§ 180 InsOZuständigkeit für die Feststellung
(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.
(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 180 InsO
6 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 04.05.2011, XI R 35/10BStBl/amtlich
Vermietungsleistungen und individuell angepasste Pflegeleistungen, die ein Unternehmer aufgrund getrennter Verträge gegenüber Senioren im Rahmen einer Seniorenwohngemeinschaft erbringt, sind umsatzsteuerrechtlich nicht als einheitliche (steuerpflichtige)…
- BFH, Beschluss vom 09.03.2016, III B 103/15NV
1. NV: Macht der Steuergläubiger Forderungen auf Steuern oder steuerliche Nebenleistungen gegen die Insolvenzmasse geltend (im Streitfall wegen Einkommen- und Gewerbesteuer), ist ein insoweit geführter finanzgerichtlicher Rechtsstreit auch dann nicht als…
- BFH, Urteil vom 23.06.2015, III R 26/12NV
1. NV: Als Zeitpunkt der Anschaffung ist im Investitionszulagenrecht der Zeitpunkt der Lieferung i.S.d. § 9a EStDV anzusehen und nicht ein späterer Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft, wenn von dem Wirtschaftsgut bereits zum Lieferzeitpunkt die Impulse…
- BFH, Beschluss vom 05.11.2013, IV B 108/13NV
1. NV: Das wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers unterbrochene Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kann auch dann durch den Beschwerdegegner (hier: Finanzamt) aufgenommen werden, wenn der Insolvenzverwalter der…
- BFH, Beschluss vom 05.11.2013, IV B 119/12NV
1. NV: Wird der Beschwerdegegenstand inhaltlich in zulässiger Weise auf bestimmte Streitpunkte des FG-Urteils begrenzt, tritt in Bezug auf die übrigen (selbständigen) Streitgegenstände dieses Urteils Rechtskraft ein. 2. NV: Der Aufnahme eines unterbrochenen…
- BFH, Urteil vom 15.11.2011, I R 96/10NV
1. NV: Ein Anfechtungsantrag, der nicht Gegenstand des Klageverfahrens war, kann auch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sein. Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter nach Wiederaufnahme des Verfahrens durch das FA den Anfechtungsantrag (Antrag…
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