2. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Beschluss vom 17.07.2019 – II B 30, 32-34, 38/18, II B 30/18, II B 32/18, II B 33/18, II B 34/18, II B 38/18

Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten
ECLI: DE:BFH:2019:B.170719.IIB30.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Das FG verstößt gegen den klaren Inhalt der Akten, wenn es seine Entscheidung maßgeblich auf eine Zeugenaussage oder Unterlagen stützt, wobei weder die protokollierten Bekundungen des Zeugen noch die in den Akten befindlichen Unterlagen die durch das FG gezogenen Schlussfolgerungen stützen .

Leitsatz

  1. Das FG verstößt gegen den klaren Inhalt der Akten, wenn es seine Entscheidung maßgeblich auf eine Zeugenaussage oder Unterlagen stützt, wobei weder die protokollierten Bekundungen des Zeugen noch die in den Akten befindlichen Unterlagen die durch das FG gezogenen Schlussfolgerungen stützen .
  2. Beantragt der Beschwerdeführer im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nur eine teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit er beschwert ist, betrifft die Entscheidung aber einen nicht teilbaren Streitgegenstand, ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass die vollständige Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Streitsache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG begehrt wird.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Verfahren II B 30/18, 32-34/18 und 38/18 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. Auf die Beschwerden der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision werden die Urteile des Hessischen Finanzgerichts vom 24. Oktober 2017 - 1 K 431/16, 1 K 1140/16, 1 K 1150/16, 1 K 1152/16 und 1 K 1156/16 aufgehoben. Die Sachen werden an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem werden die Entscheidungen über die Kosten der Beschwerdeverfahren übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 24. Oktober 2017, Az: 1 K 431/16, Urteil; vorgehend Hessisches Finanzgericht, 24. Oktober 2017, Az: 1 K 1140/16, Urteil; vorgehend Hessisches Finanzgericht, 24. Oktober 2017, Az: 1 K 1150/16, Urteil; vorgehend Hessisches Finanzgericht, 24. Oktober 2017, Az: 1 K 1152/16, Urteil; vorgehend Hessisches Finanzgericht, 24. Oktober 2017, Az: 1 K 1156/16, Urteil

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    • Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs. 1 EStG).
    • Wohnsitz: Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie beibehalten und benutzt wird (§ 8 AO) – hier gegeben.
    • Gewöhnlicher Aufenthalt bei nicht nur vorübergehendem Verweilen, stets bei zeitlich zusammenhängendem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten (§ 9 AO).
    • Bei Ansässigkeit in beiden Staaten entscheidet für das DBA die Tie-Breaker-Regel (ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit; Art. 4 Abs. 2 OECD-MA); die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG bleibt unberührt.
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    Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG genügt es, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes Inländer war (Wohnsitz in Hamburg). Dann ist der gesamte Vermögensanfall steuerpflichtig, auch das Auslandsvermögen. Eine in den USA erhobene Steuer ist ggf. nach § 21 ErbStG bzw. einem DBA zu berücksichtigen.

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    Bis zu fünf Jahre dauernden Auslandsaufenthalts (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG).

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