R E 9.3 ErbStR
Amtlicher Wortlaut
- unbesetzt -
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 9 ErbStG – Entstehung der Steuer
(1) Die Steuer entsteht 1. bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, jedoch a) für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwerb gehörende aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses, b) für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung, c) im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 mit dem Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig und im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1…
§ 9 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 9 ErbStG
- R E 9.1 ErbStR – Zeitpunkt der Ausführung einer GrundstücksschenkungErbStH
- R E 9.2 ErbStR – Entstehung der Steuer in sonstigen FällenErbStH
- H E 9.1 (Ausführung einer Grundstücksschenkung) ErbStH – Ausführung einer GrundstücksschenkungErbStH
- H E 9.1 (Ausführung einer mittelbaren Grundstücksschenkung) ErbStH – Ausführung einer mittelbaren GrundstücksschenkungErbStH
- H E 9.1 (Privatrechtliche oder behördliche Genehmigung) ErbStH – Privatrechtliche oder behördliche GenehmigungErbStH
- H E 9.1 (Schenkung einer Grundstücksteilfläche) ErbStH – Schenkung einer GrundstücksteilflächeErbStH
- H E 9.2 (Erwerb betagter Ansprüche) ErbStH – Erwerb betagter AnsprücheErbStH
- H E 9.2 (Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs) ErbStH – Geltendmachung des PflichtteilsanspruchsErbStH
- H E 9.2 (Schenkung einer Forderung mit Besserungsabrede) ErbStH – Schenkung einer Forderung mit BesserungsabredeErbStH
- H E 9.2 (Zuwendung eines erst künftig im Rahmen einer Kapitalerhöhung entstehenden Geschäftsanteils) ErbStH – Zuwendung eines erst künftig im Rahmen einer Kapitalerhöhung entstehenden GeschäftsanteilsErbStH
- H E 9.3 (Bewertungsstichtag bei Errichtung einer Stiftung) ErbStH – Bewertungsstichtag bei Errichtung einer StiftungErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 9 ErbStG
6 von 42 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 28.01.2026, II R 27/221. Die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags (Vertragsübernahme) unterliegt im Zeitpunkt der Übertragung des Vertrags der Schenkungsteuer und ist mit dem Rückkaufswert zu bewerten. 2. Hat…
- BFH, Urteil vom 23.09.2025, II R 19/241. § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) fingiert eine Schenkung. Die Vorschrift enthält kein subjektives Tatbestandsmerkmal, weder in Gestalt eines Bewusstseins der Unentgeltlichkeit…
- BFH, Urteil vom 30.07.2025, II R 12/241. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) setzt voraus, dass die Zuwendung ausschließlich, das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt, Zwecken der jeweiligen…
- BFH, Urteil vom 26.02.2025, II R 54/22Befindet sich im Betriebsvermögen einer KG eine Komplementärbeteiligung an einer KGaA, deren Vermögen zu mehr als 50 % aus Wertpapieren besteht und daher als Verwaltungsvermögen einzuordnen ist, gehört bei der…
- BFH, EuGH-Vorlage vom 20.11.2024, II R 38/21Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (Amtsblatt der Europäischen Union…
- BFH, Urteil vom 21.08.2024, II R 11/21Haben die Vertragsparteien bei einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung eine Vollzugshemmung vereinbart, wonach der bevollmächtigte Notar von der bereits erteilten Eintragungsbewilligung erst dann Gebrauch machen…
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Erläutern Sie die Steuerklassen nach § 15 ErbStG an Beispielen.
- StKl I: Ehegatte/Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge, Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
- StKl II: Eltern bei Schenkungen, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
- StKl III: alle übrigen, z. B. Lebensgefährten (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
- Maßgeblich ist das Verhältnis im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 Abs. 1 ErbStG; § 15 Abs. 1 ErbStG).
Typische Nachfrage: In welche Steuerklasse fällt das Kind, das seinen Eltern etwas schenkt? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Wann entsteht die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer?
Erwerb von Todes wegen: mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); Schenkung: mit Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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