Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 10.9 (Aufteilung des Pauschbetrags) ErbStH

Aufteilung des PauschbetragsHinweis der Finanzverwaltung zu § 10 ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: Der Alleinerbe macht Kosten für die Grabstelle geltend in Höhe von | 2 000 EUR Der Vermächtnisnehmer hat aus sittlicher Verpflichtung die Kosten übernommen für den Grabstein in Höhe von | + 3 300 EUR Summe der nachgewiesenen Aufwendungen | 5 300 EUR Abzugsfähig sind…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel:

Der Alleinerbe macht Kosten für die Grabstelle geltend in Höhe von | 2 000 EUR

Der Vermächtnisnehmer hat aus sittlicher Verpflichtung die Kosten übernommen für den Grabstein in Höhe von | + 3 300 EUR

Summe der nachgewiesenen Aufwendungen | 5 300 EUR

Abzugsfähig sind beim Vermächtnisnehmer | 3 300 EUR

beim Erben (10 300 EUR - 3 300 EUR) | + 7 000 EUR

insgesamt (Pauschbetrag) | 10 300 EUR

In Betracht kommt auch eine quotenmäßige Aufteilung des Pauschbetrags im Verhältnis der tatsächlich übernommenen Kosten.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 10 ErbStG – Steuerpflichtiger Erwerb

(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermittelnden Wert abgezogen werden. Die vom Erblasser herrührenden Steuererstattungsansprüche sind bei der Ermittlung der Bereicherung…

§ 10 ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 10 ErbStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 10 ErbStG

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