Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 10.5 (Abrundung im Fall der Steuerübernahme) ErbStH

Abrundung im Fall der SteuerübernahmeHinweis der Finanzverwaltung zu § 10 ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: A schenkt seiner Freundin B (Steuerklasse III) 2018 Wertpapiere im Wert von 205 736 EUR und erklärt sich bereit, die Schenkungsteuer zu übernehmen. Wert der Zuwendung | 205 736 EUR Daraus errechnete Steuer Zuwendung | 205 736 EUR Persönlicher Freibetrag | ./. 20 000…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel:

A schenkt seiner Freundin B (Steuerklasse III) 2018 Wertpapiere im Wert von 205 736 EUR und erklärt sich bereit, die Schenkungsteuer zu übernehmen.

Wert der Zuwendung | 205 736 EUR

Daraus errechnete Steuer

Zuwendung | 205 736 EUR

Persönlicher Freibetrag | ./. 20 000 EUR

Verbleiben | 185 736 EUR

Abgerundet | 185 700 EUR

Steuer bei Steuersatz 30 % | 55 710 EUR | + 55 710 EUR

Erwerb einschl. Steuer | 261 446 EUR

Persönlicher Freibetrag | ./. 20 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb | 241 446 EUR

abgerundet | 241 400 EUR

Steuer bei Steuersatz 30 % | 72 420 EUR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 10 ErbStG – Steuerpflichtiger Erwerb

(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermittelnden Wert abgezogen werden. Die vom Erblasser herrührenden Steuererstattungsansprüche sind bei der Ermittlung der Bereicherung…

§ 10 ErbStG im Volltext →

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