H E 2.2 (Nutzungsrecht) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautDie Erfassung eines Nutzungsrechts wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Wirtschaftsgut, an dem es besteht, seinerseits steuerfrei bleibt ( BFH vom 31.5.1957 III 38/57 S, BStBl III S. 242).
Amtlicher Wortlaut
Die Erfassung eines Nutzungsrechts wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Wirtschaftsgut, an dem es besteht, seinerseits steuerfrei bleibt (> BFH vom 31.5.1957 III 38/57 S, BStBl III S. 242).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 2 ErbStG – Persönliche Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht tritt ein 1. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) ein Inländer ist, für den gesamten Vermögensanfall (unbeschränkte Steuerpflicht). Als Inländer gelten a) natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben, c) unabhängig von der…
§ 2 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 2 ErbStG
- R E 2.1 ErbStR – Unbeschränkte und beschränkte SteuerpflichtErbStH
- R E 2.2 ErbStR – InlandsvermögenErbStH
- H E 2.1 (Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer) ErbStH – Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und SchenkungsteuerErbStH
- H E 2.1 (Erwerber bei Zuwendungen an und von Personengesellschaften) ErbStH – Erwerber bei Zuwendungen an und von PersonengesellschaftenErbStH
- H E 2.1 (Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen) ErbStH – Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer VertretungenErbStH
- H E 2.2 (Ansprüche nach dem Vermögensgesetz) ErbStH – Ansprüche nach dem VermögensgesetzErbStH
- H E 2.2 (Inländische Betriebstätte) ErbStH – Inländische BetriebstätteErbStH
- H E 2.2 (Gewinnanteile aus einer stillen Beteiligung) ErbStH – Gewinnanteile aus einer stillen BeteiligungErbStH
- H E 2.2 (Schulden und Lasten im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Inlandsvermögen) ErbStH – Schulden und Lasten im wirtschaftlichen Zusammenhang mit InlandsvermögenErbStH
- H E 2.2 (Sicherungshypothek) ErbStH – SicherungshypothekErbStH
- H E 2.2 (Übernommene Steuer) ErbStH – Übernommene SteuerErbStH
- H E 2.2 (Urheberrechte, die einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen sind) ErbStH – Urheberrechte, die einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen sindErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 2 ErbStG
6 von 21 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 17.06.2026, II R 25/231. Den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes können auch Vermächtnisnehmer in Anspruch nehmen. 2. Sind in einem Erbfall neben einem einzigen…
- BFH, Urteil vom 04.06.2025, II R 30/22Eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft errichtete Familienstiftung mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) unterliegt als nichtrechtsfähige Stiftung in Deutschland nicht der…
- BFH, EuGH-Vorlage vom 20.11.2024, II R 38/21Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (Amtsblatt der Europäischen Union…
- BFH, Urteil vom 24.05.2023, II R 27/20Nach Abschaffung der Schenkungsteuer im Königreich Schweden (Schweden) zum 01.01.2005 kann Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-Schweden 1992 bei einer Doppelansässigkeit des Schenkers im Inland und in Schweden kein…
- BFH, Urteil vom 24.05.2023, II R 28/20Nach Abschaffung der Schenkungsteuer im Königreich Schweden (Schweden) zum 01.01.2005 kann Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-Schweden 1992 bei einer Doppelansässigkeit des Schenkers im Inland und in Schweden kein…
- BFH, Urteil vom 24.05.2023, II R 29/20Nach Abschaffung der Schenkungsteuer im Königreich Schweden (Schweden) zum 01.01.2005 kann Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-Schweden 1992 bei einer Doppelansässigkeit des Schenkers im Inland und in Schweden kein…
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Erblasser E hatte seinen Wohnsitz in Hamburg. Sein Alleinerbe, ein US-Staatsbürger, lebt seit 20 Jahren ausschließlich in den USA. Zum Nachlass gehört auch ein Ferienhaus in Florida. Wie weit reicht die deutsche Steuerpflicht?
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG genügt es, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes Inländer war (Wohnsitz in Hamburg). Dann ist der gesamte Vermögensanfall steuerpflichtig, auch das Auslandsvermögen. Eine in den USA erhobene Steuer ist ggf. nach § 21 ErbStG bzw. einem DBA zu berücksichtigen.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wann ist ein Erwerb in Deutschland unbeschränkt erbschaft- bzw. schenkungsteuerpflichtig?
- Wenn Erblasser zur Zeit des Todes, Schenker zur Zeit der Ausführung oder Erwerber zur Zeit der Entstehung Inländer ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
- Inländer: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland; deutsche Staatsangehörige bis fünf Jahre nach Wegzug ohne inländischen Wohnsitz (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG).
- Folge: Steuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall (Weltvermögen; § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; R E 2.1 Abs. 1 ErbStR).
- Sonst beschränkte Steuerpflicht für Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG oder Ansprüche auf dessen Übertragung mit gekürztem Freibetrag (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG; § 16 Abs. 2 ErbStG).
Typische Nachfrage: Welche Vorschriften sind bei möglicher Doppelbesteuerung von Auslandsvermögen zu prüfen? - 3Wissensfrage · eigene Seite
Wann besteht unbeschränkte Steuerpflicht?
Wenn Erblasser/Schenker oder Erwerber Inländer ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) – dann für den gesamten Vermögensanfall.
- 4Wissensfrage · eigene Seite
Wie lange bleibt ein weggezogener deutscher Staatsangehöriger ohne inländischen Wohnsitz Inländer?
Bis zu fünf Jahre dauernden Auslandsaufenthalts (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG).
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche