Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 11 (Steuerliche Rückwirkung) ErbStH

Steuerliche RückwirkungHinweis der Finanzverwaltung zu § 11 ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautDie steuerliche Rückwirkung berührt nicht die Frage nach dem Gegenstand einer Zuwendung ( BFH vom 4.7.1984 II R 73/81, BStBl II S. 772)

Amtlicher Wortlaut

Die steuerliche Rückwirkung berührt nicht die Frage nach dem Gegenstand einer Zuwendung (> BFH vom 4.7.1984 II R 73/81, BStBl II S. 772)

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 11 ErbStG – Bewertungsstichtag

Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend.

§ 11 ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 11 ErbStG

BFH-Rechtsprechung zu § 11 ErbStG

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