Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 14.1 (3) (Keine Erstattung der Mehrsteuer) ErbStH

Keine Erstattung der MehrsteuerHinweis der Finanzverwaltung zu § 14 ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBFH vom 17.10.2001 II R 17/00, BStBl 2002 II S. 52 Beispiel: Vater V hatte 2005 seiner Tochter im Oktober 2008 400 000 EUR geschenkt. Im Mai 2018 schenkt er ihr weitere 50 000 EUR. Erwerb 2008 Barvermögen | 400 000 EUR Persönlicher Freibetrag | ./. 205 000 EUR Steuerpflichtiger…

Amtlicher Wortlaut

BFH vom 17.10.2001 II R 17/00, BStBl 2002 II S. 52

Beispiel:

Vater V hatte 2005 seiner Tochter im Oktober 2008 400 000 EUR geschenkt. Im Mai 2018 schenkt er ihr weitere 50 000 EUR.

Erwerb 2008

Barvermögen | 400 000 EUR

Persönlicher Freibetrag | ./. 205 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb | 195 000 EUR

Steuersatz 11 %

Steuer 2008 | 21 450 EUR

Erwerb 2018

Barvermögen 2018 | 50 000 EUR

Barvermögen 2008 | + 400 000 EUR

Gesamterwerb | 450 000 EUR

Persönlicher Freibetrag | ./. 400 000 EUR

Steuerpflichtiger Gesamterwerb | 50 000 EUR

Abgerundet | 50 000 EUR

Steuersatz 7 %

Steuer auf Gesamterwerb | 3 500 EUR

Fiktive Abzugssteuer 2018 auf Vorerwerb 2008

Barvermögen 2008 | 400 000 EUR

Persönlicher Freibetrag 2018 (400 000 EUR), höchstens beim Erwerb 2008 verbrauchter Freibetrag | ./. 205 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb | 195 000 EUR

Abgerundet | 195 000 EUR

Steuersatz 2018 11 %

Fiktive Abzugssteuer 2018 | 21 450 EUR

Tatsächliche Steuer 2008 (gleicher Betrag) | 21 450 EUR

Abzuziehen sind | ./. 21 450 EUR

Steuer 2018 | 0 EUR

Mindeststeuer nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG

Barvermögen 2018 | 50 000 EUR

Persönlicher Freibetrag | ./. 400 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb | 0 EUR

Mindeststeuer | 0 EUR

Festzusetzende Steuer 2018 | 0 EUR

Eine Erstattung der „Mehrsteuer“ aus dem Jahr 2008 in Höhe von (21 450 EUR ./. 3 500 EUR =) 17 950 EUR ist ausgeschlossen.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 14 ErbStG – Berücksichtigung früherer Erwerbe

(1) Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Anstelle der Steuer nach Satz 2 ist die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer…

§ 14 ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 14 ErbStG

20 von 22 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.

Alle 22 Abschnitte zu § 14 ErbStG im Inhaltsverzeichnis →

BFH-Rechtsprechung zu § 14 ErbStG

6 von 14 zugeordneten Entscheidungen.

Challenge

Können Sie H E 14.1 (3) (Keine Erstattung der Mehrsteuer) ErbStH anwenden?

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  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wozu dient § 14 ErbStG, und wie funktioniert die Zusammenrechnung?

    Typische Nachfrage: Welche Gestaltungsempfehlung ergibt sich daraus für die vorweggenommene Erbfolge?
  2. 2
    Wissensfrage · eigene Seite

    Zeitraum der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG?

    Zehn Jahre – alle Erwerbe von derselben Person; Vorerwerbe mit früherem Wert, Abzug der fiktiven bzw. tatsächlichen Steuer (§ 14 Abs. 1 ErbStG).

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