8. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 30.07.2019 – VIII R 21/16

Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Einspruchsverfahrens
ECLI: DE:BFH:2019:U.300719.VIIIR21.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Einspruchsverfahren werden in entsprechender Anwendung des § 240 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Einspruchsführers unterbrochen .

Leitsatz

  1. Einspruchsverfahren werden in entsprechender Anwendung des § 240 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Einspruchsführers unterbrochen .
  2. Die Regelungen über die Aufnahme eines Aktivprozesses gemäß § 85 InsO sind bezüglich der Aufnahme des Einspruchsverfahrens durch das FA nicht analog anwendbar .
  3. Mangels gesetzlicher Regelung in der AO kann das FA ein Einspruchsverfahren, wenn die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Steuer bereits vor der Insolvenzeröffnung gezahlt wurde, erst nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens fortsetzen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

  1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28.06.2016 - 8 K 92/13 insoweit aufgehoben, als es die Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 13.12.2012 in Bezug auf den unzulässigen Einspruch vom 26.03.2011 gegen die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 2007 betrifft. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Revision des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens hat zu 19 % die Klägerin und zu 81 % der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 28. Juni 2016, Az: 8 K 92/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 239 ZPO
  • § 240 ZPO
  • § 85 InsOAufnahme von Aktivprozessen
  • §§ 347ff AO
  • § 347 AOStatthaftigkeit des Einspruchs
  • § 249 Abs. 3 ZPO

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 85 InsO

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  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    Welcher Satz ist ein Obersatz im Gutachtenstil?

    Der Obersatz formuliert das Prüfungsziel als Möglichkeit und nennt die Norm bzw. die Voraussetzungen. Antwort 1 ist Urteilsstil, Antwort 3 kommentiert den Aufbau, Antwort 4 ist ein Ergebnis ohne Begründung.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Prüferfrage · eigene Seite

    Welche Zulässigkeitsvoraussetzungen hat ein Einspruch, und welche Folge hat es, wenn eine fehlt?

    • Statthaftigkeit gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten (§ 347 Abs. 1 AO).
    • Form: schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift (§ 357 Abs. 1 AO); Frist: ein Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO).
    • Beschwer: geltend machen, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein (§ 350 AO).
    • Fehlt eine Voraussetzung, wird der Einspruch als unzulässig verworfen (§ 358 S. 2 AO).
    Typische Nachfrage: Ist ein Einspruch gegen eine Steuerfestsetzung auf 0 € zulässig?
  3. 3
    Prüferfrage · eigene Seite

    Welche Voraussetzungen muss ein Einspruch erfüllen, damit das Finanzamt in der Sache entscheidet?

    Typische Nachfrage: Was prüft das Finanzamt, wenn der Einspruch verspätet eingeht?
  4. 4
    Wissensfrage · eigene Seite

    Zulässigkeit des Einspruchs – vier Voraussetzungen?

    Statthaftigkeit (§ 347 AO), Form (§ 357 Abs. 1 AO), Frist (§ 355 AO), Beschwer (§ 350 AO). Fehlt eine: Verwerfung als unzulässig (§ 358 S. 2 AO).

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