R E 10.13 ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) ¹Kraft Gesetzes sind die Mitgliedschaftsrechte an Personengesellschaften mit Ausnahme der Kommanditistenstellung nicht vererblich. ²Da es sich dabei um dispositives Recht handelt, können sie jedoch gesellschaftsvertraglich vererblich gestellt werden. ³Der…
Amtlicher Wortlaut
(1) ¹Kraft Gesetzes sind die Mitgliedschaftsrechte an Personengesellschaften mit Ausnahme der Kommanditistenstellung nicht vererblich. ²Da es sich dabei um dispositives Recht handelt, können sie jedoch gesellschaftsvertraglich vererblich gestellt werden. ³Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass Erben aus bestimmten darin festgelegten Gründen (z.B. Nichtzugehörigkeit zum gesellschaftsvertraglich umschriebenen Familienzweig oder fehlende Qualifikation) ihren Anteil unverzüglich an Mitgesellschafter zu übertragen haben und die Erben dabei nur den Anspruch realisieren können, der ihnen bei ihrem Ausscheiden (Abfindungsanspruch) zustehen würde. ⁴Überträgt ein Erbe ein auf ihn übergegangenes Mitgliedschaftsrecht an einer Personengesellschaft unverzüglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ErbStG ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall (§ 10 Absatz 10 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 ErbStG). ⁵§§ 13a bis 13c, 19a und 28a ErbStG sind auf den Abfindungsanspruch nicht anzuwenden.
(2) § 10 Absatz 10 ErbStG ist bei mit den in Absatz 1 genannten vergleichbaren Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern diese nicht schon die Einziehung des vererbten Geschäftsanteils gegen eine unter dem gemeinen Wert liegende Abfindung vorsehen, entsprechend anzuwenden.
(3) ¹Die in den Fällen des Absatzes 1 und 2 eintretende Bereicherung der Mitgesellschafter gilt als Schenkung unter Lebenden im Sinne des § 7 Absatz 7 ErbStG. ²Auf die Absicht des ausscheidenden Gesellschafters, die verbleibenden Gesellschafter oder die Gesellschaft zu bereichern (Bereicherungswille), kommt es hierbei nicht an. ³Die Vorschrift betrifft sowohl Beteiligungen an einer Personengesellschaft als auch Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. ⁴§§ 13a, 13c oder 28a bzw. 19a ErbStG sind anzuwenden; das gilt nicht, wenn der Geschäftsanteil eines Gesellschafters einer GmbH eingezogen wird, weil die verbleibenden Gesellschafter selbst keine Anteile erwerben (> R E 3.4 Absatz 3 Satz 9).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 10 ErbStG – Steuerpflichtiger Erwerb
(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermittelnden Wert abgezogen werden. Die vom Erblasser herrührenden Steuererstattungsansprüche sind bei der Ermittlung der Bereicherung…
§ 10 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 10 ErbStG
20 von 51 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- H E 10.7 (Kein Abzug einer Abfindungsverpflichtung bei entgeltlichem Verzicht auf Pflichtteil gegenüber dem überlebenden Ehegatten) ErbStH – Kein Abzug einer Abfindungsverpflichtung bei entgeltlichem Verzicht auf Pflichtteil gegenüber dem überlebenden EhegattenErbStH
- H E 10.7 (Kein Abzug von Reparaturaufwendungen für nach dem Erbfall aufgetretene Gebäudeschäden als Nachlassverbindlichkeit) ErbStH – Kein Abzug von Reparaturaufwendungen für nach dem Erbfall aufgetretene Gebäudeschäden als NachlassverbindlichkeitErbStH
- H E 10.7 (Kosten der Erbauseinandersetzung) ErbStH – Kosten der ErbauseinandersetzungErbStH
- H E 10.7 (Kosten der üblichen Grabpflege) ErbStH – Kosten der üblichen GrabpflegeErbStH
- H E 10.7 (Latente Einkommensteuerlast des Erben auf geerbte Forderung) ErbStH – Latente Einkommensteuerlast des Erben auf geerbte ForderungErbStH
- H E 10.7 (Private Schulden eines Gesellschafters gegenüber einer Personengesellschaft) ErbStH – Private Schulden eines Gesellschafters gegenüber einer PersonengesellschaftErbStH
- H E 10.7 (Steuerberatungskosten für die Steuerangelegenheiten des Erblassers) ErbStH – Steuerberatungskosten für die Steuerangelegenheiten des ErblassersErbStH
- H E 10.7 (Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten im Rahmen des Besteuerungs- und Wertfeststellungsverfahrens bei der Erbschaftsteuer) ErbStH – Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten im Rahmen des Besteuerungs- und Wertfeststellungsverfahrens bei der ErbschaftsteuerErbStH
- H E 10.7 (Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung des Herausgabeanspruchs eines Pflichtteilsberechtigten) ErbStH – Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung des Herausgabeanspruchs eines PflichtteilsberechtigtenErbStH
- H E 10.7 (Zugewinnausgleichsverbindlichkeit beim Tod des erstversterbenden Ehegatten) ErbStH – Zugewinnausgleichsverbindlichkeit beim Tod des erstversterbenden EhegattenErbStH
- H E 10.8 (Steuerschulden für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten) ErbStH – Steuerschulden für das Todesjahr als NachlassverbindlichkeitenErbStH
- H E 10.8 (Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten bei Aussetzung der Vollziehung) ErbStH – Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten bei Aussetzung der VollziehungErbStH
- H E 10.9 (Aufteilung des Pauschbetrags) ErbStH – Aufteilung des PauschbetragsErbStH
- H E 10.9 (Pauschbetrag je Erbfall) ErbStH – Pauschbetrag je ErbfallErbStH
- H E 10.10 (Abzug eines Nutzungsrechts) ErbStH – Abzug eines NutzungsrechtsErbStH
- H E 10.10 (Kürzung des Schuldenabzugs bei steuerbefreitem Vermögen) ErbStH – Kürzung des Schuldenabzugs bei steuerbefreitem VermögenErbStH
- H E 10.10 (Wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden und Lasten mit Vermögensgegenständen) ErbStH – Wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden und Lasten mit VermögensgegenständenErbStH
- H E 10.11 (Ausländische Erbschaftsteuer) ErbStH – Ausländische ErbschaftsteuerErbStH
- H E 10.12 (Auflagen, die dem Beschwerten selbst zugutekommen) ErbStH – Auflagen, die dem Beschwerten selbst zugutekommenErbStH
- H E 10.13 (Gesellschaftsanteil beim Ausscheiden eines Gesellschafters) ErbStH – Gesellschaftsanteil beim Ausscheiden eines GesellschaftersErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 10 ErbStG
6 von 87 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 29.07.2026, II R 15/23Ist der gemeine Wert des Anteils eines Kommanditisten am Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft bei Anwendung des § 97 Abs. 1a Nr. 1 des Bewertungsgesetzes negativ, ist dieser Wert auch dann bei der Bewertung des…
- BFH, Urteil vom 17.06.2026, II R 25/231. Den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes können auch Vermächtnisnehmer in Anspruch nehmen. 2. Sind in einem Erbfall neben einem einzigen…
- BFH, Urteil vom 11.03.2026, II R 10/23Entstehen Kosten der Rechtsberatung und -vertretung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, sind diese als Kosten der Nachlassverteilung gemäß § 10…
- BFH, Urteil vom 25.02.2026, II R 1/221. Die Festsetzung der Erbschaftsteuer kann aus sachlichen Billigkeitsgründen ausnahmsweise unbillig sein, wenn der Erbe zwar den Wert des Nachlasses am Stichtag zu versteuern hat, ihn jedoch kein Verschulden daran…
- BFH, Urteil vom 21.08.2024, II R 43/221. Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können auch Kosten gehören, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher…
- BFH, Urteil vom 31.07.2024, II R 20/221. Die Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens ist als gemischte Schenkung zu versteuern. 2. Bei der Bemessung des Zinsvorteils kann der in § 15 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes festgelegte Zinssatz von 5,5…
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche