R E 10.4 ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) ¹Bei einem Erwerb eines Gesellschaftsanteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft können die Besitzposten und Gesellschaftsschulden der Gesamthandsgemeinschaft nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden. ²Den Gesellschaftern sind die…
Amtlicher Wortlaut
(1) ¹Bei einem Erwerb eines Gesellschaftsanteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft können die Besitzposten und Gesellschaftsschulden der Gesamthandsgemeinschaft nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden. ²Den Gesellschaftern sind die einzelnen Wirtschaftsgüter und sonstigen Besitzposten des Gesamthandsvermögens und die Gesellschaftsschulden anteilig als Bruchteilseigentum zuzurechnen (§ 10 Absatz 1 Satz 4 ErbStG, § 39 Absatz 2 Nummer 2 AO). ³In Fällen des § 15 Absatz 3 Nummer 2 EStG tritt unter Berücksichtigung zivilrechtlicher Grundsätze für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer erst zum Zeitpunkt der Eintragung der KG im Handelsregister die gewerbliche Prägung ein. ⁴Vor der Eintragung ins Handelsregister handelt es sich um eine vermögensverwaltende GbR unabhängig davon, dass ertragsteuerlich rückwirkend von einer gewerblichen Prägung ausgegangen wird.
(2) ¹Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb eines solchen Gesellschaftsanteils gilt als Erwerb der Miteigentumsanteile an den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern und sonstigen Besitzposten. ²Daneben tritt die mit dem Übergang des Gesellschaftsanteils verbundene Verpflichtung des Erwerbers, für die Gesellschaftsschulden einzustehen. ³Sie kann nicht unmittelbar durch Abzug vom Wert der Besitzposten, sondern nur im Rahmen der Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers (§ 10 Absatz 1 Satz 1 ErbStG) berücksichtigt werden. ⁴Beim Erwerb von Todes wegen (§ 3 ErbStG) kann der Erwerber die anteiligen Gesellschaftsschulden als Nachlassverbindlichkeiten abziehen (§ 10 Absatz 5 ErbStG). ⁵Bei einer Schenkung unter Lebenden (§ 7 ErbStG) können die anteiligen Gesellschaftsschulden die Bereicherung nach den Grundsätzen zur Behandlung von gemischten Schenkungen sowie Schenkungen unter Auflage mindern (> R E 7.4). ⁶Der Erwerb der anteiligen Gesellschaftsschulden ist dabei als Gegenleistung zu behandeln.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 10 ErbStG – Steuerpflichtiger Erwerb
(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermittelnden Wert abgezogen werden. Die vom Erblasser herrührenden Steuererstattungsansprüche sind bei der Ermittlung der Bereicherung…
§ 10 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 10 ErbStG
20 von 51 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R E 10.1 ErbStR – Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs und der ErbschaftsteuerErbStH
- R E 10.2 ErbStR – Behandlung von Ansprüchen nach dem VermögensgesetzErbStH
- R E 10.3 ErbStR – Private Steuererstattungsansprüche des ErblassersErbStH
- R E 10.5 ErbStR – Übernahme der SteuerErbStH
- R E 10.6 ErbStR – Abzug von außergewöhnlichen Unterhaltskosten (sog. Überlast) nach dem DenkmalschutzgesetzErbStH
- R E 10.7 ErbStR – Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStGErbStH
- R E 10.8 ErbStR – Private Steuerschulden des ErblassersErbStH
- R E 10.9 ErbStR – Pauschbetrag für NachlassverbindlichkeitenErbStH
- R E 10.10 ErbStR – Beschränkung des Abzugs von Schulden und LastenErbStH
- R E 10.11 ErbStR – Eigene Erbschaftsteuer des ErwerbersErbStH
- R E 10.12 ErbStR – Auflagen, die dem Beschwerten selbst zugute kommenErbStH
- R E 10.13 ErbStR – Gesellschaftsanteil beim Tod eines Gesellschafters mit WeiterübertragungsverpflichtungErbStH
- H E 10.1 (Abrundung/Aufrundung) ErbStH – Abrundung/AufrundungErbStH
- H E 10.1 (Bereicherung in den Fällen des Nießbrauchsverzichts, in denen der Nießbrauch bei früheren Erwerben teilweise einem Abzugsverbot unterlag) ErbStH – Bereicherung in den Fällen des Nießbrauchsverzichts, in denen der Nießbrauch bei früheren Erwerben teilweise einem Abzugsverbot unterlagErbStH
- H E 10.3 (Steuererstattungsansprüche bei Gesamtgläubigern) ErbStH – Steuererstattungsansprüche bei GesamtgläubigernErbStH
- H E 10.3 (Steuererstattungsansprüche für den Veranlagungszeitraum, in den der Todeszeitpunkt des Erblassers fällt) ErbStH – Steuererstattungsansprüche für den Veranlagungszeitraum, in den der Todeszeitpunkt des Erblassers fälltErbStH
- H E 10.3 (Steuererstattungsansprüche für Veranlagungszeiträume, die vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers endeten) ErbStH – Steuererstattungsansprüche für Veranlagungszeiträume, die vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers endetenErbStH
- H E 10.4 (Entlastungen nach §§ 13a, 13c oder 28a bzw. 19a ErbStG für Anteile an Kapitalgesellschaften im Gesellschaftsvermögen) ErbStH – Entlastungen nach §§ 13a, 13c oder 28a bzw. 19a ErbStG für Anteile an Kapitalgesellschaften im GesellschaftsvermögenErbStH
- H E 10.4 (Gewerblich geprägte GmbH & Co KG) ErbStH – Gewerblich geprägte GmbH & Co KGErbStH
- H E 10.5 (Abrundung im Fall der Steuerübernahme) ErbStH – Abrundung im Fall der SteuerübernahmeErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 10 ErbStG
6 von 87 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 29.07.2026, II R 15/23Ist der gemeine Wert des Anteils eines Kommanditisten am Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft bei Anwendung des § 97 Abs. 1a Nr. 1 des Bewertungsgesetzes negativ, ist dieser Wert auch dann bei der Bewertung des…
- BFH, Urteil vom 17.06.2026, II R 25/231. Den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes können auch Vermächtnisnehmer in Anspruch nehmen. 2. Sind in einem Erbfall neben einem einzigen…
- BFH, Urteil vom 11.03.2026, II R 10/23Entstehen Kosten der Rechtsberatung und -vertretung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, sind diese als Kosten der Nachlassverteilung gemäß § 10…
- BFH, Urteil vom 25.02.2026, II R 1/221. Die Festsetzung der Erbschaftsteuer kann aus sachlichen Billigkeitsgründen ausnahmsweise unbillig sein, wenn der Erbe zwar den Wert des Nachlasses am Stichtag zu versteuern hat, ihn jedoch kein Verschulden daran…
- BFH, Urteil vom 21.08.2024, II R 43/221. Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können auch Kosten gehören, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher…
- BFH, Urteil vom 31.07.2024, II R 20/221. Die Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens ist als gemischte Schenkung zu versteuern. 2. Bei der Bemessung des Zinsvorteils kann der in § 15 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes festgelegte Zinssatz von 5,5…
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche