Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 14.1 (1) (Zusammenrechnung bei mehreren Erwerben eines Nacherben vom Vorerben) ErbStH

Zusammenrechnung bei mehreren Erwerben eines Nacherben vom VorerbenHinweis der Finanzverwaltung zu § 14 ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBFH vom 3.11.2010 II R 65/09, BStBl 2011 II S. 123 Beispiel: Erblasser E hat seine Kinder A und B je zu 1/2 als Vorerben eingesetzt. Beim Tod beider Vorerben soll sein Enkel C, der Sohn von A, Nacherbe werden. E verstirbt in 2012. Im Januar 2017 überträgt B dem Neffen C seinen…

Amtlicher Wortlaut

BFH vom 3.11.2010 II R 65/09, BStBl 2011 II S. 123

Beispiel:

Erblasser E hat seine Kinder A und B je zu 1/2 als Vorerben eingesetzt. Beim Tod beider Vorerben soll sein Enkel C, der Sohn von A, Nacherbe werden. E verstirbt in 2012.

Im Januar 2017 überträgt B dem Neffen C seinen Anteil am Nachlass des E (Steuerwert 290 000 EUR). C stellt einen Antrag nach § 7 Absatz 2 ErbStG. Im August 2018 verstirbt B und wird von C beerbt. Der Wert des Nachlasses beträgt 70 000 EUR.

Erwerb 2017

Übertragenes Vermögen | 290 000 EUR

Persönlicher Freibetrag aufgrund eines Antrags nach § 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 5 ErbStG nach Stkl. I, da Erwerb vom Großvater | ./. 200 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb | 90 000 EUR

Steuer: 11 % | 9 900 EUR

Erwerb 2018

Erwerb von Todes wegen | 70 000 EUR

Vorerwerb 2017 | + 290 000 EUR

360 000 EUR

Steuerberechnung

Vorerwerb (§ 7 Absatz 2 ErbStG) | 290 000 EUR

Persönlicher Freibetrag | ./. 200 000 EUR

90 000 EUR

Erwerb von Todes wegen | 70 000 EUR

Erbfallkostenpauschale | ./. 10 300 EUR

Persönlicher Freibetrag kein Abzug (§ 6 Absatz 2 Satz 5 ErbStG) | ./. 0 EUR

59 700 EUR

Summe steuerpflichtiger Erwerb: 90 000 EUR + 59 700 EUR = | 149 700 EUR

Steuer

Vorerwerb: 11 % | 9 900 EUR

Erwerb von Todes wegen: 20 % | + 11 940 EUR

21 840 EUR

abzügl. Steuer auf den Vorerwerb | ./. 9 900 EUR

Die fiktive Steuer entspricht der tatsächlichen Steuer | 11 940 EUR

Mindeststeuer

Erwerb von Todes wegen | 70 000 EUR

Erbfallkostenpauschale | ./. 10 300 EUR

Persönlicher Freibetrag | ./. 20 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb | 39 700 EUR

Steuer: 15 % | 5 955 EUR

Festzusetzende Steuer 2018 | 11 940 EUR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 14 ErbStG – Berücksichtigung früherer Erwerbe

(1) Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Anstelle der Steuer nach Satz 2 ist die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer…

§ 14 ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 14 ErbStG

20 von 22 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.

Alle 22 Abschnitte zu § 14 ErbStG im Inhaltsverzeichnis →

BFH-Rechtsprechung zu § 14 ErbStG

6 von 14 zugeordneten Entscheidungen.

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  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wozu dient § 14 ErbStG, und wie funktioniert die Zusammenrechnung?

    Typische Nachfrage: Welche Gestaltungsempfehlung ergibt sich daraus für die vorweggenommene Erbfolge?
  2. 2
    Wissensfrage · eigene Seite

    Zeitraum der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG?

    Zehn Jahre – alle Erwerbe von derselben Person; Vorerwerbe mit früherem Wert, Abzug der fiktiven bzw. tatsächlichen Steuer (§ 14 Abs. 1 ErbStG).

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