§ 86 InsOAufnahme bestimmter Passivprozesse
(1) Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, können sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie betreffen:
1. die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse,
2. die abgesonderte Befriedigung oder
3. eine Masseverbindlichkeit.
(2) Erkennt der Verwalter den Anspruch sofort an, so kann der Gegner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 86 InsO
3 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Beschluss vom 06.08.2025, X B 117/23NV
1. NV: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und vor Klageerhebung führt zur Unterbrechung der Klagefrist entsprechend § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Zur Erhebung…
- BFH, Beschluss vom 09.03.2016, III B 103/15NV
1. NV: Macht der Steuergläubiger Forderungen auf Steuern oder steuerliche Nebenleistungen gegen die Insolvenzmasse geltend (im Streitfall wegen Einkommen- und Gewerbesteuer), ist ein insoweit geführter finanzgerichtlicher Rechtsstreit auch dann nicht als…
- BFH, Urteil vom 19.02.2014, XI R 1/12NV
1. NV: Das Finanzamt ist befugt, ein nach Insolvenzeröffnung unterbrochenes Verfahren wieder aufzunehmen, wenn die streitbefangenen Umsatzsteuerschulden bezahlt sind und es sich daher insoweit um einen sog. Aktivprozess handelt . 2. NV: Bei Fehlen der…
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