUR Persönlicher Freibetrag | ./. 205 000 EUR Steuerpflichtiger…
Amtlicher Wortlaut
BFH vom 17.10.2001 II R 17/00, BStBl 2002 II S. 52
Beispiel:
Vater V hatte 2005 seiner Tochter im Oktober 2008 400 000 EUR geschenkt. Im Mai 2018 schenkt er ihr weitere 50 000 EUR.
Erwerb 2008
Barvermögen | 400 000 EUR
Persönlicher Freibetrag | ./. 205 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb | 195 000 EUR
Steuersatz 11 %
Steuer 2008 | 21 450 EUR
Erwerb 2018
Barvermögen 2018 | 50 000 EUR
Barvermögen 2008 | + 400 000 EUR
Gesamterwerb | 450 000 EUR
Persönlicher Freibetrag | ./. 400 000 EUR
Steuerpflichtiger Gesamterwerb | 50 000 EUR
Abgerundet | 50 000 EUR
Steuersatz 7 %
Steuer auf Gesamterwerb | 3 500 EUR
Fiktive Abzugssteuer 2018 auf Vorerwerb 2008
Barvermögen 2008 | 400 000 EUR
Persönlicher Freibetrag 2018 (400 000 EUR), höchstens beim Erwerb 2008 verbrauchter Freibetrag | ./. 205 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb | 195 000 EUR
Abgerundet | 195 000 EUR
Steuersatz 2018 11 %
Fiktive Abzugssteuer 2018 | 21 450 EUR
Tatsächliche Steuer 2008 (gleicher Betrag) | 21 450 EUR
Abzuziehen sind | ./. 21 450 EUR
Steuer 2018 | 0 EUR
Mindeststeuer nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG
Barvermögen 2018 | 50 000 EUR
Persönlicher Freibetrag | ./. 400 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb | 0 EUR
Mindeststeuer | 0 EUR
Festzusetzende Steuer 2018 | 0 EUR
Eine Erstattung der „Mehrsteuer“ aus dem Jahr 2008 in Höhe von (21 450 EUR ./. 3 500 EUR =) 17 950 EUR ist ausgeschlossen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 14 ErbStG – Berücksichtigung früherer Erwerbe
(1) Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Anstelle der Steuer nach Satz 2 ist die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer…
§ 14 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 14 ErbStG
20 von 22 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R E 14.1 ErbStR – Berücksichtigung früherer Erwerbe; GrundsatzErbStH
- R E 14.1 (2) ErbStR – Berücksichtigung früherer Erwerbe; GrundsatzErbStH
- R E 14.1 (4) ErbStR – Berücksichtigung früherer Erwerbe; GrundsatzErbStH
- R E 14.1 (5) ErbStR – Berücksichtigung früherer Erwerbe; GrundsatzErbStH
- R E 14.2 ErbStR – Berücksichtigung früherer Erwerbe; Zusammentreffen mit Entlastungen nach §§ 13a, 13c, 19a und 28a ErbStGErbStH
- R E 14.2 (3) ErbStR – Berücksichtigung früherer Erwerbe; Zusammentreffen mit Entlastungen nach §§ 13a, 13c, 19a und 28a ErbStGErbStH
- R E 14.3 ErbStR – R E 14.3 Berücksichtigung früherer Erwerbe; Mindeststeuer und FestsetzungsfristErbStH
- H E 14.1 (1) (Ansatz der Vorerwerbe) ErbStH – Ansatz der VorerwerbeErbStH
- H E 14.1 (1) (Berechnung des Zehnjahreszeitraums) ErbStH – Berechnung des ZehnjahreszeitraumsErbStH
- H E 14.1 (1) (Selbständigkeit der Vorerwerbe und des Letzterwerbs) ErbStH – Selbständigkeit der Vorerwerbe und des LetzterwerbsErbStH
- H E 14.1 (1) (Zusammenrechnung bei mehreren Erwerben eines Nacherben vom Vorerben) ErbStH – Zusammenrechnung bei mehreren Erwerben eines Nacherben vom VorerbenErbStH
- H E 14.1 (1) (Zusammenrechnung beim Verzicht auf Renten- oder Nutzungsrechte in den Fällen des § 25 ErbStG a. F.) ErbStH – Zusammenrechnung beim Verzicht auf Renten- oder Nutzungsrechte in den Fällen des § 25 ErbStG a. F.ErbStH
- H E 14.1 (3) (Abzugssteuer) ErbStH – AbzugssteuerErbStH
- H E 14.1 (3) (Einbeziehung von Vorerwerben mit Anwendung des § 25 ErbStG a. F.) ErbStH – Einbeziehung von Vorerwerben mit Anwendung des § 25 ErbStG a. F.ErbStH
- H E 14.1 (3) (Einbeziehung von Vorerwerben mit Anwendung des § 28a ErbStG) ErbStH – Einbeziehung von Vorerwerben mit Anwendung des § 28a ErbStGErbStH
- H E 14.1 (3) (Unzutreffend festgesetzte Steuer für den Vorerwerb) ErbStH – Unzutreffend festgesetzte Steuer für den VorerwerbErbStH
- H E 14.1 (4) (Schenkungskette über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren) ErbStH – Schenkungskette über einen Zeitraum von mehr als zehn JahrenErbStH
- H E 14.2 (2) (Entlastungen nach § 13a ErbStG bei der Zusammenrechnung) ErbStH – Entlastungen nach § 13a ErbStG bei der ZusammenrechnungErbStH
- H E 14.2 (3) (Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG bei der Zusammenrechnung) ErbStH – Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG bei der ZusammenrechnungErbStH
- H E 14.3 (Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung für den Vorerwerb für sich kein rückwirkendes Ereignis) ErbStH – Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung für den Vorerwerb für sich kein rückwirkendes EreignisErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 14 ErbStG
6 von 14 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 26.07.2023, II R 35/21Ein gesondert festgestellter Grundbesitzwert entfaltet Bindungswirkung für alle Schenkungsteuerbescheide, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines…
- BFH, Urteil vom 08.05.2019, II R 18/161. Bei der Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG sind Vorerwerbe dem letzten Erwerb ohne Bindung an eine dafür bereits ergangene Steuerfestsetzung mit den materiell-rechtlich zutreffenden Werten…
- BFH, Urteil vom 22.08.2018, II R 51/151. Die unverzinsliche lebenslängliche Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung ist im Hinblick auf den gewährten Nutzungsvorteil eine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung. 2. Wird der…
- BFH, Urteil vom 13.03.2018, IX R 23/171. Die nach § 35b Satz 1 EStG begünstigten Einkünfte müssen aus der Veräußerung eines Vermögensgegenstandes herrühren, der sowohl von Todes wegen erworben worden ist als auch tatsächlich der Erbschaftsteuer unterlegen…
- BFH, Urteil vom 12.07.2017, II R 45/15Die erstmalige oder geänderte Steuerfestsetzung für den Vorerwerb ist kein rückwirkendes Ereignis, das die Änderung der Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb zulässt.
- BFH, Urteil vom 10.05.2017, II R 25/15Die Besteuerung der Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, richtet sich nach der zwischen den Erben maßgebenden…
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Wozu dient § 14 ErbStG, und wie funktioniert die Zusammenrechnung?
- Freibetrag und Steuersatz wirken auf die zusammengerechneten Erwerbe; diese bleiben selbstständig (§ 14 Abs. 1 ErbStG; R E 14.1 Abs. 1 ErbStR).
- Zusammenrechnung aller Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren; Vorerwerbe mit ihrem früheren Wert (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG).
- Steuer auf den Gesamterwerb abzüglich fiktiver Steuer auf Vorerwerbe nach aktuellen Verhältnissen bzw. höherer tatsächlicher Steuer (§ 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG; § 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG).
- Mindeststeuer für den letzten Erwerb und Begrenzung auf 50 % des Erwerbs (§ 14 Abs. 1 S. 4 ErbStG; § 14 Abs. 3 ErbStG).
Typische Nachfrage: Welche Gestaltungsempfehlung ergibt sich daraus für die vorweggenommene Erbfolge? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Zeitraum der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG?
Zehn Jahre – alle Erwerbe von derselben Person; Vorerwerbe mit früherem Wert, Abzug der fiktiven bzw. tatsächlichen Steuer (§ 14 Abs. 1 ErbStG).
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche