Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

R E 10.1 ErbStR

Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs und der ErbschaftsteuerRichtlinie der Finanzverwaltung zu § 10 ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen Wortlaut(1) Der steuerpflichtige Erwerb ist grundsätzlich wie folgt zu ermitteln: 1. | Steuerwert des Wirtschaftsteils des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens + | Steuerwert des Betriebsvermögens + | Steuerwert der Anteile an Kapitalgesellschaften Zwischensumme - | Befreiung nach…

Amtlicher Wortlaut

(1) Der steuerpflichtige Erwerb ist grundsätzlich wie folgt zu ermitteln:

1. | Steuerwert des Wirtschaftsteils des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

+ | Steuerwert des Betriebsvermögens

+ | Steuerwert der Anteile an Kapitalgesellschaften

Zwischensumme

- | Befreiung nach §§ 13a, 13c ErbStG

- | Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 ErbStG

- | Befreiung nach § 13d ErbStG

+ | Steuerwert des Wohnteils und der Betriebswohnungen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

- | Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4b und 4c ErbStG

- | Befreiung nach § 13d ErbStG

+ | Steuerwert des Grundvermögens

- | Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4a bis 4c ErbStG

- | Befreiung nach § 13d ErbStG

+ | Steuerwert des übrigen Vermögens

- | Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ErbStG

= | Vermögensanfall nach Steuerwerten

2. | Steuerwert der Nachlassverbindlichkeiten, soweit nicht vom Abzug ausgeschlossen, mindestens Pauschbetrag für Erbfallkosten (einmal je Erbfall)

= | abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten

3. | Vermögensanfall nach Steuerwerten (1.)

- | abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten (2.)

- | weitere Befreiungen nach § 13 ErbStG

= | Bereicherung des Erwerbers

4. | Bereicherung des Erwerbers (3.)

- | ggf. steuerfreier Zugewinnausgleich § 5 Absatz 1 ErbStG

+ | ggf. hinzuzurechnende Vorerwerbe § 14 ErbStG

- | persönlicher Freibetrag § 16 ErbStG

- | besonderer Versorgungsfreibetrag § 17 ErbStG

= | steuerpflichtiger Erwerb (abzurunden auf volle hundert Euro)

(2) Die festzusetzende Erbschaftsteuer ist wie folgt zu ermitteln:

1. | Tarifliche Erbschaftsteuer nach § 19 ErbStG

- | Abzugsfähige Steuer nach § 14 Absatz 1 ErbStG

- | Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG

= | Summe 1

2. | - | Ermäßigung nach § 27 ErbStG (dabei Steuer lt. Summe 1 nach § 27 Absatz 2 ErbStG aufteilen und zusätzlich Kappungsgrenze nach § 27 Absatz 3 ErbStG beachten)

- | Anrechenbare Steuer nach § 6 Absatz 3 ErbStG

= | Summe 2

3. | - | Anrechenbare Steuer nach § 21 ErbStG (dabei Steuer lt. Summe 2 nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG aufteilen)

= | Summe 3

mindestens Steuer nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG

höchstens nach § 14 Absatz 3 ErbStG begrenzte Steuer (Hälfte des Werts des weiteren Erwerbs)

= | Festzusetzende Erbschaftsteuer

(3) Ein Steuererlass nach § 28a Absatz 1 Satz 1 ErbStG ist nicht Teil der Steuerfestsetzung; es handelt sich um eine Maßnahme im Erhebungsverfahren.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 10 ErbStG – Steuerpflichtiger Erwerb

(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermittelnden Wert abgezogen werden. Die vom Erblasser herrührenden Steuererstattungsansprüche sind bei der Ermittlung der Bereicherung…

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