Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 10.1 (Bereicherung in den Fällen des Nießbrauchsverzichts, in denen der Nießbrauch bei früheren Erwerben teilweise einem Abzugsverbot unterlag) ErbStH

Bereicherung in den Fällen des Nießbrauchsverzichts, in denen der Nießbrauch bei früheren Erwerben teilweise einem Abzugsverbot unterlagHinweis der Finanzverwaltung zu § 10 ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBFH vom 20.5.2014 II R 7/13, BStBl II S. 896 Beispiel: Vater V schenkte seinem Sohn im August 2016 ein vermietetes Zweifamilienhaus mit einem Grundbesitzwert von 750 000 EUR unter Nießbrauchsvorbehalt. Der Jahreswert des Nießbrauchs beträgt 20 000 EUR. Zum Zeitpunkt der…

Amtlicher Wortlaut

> BFH vom 20.5.2014 II R 7/13, BStBl II S. 896

Beispiel:

Vater V schenkte seinem Sohn im August 2016 ein vermietetes Zweifamilienhaus mit einem Grundbesitzwert von 750 000 EUR unter Nießbrauchsvorbehalt. Der Jahreswert des Nießbrauchs beträgt 20 000 EUR. Zum Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung ist V 65 Jahre alt.

Im Jahr 2018 verzichtet er unentgeltlich auf den Nießbrauch. Zum Zeitpunkt der Ausführung dieser Zuwendung ist V 67 Jahre alt. Der Grundbesitzwert und Jahreswert des Nießbrauchs sind unverändert und betragen 750 000 EUR bzw. 20 000 EUR.

Erwerb 2016

Grundbesitzwert | 750 000 EUR

Steuerbefreiung § 13d ErbStG | ./. 75 000 EUR

Gegenleistung: Kapitalwert Nießbrauch (Jahreswert 20 000 EUR x Vervielfältiger 11,346) | ./. 226 920 EUR

davon nicht abzugsfähig (§ 10 Absatz 6 Satz 5 ErbStG) | + 22 692 EUR

Bereicherung | 470 772 EUR

Persönlicher Freibetrag | ./. 400 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb | 70 772 EUR

abgerundet | 70 700 EUR

Steuer bei Steuersatz 7 %. | 4 949 EUR

Erwerb 2018

Wert des Nießbrauchsverzichts (Jahreswert 20 000 EUR x Vervielfältiger 10,860) | 217 200 EUR

nicht abzugsfähiger Teil des Nießbrauchs 2016 | ./. 22 692 EUR

Bereicherung | 194 508 EUR

Wert des Vorerwerbs 2016 | + 470 772 EUR

Persönlicher Freibetrag | ./. 400 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb | 265 280 EUR

abgerundet | 265 200 EUR

Steuer bei Steuersatz 11 %. | 29 172 EUR

anrechenbare Steuer aus dem Vorerwerb | ./. 4 949 EUR

festzusetzende Steuer | 24 223 EUR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 10 ErbStG – Steuerpflichtiger Erwerb

(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermittelnden Wert abgezogen werden. Die vom Erblasser herrührenden Steuererstattungsansprüche sind bei der Ermittlung der Bereicherung…

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