Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 10.10 (Kürzung des Schuldenabzugs bei steuerbefreitem Vermögen) ErbStH

Kürzung des Schuldenabzugs bei steuerbefreitem VermögenHinweis der Finanzverwaltung zu § 10 ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautH E 13.4, H E 13a.11, H E 13d BFH vom 22.7.2015 II R 21/13, BStBl 2016 II S. 228 sowie vom 22.7.2015 II R 12/14, BStBl 2016 II S. 230

Amtlicher Wortlaut

> H E 13.4, H E 13a.11, H E 13d

> BFH vom 22.7.2015 II R 21/13, BStBl 2016 II S. 228 sowie vom 22.7.2015 II R 12/14, BStBl 2016 II S. 230

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 10 ErbStG – Steuerpflichtiger Erwerb

(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermittelnden Wert abgezogen werden. Die vom Erblasser herrührenden Steuererstattungsansprüche sind bei der Ermittlung der Bereicherung…

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