Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 14.1 (3) (Einbeziehung von Vorerwerben mit Anwendung des § 25 ErbStG a. F.) ErbStH

Einbeziehung von Vorerwerben mit Anwendung des § 25 ErbStG a. F.Hinweis der Finanzverwaltung zu § 14 ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautIst bei der Besteuerung des aktuellen Erwerbs ein Vorerwerb mit Anwendung von § 25 ErbStG a. F. einzubeziehen, ergibt sich die tatsächliche Steuer nach § 14 Absatz 1 Satz 3 ErbStG aus der Summe der sofort fälligen Steuer und der zu stundenden Steuer. Beispiel: Vater V schenkte…

Amtlicher Wortlaut

Ist bei der Besteuerung des aktuellen Erwerbs ein Vorerwerb mit Anwendung von § 25 ErbStG a. F. einzubeziehen, ergibt sich die tatsächliche Steuer nach § 14 Absatz 1 Satz 3 ErbStG aus der Summe der sofort fälligen Steuer und der zu stundenden Steuer.

Beispiel:

Vater V schenkte seiner Tochter T im Dezember 2008 unter Nießbrauchsvorbehalt Vermögen mit einem Steuerwert von 405 000 EUR. Der Kapitalwert der Belastung betrug bei der Zuwendung 155 000 EUR. Im Zeitpunkt der Zuwendung war V 65 Jahre alt; mit Abgabe der Schenkungsteuererklärung wurde auch die sofortige Ablösung der zu stundenden Steuer beantragt. Im Januar 2018 schenkt er ihr weiteres Vermögen mit einem Wert von 450 000 EUR.

Erwerb 2008

Bruttowert des Erwerbs | 405 000 EUR

Persönlicher Freibetrag | ./. 205 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb | 200 000 EUR

Steuersatz 11 %

Steuer 2008 | 22 000 EUR

Bruttowert des Erwerbs | 405 000 EUR

Kapitalwert Nutzung | ./. 155 000 EUR

Nettoerwerb | 250 000 EUR

Persönlicher Freibetrag | ./. 205 000 EUR

Steuerpflichtiger Nettoerwerb | 45 000 EUR

Sofort fällige Steuer 7 % von 45 000 EUR | ./. 3 150 EUR

Zu stundender Betrag | 18 850 EUR

Die gestundete Steuer ist abgelöst worden zum Barwert von (18 850 EUR x 0,427 =) 8 048 EUR.

Erwerb 2018

Vermögenserwerb 2018 | 450 000 EUR

Bruttowert Erwerb 2008 | + 405 000 EUR

Gesamterwerb | 855 000 EUR

Persönlicher Freibetrag | ./. 400 000 EUR

Steuerpflichtiger Gesamterwerb | 455 000 EUR

Steuersatz 15 %

Steuer auf Gesamterwerb | 68 250 EUR

Abzuziehende Steuer auf Vorerwerb

Fiktive Steuer 2011 auf Vorerwerb 2008

Bruttowert Erwerb 2008 | 405 000 EUR

Persönlicher Freibetrag 2018 (400 000 EUR), höchstens beim Erwerb 2008 verbrauchter Freibetrag | ./. 205 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb | 200 000 EUR

Steuersatz 2018 11 %

Fiktive Steuer 2018 | 22 000 EUR

Tatsächliche Steuer 2008

Summe aus sofort fälliger Steuer und gestundeter Steuer (3 150 EUR + 18 850 EUR =) | 22 000 EUR

Abzuziehen sind | ./. 22 000 EUR

Verbleiben | 46 250 EUR

Mindeststeuer nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG

Erwerb 2018 | 450 000 EUR

Persönlicher Freibetrag | ./. 400 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb | 50 000 EUR

Steuersatz 2018 7 %

Mindeststeuer | 3 500 EUR

Festzusetzende Steuer 2018 | 46 250 EUR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 14 ErbStG – Berücksichtigung früherer Erwerbe

(1) Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Anstelle der Steuer nach Satz 2 ist die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer…

§ 14 ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 14 ErbStG

20 von 22 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.

Alle 22 Abschnitte zu § 14 ErbStG im Inhaltsverzeichnis →

BFH-Rechtsprechung zu § 14 ErbStG

6 von 14 zugeordneten Entscheidungen.

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  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wozu dient § 14 ErbStG, und wie funktioniert die Zusammenrechnung?

    Typische Nachfrage: Welche Gestaltungsempfehlung ergibt sich daraus für die vorweggenommene Erbfolge?
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Zeitraum der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG?

    Zehn Jahre – alle Erwerbe von derselben Person; Vorerwerbe mit früherem Wert, Abzug der fiktiven bzw. tatsächlichen Steuer (§ 14 Abs. 1 ErbStG).

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