H E 14.3 (Festsetzungsfrist) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautGrundsätzlich beginnt die Festsetzungsfrist bei einem rückwirkenden Ereignis gemäß § 175 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 AO mit dem Eintritt des Ereignisses. Der Beginn wird jedoch in Fällen des Unterschreitens der Lohnsummengrenze und des Verstoßes gegen die Behaltensregelungen gemäß…
Amtlicher Wortlaut
Grundsätzlich beginnt die Festsetzungsfrist bei einem rückwirkenden Ereignis gemäß § 175 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 AO mit dem Eintritt des Ereignisses. Der Beginn wird jedoch in Fällen des Unterschreitens der Lohnsummengrenze und des Verstoßes gegen die Behaltensregelungen gemäß § 13a Absatz 6 Satz 3 ErbStG a. F. bzw. § 13a Absatz 7 Satz 3 ErbStG und § 19a Absatz 5 Satz 3 ErbStG auf den Zeitpunkt der Kenntnis der Finanzbehörde hinausgeschoben. Für diese Fälle wird analog in § 14 Absatz 2 ErbStG auch die Festsetzungsfrist für den Nacherwerb hinausgeschoben.
Beispiel:
Ein Unternehmer verschenkt in 2015 einen nach §§ 13a, 13b ErbStG a. F. begünstigten Betrieb. In 2018 überträgt er weiteres nicht begünstigtes Vermögen an denselben Erwerber. Der Erwerber veräußert 2019 (während der Behaltensfrist) den in 2015 erworbenen Betrieb und verstößt damit gegen die Behaltensregelung des § 13a Absatz 5 ErbStG .
Die Steuerfestsetzung für den Erwerb 2015 ist zu ändern. Auch die Steuerfestsetzung für den Erwerb 2018 ist zu ändern, soweit sich die Verminderung der Verschonung für den Erwerb 2015 auf den Wert des Vorerwerbs auswirkt. Die Festsetzungsfrist für eine Änderung der Steuerfestsetzung zum Erwerb 2018 endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für eine Änderung der Steuerfestsetzung zum Vorerwerb 2015.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 14 ErbStG – Berücksichtigung früherer Erwerbe
(1) Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Anstelle der Steuer nach Satz 2 ist die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer…
§ 14 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 14 ErbStG
20 von 22 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R E 14.1 ErbStR – Berücksichtigung früherer Erwerbe; GrundsatzErbStH
- R E 14.1 (2) ErbStR – Berücksichtigung früherer Erwerbe; GrundsatzErbStH
- R E 14.1 (4) ErbStR – Berücksichtigung früherer Erwerbe; GrundsatzErbStH
- R E 14.1 (5) ErbStR – Berücksichtigung früherer Erwerbe; GrundsatzErbStH
- R E 14.2 ErbStR – Berücksichtigung früherer Erwerbe; Zusammentreffen mit Entlastungen nach §§ 13a, 13c, 19a und 28a ErbStGErbStH
- R E 14.2 (3) ErbStR – Berücksichtigung früherer Erwerbe; Zusammentreffen mit Entlastungen nach §§ 13a, 13c, 19a und 28a ErbStGErbStH
- R E 14.3 ErbStR – R E 14.3 Berücksichtigung früherer Erwerbe; Mindeststeuer und FestsetzungsfristErbStH
- H E 14.1 (1) (Ansatz der Vorerwerbe) ErbStH – Ansatz der VorerwerbeErbStH
- H E 14.1 (1) (Berechnung des Zehnjahreszeitraums) ErbStH – Berechnung des ZehnjahreszeitraumsErbStH
- H E 14.1 (1) (Selbständigkeit der Vorerwerbe und des Letzterwerbs) ErbStH – Selbständigkeit der Vorerwerbe und des LetzterwerbsErbStH
- H E 14.1 (1) (Zusammenrechnung bei mehreren Erwerben eines Nacherben vom Vorerben) ErbStH – Zusammenrechnung bei mehreren Erwerben eines Nacherben vom VorerbenErbStH
- H E 14.1 (1) (Zusammenrechnung beim Verzicht auf Renten- oder Nutzungsrechte in den Fällen des § 25 ErbStG a. F.) ErbStH – Zusammenrechnung beim Verzicht auf Renten- oder Nutzungsrechte in den Fällen des § 25 ErbStG a. F.ErbStH
- H E 14.1 (3) (Abzugssteuer) ErbStH – AbzugssteuerErbStH
- H E 14.1 (3) (Einbeziehung von Vorerwerben mit Anwendung des § 25 ErbStG a. F.) ErbStH – Einbeziehung von Vorerwerben mit Anwendung des § 25 ErbStG a. F.ErbStH
- H E 14.1 (3) (Keine Erstattung der Mehrsteuer) ErbStH – Keine Erstattung der MehrsteuerErbStH
- H E 14.1 (3) (Einbeziehung von Vorerwerben mit Anwendung des § 28a ErbStG) ErbStH – Einbeziehung von Vorerwerben mit Anwendung des § 28a ErbStGErbStH
- H E 14.1 (3) (Unzutreffend festgesetzte Steuer für den Vorerwerb) ErbStH – Unzutreffend festgesetzte Steuer für den VorerwerbErbStH
- H E 14.1 (4) (Schenkungskette über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren) ErbStH – Schenkungskette über einen Zeitraum von mehr als zehn JahrenErbStH
- H E 14.2 (2) (Entlastungen nach § 13a ErbStG bei der Zusammenrechnung) ErbStH – Entlastungen nach § 13a ErbStG bei der ZusammenrechnungErbStH
- H E 14.2 (3) (Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG bei der Zusammenrechnung) ErbStH – Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG bei der ZusammenrechnungErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 14 ErbStG
6 von 14 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 26.07.2023, II R 35/21Ein gesondert festgestellter Grundbesitzwert entfaltet Bindungswirkung für alle Schenkungsteuerbescheide, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines…
- BFH, Urteil vom 08.05.2019, II R 18/161. Bei der Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG sind Vorerwerbe dem letzten Erwerb ohne Bindung an eine dafür bereits ergangene Steuerfestsetzung mit den materiell-rechtlich zutreffenden Werten…
- BFH, Urteil vom 22.08.2018, II R 51/151. Die unverzinsliche lebenslängliche Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung ist im Hinblick auf den gewährten Nutzungsvorteil eine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung. 2. Wird der…
- BFH, Urteil vom 13.03.2018, IX R 23/171. Die nach § 35b Satz 1 EStG begünstigten Einkünfte müssen aus der Veräußerung eines Vermögensgegenstandes herrühren, der sowohl von Todes wegen erworben worden ist als auch tatsächlich der Erbschaftsteuer unterlegen…
- BFH, Urteil vom 12.07.2017, II R 45/15Die erstmalige oder geänderte Steuerfestsetzung für den Vorerwerb ist kein rückwirkendes Ereignis, das die Änderung der Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb zulässt.
- BFH, Urteil vom 10.05.2017, II R 25/15Die Besteuerung der Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, richtet sich nach der zwischen den Erben maßgebenden…
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Wozu dient § 14 ErbStG, und wie funktioniert die Zusammenrechnung?
- Freibetrag und Steuersatz wirken auf die zusammengerechneten Erwerbe; diese bleiben selbstständig (§ 14 Abs. 1 ErbStG; R E 14.1 Abs. 1 ErbStR).
- Zusammenrechnung aller Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren; Vorerwerbe mit ihrem früheren Wert (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG).
- Steuer auf den Gesamterwerb abzüglich fiktiver Steuer auf Vorerwerbe nach aktuellen Verhältnissen bzw. höherer tatsächlicher Steuer (§ 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG; § 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG).
- Mindeststeuer für den letzten Erwerb und Begrenzung auf 50 % des Erwerbs (§ 14 Abs. 1 S. 4 ErbStG; § 14 Abs. 3 ErbStG).
Typische Nachfrage: Welche Gestaltungsempfehlung ergibt sich daraus für die vorweggenommene Erbfolge? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Zeitraum der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG?
Zehn Jahre – alle Erwerbe von derselben Person; Vorerwerbe mit früherem Wert, Abzug der fiktiven bzw. tatsächlichen Steuer (§ 14 Abs. 1 ErbStG).
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche