3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 09.03.2016 – III B 103/15

Hinausweisung des Insolvenzschuldners aus einem Passivprozess - Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

Aus dem Leitsatz

1. NV: Macht der Steuergläubiger Forderungen auf Steuern oder steuerliche Nebenleistungen gegen die Insolvenzmasse geltend (im Streitfall wegen Einkommen- und Gewerbesteuer), ist ein insoweit geführter finanzgerichtlicher Rechtsstreit auch dann nicht als Aktivprozess zu qualifizieren, wenn es dem Insolvenzschuldner darum geht, die aus seiner Sicht…

Leitsatz

  1. NV: Macht der Steuergläubiger Forderungen auf Steuern oder steuerliche Nebenleistungen gegen die Insolvenzmasse geltend (im Streitfall wegen Einkommen- und Gewerbesteuer), ist ein insoweit geführter finanzgerichtlicher Rechtsstreit auch dann nicht als Aktivprozess zu qualifizieren, wenn es dem Insolvenzschuldner darum geht, die aus seiner Sicht überhöhten Abgabenforderungen zu reduzieren und dadurch die Insolvenzmasse zu vergrößern .
  2. NV: Hat der Insolvenzschuldner im Prüfungstermin den zur Insolvenztabelle angemeldeten Abgabenforderungen nicht widersprochen, kann er auch aus der vom Insolvenzverwalter ausgesprochenen Anerkennung dieser Forderungen keine Befugnis ableiten, den durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Passivprozess selbst fortzuführen. Durch die gemäß § 201 Abs. 2 InsO nach Verfahrensaufhebung auch gegenüber dem Insolvenzschuldner eintretende Vollstreckbarkeit des Tabellenauszugs fehlt ihm hierzu jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts München vom 29. Juli 2015 15 K 766/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 29. Juli 2015, Az: 15 K 766/15, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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