BFH, Beschluss vom 06.08.2025 – X B 117/23
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und vor Klageerhebung führt zur Unterbrechung der Klagefrist entsprechend § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Zur Erhebung der Klage ist befugt, wer zur Aufnahme des Verfahrens berechtigt gewesen wäre, hätte die…
Leitsatz
- NV: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und vor Klageerhebung führt zur Unterbrechung der Klagefrist entsprechend § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Zur Erhebung der Klage ist befugt, wer zur Aufnahme des Verfahrens berechtigt gewesen wäre, hätte die Insolvenzeröffnung nach Klageerhebung gelegen.
- NV: Hat ein Finanzprozess eine festgesetzte und noch nicht entrichtete Steuer zum Gegenstand, ist der Schuldner nur zur Aufnahme des Prozesses berechtigt, wenn er die angemeldete Steuerforderung nach Maßgabe der Insolvenzordnung bestritten und innerhalb von einem Monat seinen Widerspruch durch Aufnahme des Prozesses verfolgt hat. Wiedereinsetzungsmöglichkeiten bleiben unberührt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16.11.2023 - 6 K 902/23 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 16. November 2023, Az: 6 K 902/23; nachgehend BFH, 31. August 2026, Az: X S 22/25, Beschluss; nachgehend BVerfG, 29. September 2026, Az: 1 BvR 2451/26, Nichtannahmebeschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 155 S. 1 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 240 ZPO
- § 570 Abs. 1 ZPO
- § 80 Abs. 1 InsOÜbergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
- § 85 InsOAufnahme von Aktivprozessen
- § 87 InsOForderungen der Insolvenzgläubiger
- § 178 InsOVoraussetzungen und Wirkungen der Feststellung
- § 184 InsOKlage gegen einen Widerspruch des Schuldners
- § 86 InsOAufnahme bestimmter Passivprozesse
- § 6 Abs. 3 S. 1 InsOSofortige Beschwerde
- § 5 Abs. 2 InsOVerfahrensgrundsätze
- § 186 InsOWiedereinsetzung in den vorigen Stand
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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