Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 14.1 (3) (Einbeziehung von Vorerwerben mit Anwendung des § 28a ErbStG) ErbStH

Einbeziehung von Vorerwerben mit Anwendung des § 28a ErbStGHinweis der Finanzverwaltung zu § 14 ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: M schenkt ihrem Sohn im Jahr 2017 ihre Anteile von 100 % an der M-GmbH (Steuerwert 95 000 000 EUR, begünstigtes Vermögen 95 000 000 EUR). S hat eigenes, nicht begünstigtes Vermögen von 20 000 000 EUR. Er stellt einen Antrag nach § 28a ErbStG. M verstirbt im Jahr 2018.…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel:

M schenkt ihrem Sohn im Jahr 2017 ihre Anteile von 100 % an der M-GmbH (Steuerwert 95 000 000 EUR, begünstigtes Vermögen 95 000 000 EUR). S hat eigenes, nicht begünstigtes Vermögen von 20 000 000 EUR. Er stellt einen Antrag nach § 28a ErbStG. M verstirbt im Jahr 2018. S erhält als Vermächtnis 5 000 000 EUR.

Erwerb 2017

GmbH-Anteile | 95 000 000 EUR

Persönlicher Freibetrag | ./. 400 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb | 94 600 000 EUR

Steuersatz 30 %

Steuer 2017 | 28 380 000 EUR

Verfügbares Vermögen

Miterworbenes, nicht begünstigtes Vermögen | 0 EUR

Davon 50 % | 0 EUR

eigenes Vermögen | 20 000 000 EUR

Davon 50 % | + 10 000 000 EUR

Verfügbares Vermögen | 10 000 000 EUR | ./. 10 000 000 EUR

Zu erlassende Steuer | 18 380 000 EUR

Erwerb 2018

Barvermögen 2018 | 5 000 000 EUR

GmbH-Anteile 2017 | + 95 000 000 EUR

Gesamterwerb | 100 000 000 EUR

Persönlicher Freibetrag | ./. 400 000 EUR

Steuerpflichtiger Gesamterwerb | 99 600 000 EUR

Steuersatz 30 %

Steuer auf Gesamterwerb | 29 880 000 EUR

Fiktive Abzugssteuer 2018 auf Vorerwerb 2017

GmbH-Anteile 2017 | 95 000 000 EUR

Persönlicher Freibetrag 2018 (400 000 EUR), höchstens beim Erwerb 2017 verbrauchter Freibetrag | ./. 400 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb | 94 600 000 EUR

Steuersatz 2018 30 %

Fiktive Abzugssteuer 2018 | 28 380 000 EUR

Tatsächliche Steuer 2017 (Steuer vor Erlass) | 28 380 000 EUR

Abzuziehen sind | ./. 28 380 000 EUR

Steuer 2018 | 1 500 000 EUR

Mindeststeuer nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG

Barvermögen 2018 | 5 000 000 EUR

Persönlicher Freibetrag | ./. 400 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb | 4 600 000 EUR

Steuersatz 19 %

Mindeststeuer | 874 000 EUR

Festzusetzende Steuer 2018 | 1 500 000 EUR

Für den Erwerb 2017 ist aufgrund des Vermächtnisses aus dem Jahr 2018 der Erlass zu widerrufen (§ 28a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 ErbStG). S kann jedoch einen erneuten Antrag auf Erlass nach § 28a Absatz 1 ErbStG stellen (§ 28a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 ErbStG). In diesem Fall wird bei der Ermittlung des verfügbaren Vermögens das Barvermächtnis mitberücksichtigt (§ 28a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Satz 3 ErbStG).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 14 ErbStG – Berücksichtigung früherer Erwerbe

(1) Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Anstelle der Steuer nach Satz 2 ist die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer…

§ 14 ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 14 ErbStG

20 von 22 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.

Alle 22 Abschnitte zu § 14 ErbStG im Inhaltsverzeichnis →

BFH-Rechtsprechung zu § 14 ErbStG

6 von 14 zugeordneten Entscheidungen.

Challenge

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  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wozu dient § 14 ErbStG, und wie funktioniert die Zusammenrechnung?

    Typische Nachfrage: Welche Gestaltungsempfehlung ergibt sich daraus für die vorweggenommene Erbfolge?
  2. 2
    Wissensfrage · eigene Seite

    Zeitraum der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG?

    Zehn Jahre – alle Erwerbe von derselben Person; Vorerwerbe mit früherem Wert, Abzug der fiktiven bzw. tatsächlichen Steuer (§ 14 Abs. 1 ErbStG).

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