Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 14.1 (3) (Abzugssteuer) ErbStH

AbzugssteuerHinweis der Finanzverwaltung zu § 14 ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBFH vom 2.3.2005 II R 43/03, BStBl II S. 728 Beispiel S hatte 2012 seiner damaligen Lebensgefährtin 150 000 EUR geschenkt. Nach der Heirat 2018 schenkt er ihr weitere 800 000 EUR. Erwerb 2012 Barvermögen | 150 000 EUR Persönlicher Freibetrag Steuerklasse III | ./. 20 000 EUR…

Amtlicher Wortlaut

BFH vom 2.3.2005 II R 43/03, BStBl II S. 728

Beispiel

S hatte 2012 seiner damaligen Lebensgefährtin 150 000 EUR geschenkt. Nach der Heirat 2018 schenkt er ihr weitere 800 000 EUR.

Erwerb 2012

Barvermögen | 150 000 EUR

Persönlicher Freibetrag Steuerklasse III | ./. 20 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb | 130 000 EUR

Steuersatz 30 %

Steuer 2012 | 39 000 EUR

Erwerb 2018

Barvermögen 2018 | 800 000 EUR

Barvermögen 2012 | + 150 000 EUR

Gesamterwerb | 950 000 EUR

Persönlicher Freibetrag Steuerklasse I Nummer 1 | ./. 500 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb | 450 000 EUR

Steuersatz 15 %

Steuer auf Gesamterwerb | 67 500 EUR

Fiktive Abzugssteuer 2018 auf Vorerwerb 2012

Barvermögen 2012 | 150 000 EUR

Persönlicher Freibetrag 2018 (500 000 EUR), höchstens beim Erwerb 2012 verbrauchter Freibetrag der Steuerklasse III | ./. 20 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb | 130 000 EUR

Steuersatz 2018 11 %

Fiktive Steuer 2018 | 14 300 EUR

Anzurechnen ist die höhere tatsächliche Steuer 2012 | ./. 39 000 EUR

Festzusetzende Steuer 2018 | 28 500 EUR

Mindeststeuer 2018 (§ 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG, H E 14.3)

Erwerb 2018 | 800 000 EUR

Persönlicher Freibetrag | ./. 500 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb | 300 000 EUR

Steuersatz 11 %

Mindeststeuer | 33 000 EUR

Festzusetzende Steuer 2018 | 33 000 EUR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 14 ErbStG – Berücksichtigung früherer Erwerbe

(1) Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Anstelle der Steuer nach Satz 2 ist die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer…

§ 14 ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 14 ErbStG

20 von 22 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.

Alle 22 Abschnitte zu § 14 ErbStG im Inhaltsverzeichnis →

BFH-Rechtsprechung zu § 14 ErbStG

6 von 14 zugeordneten Entscheidungen.

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  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wozu dient § 14 ErbStG, und wie funktioniert die Zusammenrechnung?

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  2. 2
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    Zehn Jahre – alle Erwerbe von derselben Person; Vorerwerbe mit früherem Wert, Abzug der fiktiven bzw. tatsächlichen Steuer (§ 14 Abs. 1 ErbStG).

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